Bauernstand

Gott segne den Bauernstand
Weitere Aufschrift:
âWir erblicken in einem freien deutschen
Bauernstande und in einer freien deutschen
Schule die sicherste Grundlage fĂŒr das kĂŒnftige
GlĂŒck unseres Vaterlandes!â

Bauernstand (Komposit aus âBauerâ und âStandâ) bezeichnet einen Berufsstand bzw. eine gesellschaftliche Gruppe, der bzw. die Landwirtschaft bzw. landwirtschaftliche Produktion betreibt; daneben grenzt der Begriff diesen Berufsstand in erster Linie historisch in hierarchisch gegliederten Gesellschaften gegenĂŒber anderen verhĂ€ltnismĂ€Ăig abgeschlossenen, âhöherenâ oder âniedrigerenâ Gruppen bzw. Schichten ab, wie z. B. in einer StĂ€ndegesellschaft gegenĂŒber dem Adelsstand, dem geistlichen oder auch âgebildetenâ Stand.[1] (-> Landstand)
Die auch als Bauernschaft oder Bauerntum bezeichnete Gruppe besteht heute aus Personen, die im Eigentum oder in einer Pacht im Hauptberuf selbstÀndig einen landwirtschaftlichen (Familien)betrieb betreiben.
Aufgabe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Aufgabe des Bauernstands ist die Gewinnung von Lebensmitteln, Nahrungsmitteln, Naturmaterialien, Energierohstoffen, also der Gesamtheit der Landwirtschaft, und teils der Forstwirtschaft. Als Folge der landwirtschaftlichen Nutzung bildet sich durch die Arbeit des Bauern die Kulturlandschaft des lÀndlichen Raumes, die heute zunehmend auch durch Industrie und Gewerbe geprÀgt wird.
Das Bauerntum ist nicht nur ein Berufsstand (âLandwirtâ als Berufsbezeichnung), sondern fĂŒr manche eine Lebensform, zumindest aber eine eigenstĂ€ndige Form der Kultur. Ein idealisiertes Bild des unabhĂ€ngigen, organisch gewachsenen und religiös gebundenen Bauerntums Europas kam in der Moderne auf und wird seit der Romantik in der Auseinandersetzung mit den Problemen der Industriegesellschaft gepflegt, nachdem die Bauern jahrhundertelang der niedrigste Stand waren.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geschichte der Bauern in Mitteleuropa
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Rechtsstatus
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im geschichtlichen Kontext unterscheidet sich unfreies und freies Bauerntum. Freie Bauern bewirtschafteten ihr eigenes Grundeigentum, Zinsbauern waren persönlich frei, hatten aber Abgaben an den Grundherrn zu entrichten, Hörige mussten Frondienste und Abgaben leisten, Leibeigene waren persönliches Eigentum des Grundherrn.
Historische Entwicklung seit dem Mittelalter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach sĂ€chsischem Recht war Grundbesitz unteilbar und wurde auf einen Sohn vererbt. Nach frĂ€nkischem Recht wurde Grundbesitz dagegen unter den Söhnen geteilt. Seit dem Hochmittelalter gerieten die Bauern in wachsende AbhĂ€ngigkeit von ihren Grundherren, nur vereinzelt behaupteten die Bauern ihre Freiheit (z. B. Dithmarschen, Land Hadeln, Ostfriesland, Tirol, Bregenzerwald, HĂŒmmling). AuĂerhalb dieser Gebiete gab es nur wenige Freibauern. Einige Bauern waren zwar persönlich frei, aber die VerfĂŒgung ĂŒber ihr Eigentum war durch die AbhĂ€ngigkeit von der Grundherrschaft beschrĂ€nkt. Viele Bauern waren sogar selber Leibeigene. In vielen Gegenden Westdeutschlands hatten Bauern in Haufendörfern keinen dauerhaften Besitz an ihren Ăckern, sondern ihren Anteil an der Gewanneflur, die regelmĂ€Ăig neu aufgeteilt wurde. In Gegenden mit Streusiedlung dagegen hatte jeder Bauernhof seine AckerflĂ€che. In Gegenden, die im Lauf des Mittelalters kolonisiert wurden, gehörte zu jedem Bauernhof eine Hufe (Hube).
Je nach Umfang und Marknutzungsrechten gab es in Nordwestdeutschland verschiedene Klassen von Bauernhöfen, Vollerben, Halberben, Erbkotten und Markkotten genannt. Brinksitzer, Wördener und Kirchhöfer hatten keine Berechtigung in der Mark.[2]
Bereits Philipp der GroĂmĂŒtige setzte dem Bauernlegen 1545 rechtlich ein Ende. Dem Adel und den AmtmĂ€nnern in der Landgrafschaft Hessen war es damit untersagt, verschuldete BauerngĂŒter zu erwerben, um ihre Grundherrschaften auszudehnen. Seine Erben in den vier durch Teilung entstandenen hessischen Landgrafschaften weiteten dieses Verbot 1567 auf dem Treysaer Landtag auf den gesamten Adelsstand aus.[3]
Beispielsweise wurden in der Obergrafschaft Katzenelnbogen dem Kernterritorium der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt drei Formen von bĂ€uerlichen GĂŒtern unterschieden. Zum einen waren die meisten BauerngĂŒter in freiem Eigentum des jeweiligen Bauern, der ĂŒber sein Erbbauerngut damit selbstĂ€ndig verfĂŒgen konnte. Zum anderen waren die in herrschaftlichem Eigentum stehenden Höfe und LĂ€ndereien durch den Landesherrn entweder in Erbpacht oder in Zeitpacht an einen BestĂ€nder vergeben.[3][4] Insgesamt befanden sich rund 77 Prozent der landwirtschaftlichen NutzflĂ€che in der Obergrafschaft Katzenelnbogen in bĂ€uerlichem Eigentum.[5]

Im Odenwald waren die sogenannten HubengĂŒter bĂ€uerliches Eigentum und frei von jeder grundherrschaftlichen Gewalt. Das hessen-darmstĂ€dtische Amt Lichtenberg kannte zusĂ€tzlich vom oben bereits genannten bĂ€uerlichen Eigentum noch dienstfreie Burghöfe.[6] Insgesamt waren dort und im Amt Zwingenberg ĂŒber 88 Prozent der landwirtschaftlich genutzten FlĂ€che Grundzins belastetes bĂ€uerliches Eigentum.[7]
Es handelte sich bei diesen in freiem Eigentum stehenden BauerngĂŒtern letztendlich um sogenannte schlechte ZinsgĂŒter. Der Bauer musste somit die Realbeteiligung des Grund- oder Zinsherrn in Form von einer Geld oder Naturalabgabe befrieden. Ansonsten verfĂŒgte er ohne EinschrĂ€nkungen und Einmischungen des Grundherrn und/oder Zinsherrn frei ĂŒber sein Bauerngut.[3] Nicht nur in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt waren die schlechten ZinsgĂŒter (lateinisch bona censitica) RealitĂ€t, auch im KurfĂŒrstentum Sachsen gab es diese freien ZinsgĂŒter.[8][9]
Der Bauer als Zinsmann konnte bei nicht bezahlten Zinsen, die auf dem schlechten Zinsgut lagen, nicht vertrieben werden. Der Erbzins als Reallast war fĂŒr das Gut unverĂ€nderlich und der Bauer stand in keinerlei patrimonialherrschaftlicher AbhĂ€ngigkeit.[10]
StĂ€dter, die sich von der Landwirtschaft ernĂ€hrten, wurden nicht Bauern genannt, sondern AckerbĂŒrger. Adelige, die nicht von Fronabgaben lebten, sondern eine eigene bereits unternehmerische Landwirtschaft betrieben, wurden ebenfalls nicht Bauern genannt, sondern waren Gutsherren. War ihr Gut so klein, dass sie mit auf dem Feld arbeiten mussten, sprach man von Krautjunkern.
Unter den Bauern, die feudalen Grundherren untertan waren, gab es eine starke soziale Differenzierung nach BesitzgröĂe und rechtlicher Stellung. Die Besitzstruktur entwickelte sich regional unterschiedlich, je nachdem, ob der Landbesitz geteilt wurde, oder nicht geteilt werden durfte (Anerbenrecht). Die in der dörflichen Gemeinde vollberechtigten Bauern werden auch als Nachbarn bezeichnet. Je nachdem, ob sie mit Pferden oder ohne zu Fronleistungen verpflichtet waren, unterschied man Spannbauern und Handbauern. Umfasste der Besitz des Spannbauern eine Hufe (Hube), wurde dieser Vollbauer, lokal und zeitlich unterschiedlich, als AnspĂ€nner, Pferdner, HĂŒfner, VollspĂ€nner oder Ackermann bezeichnet. Nur wenige BauerngĂŒter, oft die der Erbrichter, umfassten mehrere Hufen. In Niedersachsen und Westfalen wie auch in Ăsterreichischen wurden freie GroĂbauern als Meier bezeichnet. MĂ€nner, die die Erbin eines Meierhofes heirateten, ĂŒbernahmen oft den Familiennamen ihrer Frau. In vielen Gegenden gab es eine Mehrzahl von TeilhĂŒfnern, die als DreiviertelhĂŒfner, Halbbauer, HalbspĂ€nner, HalbhĂŒfner, Viertelbauer, EinspĂ€nner, SpitzspĂ€nner oder KĂ€rrner in den Quellen bezeichnet werden. - TeilhĂŒfner mit in der Regel kleinerem Besitz von etwa einer Viertel- oder Achtelhufe waren aber auch die Handbauern bzw. Handfronbauern, die in den Quellen als HintersĂ€ttler, Hintersassen, Hintersiedler, Kötner, Kotsassen oder KossĂ€ten, in Mitteldeutschland bzw. Kursachsen aber als GĂ€rtner bezeichnet werden. Bauern, die ihre Milchkuh vor Pflug oder Wagen spannten, weil sie keine Pferde besaĂen, nannte man auch Kuhbauern.
Jedem Versuch, eine Ordnung in die auftretenden Bezeichnungen (siehe auch Begriffsgeschichte) zu bringen, sind durch die Vielzahl der in den Quellen auftretenden Variationen Grenzen gesetzt. Bis weit ins 17. Jahrhundert wurden die Bauern in vielen Dörfern in den KirchenbĂŒchern nicht als solche gekennzeichnet, sondern es wird nur Name und Ort genannt, so aber auch bei den nicht-bĂ€uerlichen Dorfbewohnern. Unterschiedslos fĂŒr alle Dorfbewohner wurde lokal auch Inwohner und spĂ€ter Einwohner verwendet. Nur aufgrund heimatgeschichtlicher Ortskenntnisse und vor allem durch die Heranziehung der GerichtshandelsbĂŒcher und von Steuerlisten lĂ€sst sich im Einzelfall entscheiden, ob sich hinter Bezeichnungen wie âbegĂŒtertâ, âbegĂŒterter Inwohnerâ, âerbangesessenâ usw. mit Sicherheit ein Bauer verbirgt und mit welcher BesitzgröĂe. Deshalb sollten derartige Angaben zu BesitzgröĂe, Steuereinstufung und Verkaufspreis der GĂŒter in heimatgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen und genealogischen Arbeiten nicht fehlen und ebenso obligatorisch wie die Lebensdaten der Personen sein. In diesen Arbeiten sollten auch stets die in den Quellen vorgefundenen Originalbezeichnungen wie HĂŒfner, AnspĂ€nner usw. verwendet werden und nicht etwa durch Bauer oder Landwirt ersetzt werden, da so wertvolle soziale und sprachliche Information verloren ginge.
In Dörfern, in denen es vorwiegend Vollbauern gab, wurden bis ins 17. Jahrhundert Ămter in der Gemeinde und Kirchengemeinde, wie Schulze bzw. Richter, Kirchvater, Schöffe usw. fast ausschlieĂlich an Vollbauern ĂŒbertragen, so dass, wenn in den KirchenbĂŒchern nur ein derartiges Amt angegeben ist, fast mit Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass es sich um einen Vollbauern handelt. Jedoch beginnen in Sachsen bereits im 18. Jahrhundert an manchen Orten GĂ€rtner oder sogar HĂ€usler, derartige Ămter zu ĂŒbernehmen.
Vom 16. bis zum 18. Jahrhundert vollzog sich in der lĂ€ndlichen Sozialstruktur eine dynamische Entwicklung, durch die sich die Anteile der bĂ€uerlichen BesitzgröĂen nicht nur objektiv verschoben haben, sondern auch subjektiv die Grenzen, bei denen ein Dorfbewohner der einen oder anderen Kategorie zugerechnet wurde. Ein âbesessener Mannâ konnte im 18. Jahrhundert z. B. etwas anderes sein als im 16. Jahrhundert. FĂŒr jeden, der sich mit der Sozialgeschichte, Wirtschaftsgeschichte und Bevölkerungsgeschichte dieser Zeit befasst, gehören die Unterschiede, die sich in der lĂ€ndlichen Sozialstruktur niederschlagen, zum Grundwissen, da diese soziale Ungleichheit in Zusammenhang steht mit dem Heiratskreis und der sozialen MobilitĂ€t der Personen und Familien.
Der Versuch, diese feudale Ordnung durch BauernaufstÀnde aufzulösen, scheiterte. Im 19. Jahrhundert vollzog sich die Bauernbefreiung bzw. die Ablösung von der AbhÀngigkeit zur Grundherrschaft.

Als Kern des Bauerntums wurde in Mitteleuropa stets der Hofbauer gesehen, d. h. der Landwirt, der nur mit seiner Familie oder mit ArbeitskrĂ€ften (Knecht, Magd) seinen eigenen Betrieb bewirtschaftet. Das durch Verbesserung der Anbautechnik, seit 1870 auch durch ĂŒberseeische Einfuhren, vergröĂerte Getreideangebot fĂŒhrte zu einer wachsenden Verschuldung der Bauern (Agrarkrise) und damit zu einer Massenabwanderung in die neu entstandenen Industriegebiete (Landflucht). BĂ€uerliche Selbsthilfe-Einrichtungen wurden die Genossenschaften, staatliche MaĂnahmen zum Schutz der Bauern waren besonders die 1879 eingefĂŒhrten Schutzzölle (Agrarpolitik).
Der Nationalsozialismus setzte die bereits vor 1933 konzipierten Bestrebungen um, eine Neuordnung (erschwerte Teilbarkeit des Grundbesitzes durch Anerbenrecht, VerpfĂ€ndungsfreiheit, Ariernachweis) zu erreichen. Die Grundlagen schuf das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933. Es schuf zudem eine rechtliche Unterscheidung zwischen âBauerâ und âLandwirtâ: Nur dem EigentĂŒmer eines sog. Erbhofs stand die Bezeichnung âBauerâ zu, alle ĂŒbrigen hieĂen âLandwirtâ (§ 11). Ein Erbhof war ein Haupterwerbsbetrieb, von der MindestgröĂe einer Ackernahrung bis max. 125 Hektar (§ 2, § 3). EigentĂŒmer eines Erbhofes konnte nur sein, wer âdeutschen oder stammesgleichen Blutesâ war (§ 13).
Die nach 1947 in den westlichen Besatzungszonen erlassenen Landesgesetze stĂŒtzen sich wieder auf das alte Höferecht. Die sowjetische Besatzungszone bzw. die DDR erlebten nach 1945 die GrĂŒndung von NeubauerngĂŒtern und spĂ€ter die Zwangskollektivierung der Landwirtschaft.
Erbhofgesetze gelten weiterhin in Ăsterreich und SĂŒdtirol.
Bauernschaft im Marxismus
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bauernschaft begann, um die 1890er Jahre eine zentrale Rolle fĂŒr die zur Massenbewegung erstarkte Arbeiterbewegung zu spielen. Ein groĂer Teil der Bauernschaft galt einerseits wie das KleinbĂŒrgertum als zu gewinnender BĂŒndnispartner fĂŒr eine sozialistische Ordnung, andererseits wurden Teile der Bauernschaft auch mit der herrschenden Klasse in Verbindung gebracht. Diese Bedeutung behielt die Bauernschaft auch in den folgenden Jahrzehnten in den weltweiten kommunistischen Bewegungen, insbesondere in agrarisch geprĂ€gten Gesellschaften wie in Russland oder China. Lenin sah in der Bauernschaft einen wichtigen VerbĂŒndeten: âSomit bedeutet das rote Banner der klassenbewussten Arbeiter erstens, dass wir den Kampf der Bauern fĂŒr die ganze Freiheit und alles Land mit allen KrĂ€ften unterstĂŒtzen.â[11]
GröĂe der GĂŒter und Betriebe in der Gegenwart
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In manchen Gegenden unterscheidet man auch heute noch nach der BetriebsgröĂe Vollbauern (VollspĂ€nner, Hufner, Einsassen) und Halbbauern (HalbspĂ€nner, Halbhufner). Die nachfolgenden Angaben zur Betriebsgrösse von Bauernhöfen beziehen sich auf die Gegenwart. Im 19. Jahrhundert und bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts wĂ€ren die Untergrenzen deutlich niedriger anzusetzen.
- GroĂbĂ€uerliche Betriebe verfĂŒgen ĂŒber 80 Hektar und mehr Land,
- mittelbĂ€uerliche Betriebe verfĂŒgen ĂŒber 20 bis 80 Hektar Land und
- kleinbĂ€uerliche ĂŒber weniger als 20 Hektar Land.
Die BetriebsgröĂe allein sagt allerdings wenig ĂŒber die wirtschaftliche GröĂe eines Betriebes aus, da dazu auch Kriterien wie BodenqualitĂ€t, Wasservorkommen, Witterungsbedingungen und andere Faktoren hinzugerechnet werden mĂŒssen und diese im deutschsprachigen Raum höchst unterschiedlich sind. FĂŒr eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung ist auĂerdem die GröĂe der jeweiligen EinzelflĂ€chen von Bedeutung.
Kleinere Bauernbetriebe reichen fĂŒr eine Selbstversorgung oft nicht mehr aus; ihre Besitzer (KossĂ€ten, BĂŒdner, HĂŒttner, HĂ€usler, Arbeiter) sind auf einen Nebenberuf angewiesen. GröĂere Betriebe sind Gutswirtschaften.
FĂŒr die historische Entwicklung dieser BetriebsgröĂen und Bezeichnungen siehe den folgenden Abschnitt âBauern in der Literaturâ sowie âLĂ€ndliche Sozialstrukturâ.
Bauern in der Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das bĂ€uerliche Leben ist ein hĂ€ufig wiederkehrendes Thema in der Literatur. Besonders prominent erscheinen Bauern zum Beispiel in den Idyllenliteraturen, seit dem spĂ€ten 19. Jahrhundert im Heimatroman und an der Wende zum 20. Jahrhundert in der âChĆopomaniaâ des Jungen Polen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wilfried Gerbig: Standesbezeichnungen der bĂ€uerlichen Bevölkerung im deutschen Sprachraum. In: Familienkundliche Nachrichten. 8/1992, Nr. 13, S. 305â307b.
- Herrmann Grees: Unterschichten mit Grundbesitz in lĂ€ndlichen Siedlungen Mitteleuropas. In: Gerhard Henkel (Hrsg.): Die lĂ€ndliche Siedlung als Forschungsgegenstand der Geographie (= Wege der Forschung. Band 616). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, ISBN 3-534-08697-X, S. 193â223. Mit Tabelle auf S. 194 ĂŒber die Bezeichnungen fĂŒr bĂ€uerliche Schichten und Unterschichten und ihre regionale Verbreitung.
- Rolf Hecker: Bauern. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus. Band 2, Argument-Verlag, Hamburg 1995, Sp. 67â76.
- Josef Mooser: LĂ€ndliche Klassengesellschaft 1770â1848. Bauern und Unterschichten, Landwirtschaft und Gewerbe im östlichen Westfalen (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Bd. 64). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1984, ISBN 3-525-35723-0 (modifizierte Dissertation, UniversitĂ€t Bielefeld, 1978).
- Heinrich Niehaus: Der Bauer in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. 1948.
- Andreas Oberhofer, Brigitte StrauĂ (Hrsg.): BĂ€uerliche Archive in Tirol. Perspektiven der Dokumentation, Erforschung und Erhaltung (= Veröffentlichungen des SĂŒdtiroler Landesarchivs. Band 54). UniversitĂ€tsverlag Wagner, Innsbruck 2025, ISBN 978-3-7030-6664-1.
- Werner Rösener: Die Bauern in der europĂ€ischen Geschichte. (= Europa bauen). C.H. Beck, MĂŒnchen 1993, ISBN 3-406-37652-5.
- Rudolf Schmidt: Die kursĂ€chsischen Ămter im Bereich des unteren Muldentals von der Mitte des 16. bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts (Soziale Gliederung der bĂ€uerlichen Bevölkerung und Amtsverfassung). Dissertation. In: Mitteilungen fĂŒr Geschichte der Stadt MeiĂen. 9/1913, H. 1â3.
- Johann Schwendimann: Der Bauernstand im Wandel der Jahrtausende. Benziger, Einsiedeln-Köln 1945.
- Bauerngut. In: Meyers GroĂes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 462â463 (Digitalisat).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und ĂŒber Bauernstand im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Philippe Della Casa, Thomas Hildbrand, Matthias Weishaupt, André Holenstein, Werner Baumann, Peter Moser: Bauern. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- bessarabia.altervista.org: Wer war der Bauer im Mittelalter
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â duden.de: Bauernstand, duden.de: Bedeutung âStandâ 5b (10. Januar 2023)
- â Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart. Teil 3, 1808, S. 73.
- 1 2 3 Winfried Noack: Landgraf Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567â1596). Historischer Verein fĂŒr Hessen, Darmstadt / Mainz 1966, OCLC 251661225, S. 199.
- â Walter Sperling: Der nördliche vordere Odenwald. Die Entwicklung seiner Agrarlandschaft unter dem Einfluà ökonomischâsozialer Gegebenheiten. In: Rhein-Mainische Forschungen. Heft 51, 1962, ISSN 0080-2662, S. 21.
- â Peter Fleck: Agrarreformen in Hessen-Darmstadt. Agrarverfassung, Reformdiskussion und Grundlastenablösung (1770 â 1860) (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte. Band 43). Hessische Historische Kommission Darmstadt / Historische Kommission fĂŒr Hessen, 1982, ISSN 0930-5629, S. 54.
- â Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Band 3. Verlag Ferdinand Enke, Erlangen 1863, S. 221â222 (Digitalisat).
- â Winfried Noack: Landgraf Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567â1596). Verlag des Historischen Vereins fĂŒr Hessen, Darmstadt/Mainz 1966, OCLC 251661225, S. 201.
- â Johann Caspar Bluntschli: Deutsches Privatrecht. 2. Auflage. Cottaâsche Buchhandlung, MĂŒnchen 1860, S. 186 (Digitalisat).
- â Wilhelm Theodor Richter: Repertorium zur Gesetzgebung des Königreichs Sachsen. 2. Auflage. Trauchnitz, Leipzig 1845, S. 271 (Digitalisat).
- â Hans Lerch: Hessische Agrargeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts. Verlag Ott, Hersfeld 1926, OCLC 251661225, S. 23.
- â Wladimir I. Lenin 19051125 Proletariat und Bauernschaft. In: Sozialistische Klassiker 2.0. Abgerufen am 6. November 2022.