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Betriebsverfassung

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
(Weitergeleitet von BetrVG)
Basisdaten
Titel:Betriebsverfassungsgesetz
AbkĂŒrzung: BetrVG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 801-7
UrsprĂŒngliche Fassung vom: 15. Januar 1972
(BGBl. I S. 13)
Inkrafttreten am: 19. Januar 1972
Neubekanntmachung vom: 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 248 vom 24. Juli 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Juli 2024
(Art. 2 G vom 19. Juli 2024)
GESTA: M002
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewÀhlten betrieblichen Interessenvertretung. Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz. Die Vertretung der BeschÀftigten im öffentlichen Dienst ist in den Personalvertretungsgesetzen geregelt, die der kirchlichen Mitarbeiter im Mitarbeitervertretungsgesetz bzw. der Mitarbeitervertretungsordnung.

Geschichte der Betriebsverfassung in Deutschland

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19. Jahrhundert

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ArbeiterausschĂŒsse und -rĂ€te wurden erstmals freiwillig Mitte des 19. Jahrhunderts gebildet. Den ersten Arbeiterausschuss, der eine ernsthafte Betriebsvertretung der Arbeitnehmer darstellte, geht auf den sĂ€chsischen Kattundruckereibesitzer Carl Degenkolb zurĂŒck, der mit vier anderen Kattundruckunternehmern 1850 in Eilenburg ArbeiterausschĂŒsse und einen fĂŒr die vier Fabriken gewĂ€hlten gemeinsamen Fabrik-Rat ins Leben rief. Degenkolb war schon im ersten deutschen Parlament von 1848 als BefĂŒrworter eines Gesetzesentwurfes fĂŒr die Einrichtung von ArbeiterausschĂŒssen in deutschen Fabriken aufgetreten. Der Berliner Jalousienfabrikant und MitbegrĂŒnder der Gesellschaft fĂŒr soziale Reform, Heinrich Freese, rĂ€umte seinen Arbeitern mit dem 1884 gebildeten Arbeiterausschuss weitreichende Rechte in seiner „konstitutionellen Fabrik“ ein.[1]

20. Jahrhundert

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Eine erste gesetzliche Regelung zur Bildung von ArbeiterausschĂŒssen erließ 1900 der Bayerische Landtag fĂŒr die Bergwerke seines Hoheitsgebiets. Nachdem die preußische Regierung mit ihrer in der Berggesetznovelle von 1892 empfohlenen Bildung freiwilliger ArbeiterausschĂŒsse an der Ignoranz der Ruhrindustriellen gescheitert war, erließ sie 1905 gesetzliche Regelungen zur obligatorischen EinfĂŒhrung von ArbeiterausschĂŒssen im preußischen Kohlenrevier, das sie nach zwei großen Streiks (1889, 1905) mit bĂŒrgerkriegsĂ€hnlichen Auseinandersetzungen durch eine „versöhnende Arbeiterpolitik“ zu befrieden trachtete. Im Ersten Weltkrieg kam es mit dem Gesetz ĂŒber den vaterlĂ€ndischen Hilfsdienst vom 2. Dezember 1916 erstmals zu einer allgemeinen gesetzlichen Regelung ĂŒber die Bildung von ArbeiterausschĂŒssen in allen Betrieben kriegswichtiger Industrien mit mehr als 50 BeschĂ€ftigten. Dieses Gesetz sah auch vor, dass Arbeitnehmer fĂŒr die Kriegsproduktion eingezogen werden konnten. Dies fĂŒhrte unter anderem dazu, dass bei Streiks die aktiven Arbeitnehmer abkommandiert wurden. Obwohl die Gewerkschaften dieses Gesetz befĂŒrworteten, war es in der Arbeiterbewegung umstritten.

Die revolutionĂ€re RĂ€tebewegung von 1918 setzte die Frage der BetriebsreprĂ€sentanz nach Ende des Krieges auf die Tagesordnung. Die revolutionĂ€ren Obleute dominierten die erstmals in den Massenstreiks von 1917 und 1918 auftauchenden ArbeiterrĂ€te. Gegen diese Tendenz wurde inhaltlich an die Institution der ArbeiterausschĂŒsse anknĂŒpfend das BetriebsrĂ€tegesetz erlassen, das „nur das Wort ‚RĂ€te’ als Konzession“ an die RĂ€tebewegung enthielt.[2] Schon eine 1926 erschienene Untersuchung ĂŒber die BetriebsrĂ€te der Weimarer Republik kam zu dem Urteil, dass im BetriebsrĂ€tegesetz „von dem ursprĂŒnglichen RĂ€tegedanken nur ein karger Rest“ verwirklicht worden sei.[3] ErwartungsgemĂ€ĂŸ opponierten die Protagonisten der RĂ€tebewegung heftigst gegen das Gesetz. WĂ€hrend seiner zweiten Lesung kam es zu einer blutig beendeten Demonstration vor dem Reichstag.[4]

In der Weimarer Verfassung wurden 1919 erstmals ArbeiterrÀte konstituiert.[5] Mit dem BetriebsrÀtegesetz vom 4. Februar 1920, das eine gewÀhlte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf sozialem und personellem Gebiet regelte, wurden die Mitbestimmung und die Rechte und Pflichten des Betriebsrats geregelt.

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 20. Januar 1934 das BetriebsrĂ€tegesetz aufgehoben und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt, mit dem die Betriebsverfassung auf der Grundlage des „FĂŒhrerprinzips“ geordnet wurde.

Dieses Gesetz wurde nach 1945 durch die Kontrollratsgesetze Nr. 40 und 56 aufgehoben; durch das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (BetriebsrĂ€tegesetz) vom 10. April 1946 wurden Rahmenbestimmungen ĂŒber eine Betriebsverfassung erlassen, die zunĂ€chst durch eine Reihe von LĂ€ndergesetzen ausgefĂŒllt und ergĂ€nzt wurden.

Am 14. November 1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 in Kraft,[6] das in der Tradition des Weimarer BetriebsrĂ€tegesetzes umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt und die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorschreibt.[7][8]

Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz unter Bundeskanzler Willy Brandt grundlegend novelliert.[9][10] Die Rechte der BetriebsrĂ€te auf Information und Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und ArbeitsablĂ€ufen, bei der Entlohnung, der Berufsbildung und dem Sozialplan wurden erweitert. Die Gewerkschaften erhielten ein Zutrittsrecht zu den Betrieben und das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren. Zudem durften erstmals auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit fĂŒr den Betriebsrat kandidieren.[10] Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 trat in weiten Teilen außer Kraft und erhielt die Bezeichnung Betriebsverfassungsgesetz 1952.[11] Die Regelungen zur Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (§§ 76 bis 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952) galten jedoch zunĂ€chst fort.

21. Jahrhundert

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Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten weiter ĂŒberarbeitet und angepasst worden.[12][13]

Die grĂ¶ĂŸte Novellierung fand 2001 statt, als das Betriebsverfassungsgesetz neu gefasst wurde[14][15] und insbesondere das Verfahren zur Wahl des Betriebsrats in Kleinbetrieben vereinfacht wurde.[10][16] Auch wurde der wiederholt geforderte Wegfall der Gruppenregelung nach Arbeitern und Angestellten im BetrVG vollzogen. Außerdem wurde eine Quotenregelung eingefĂŒhrt (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Bei der Wahl des Betriebsrates wurde die Wahlfreiheit der Arbeitnehmer insoweit eingeschrĂ€nkt, als das in der Minderheit befindliche Geschlecht nach einem bestimmten SchlĂŒssel eine Mindestanzahl von Sitzen im Gremium zugeschrieben bekommt.[17]

Die noch fortgeltenden Bestimmungen des BetrVG 1952 wurden zum 1. Juli 2004 durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) abgelöst.[18] Parallel zur gesetzlichen Weiterentwicklung nahm im 21. Jahrhundert die empirische Forschung zu den Wirkungen des Betriebsrats auf betriebliche Kennzahlen zu; Auswertungen des IAB-Betriebspanels weisen dabei auf ZusammenhÀnge mit ArbeitsproduktivitÀt, BeschÀftigungsstabilitÀt und Lohnspreizung hin.[19]

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2026 kann auch eine aus dem Ausland geleitete Niederlassung als betriebsratsfĂ€hig nach dem BetrVG gelten und entsprechend einen Betriebsrat grĂŒnden.[20]

Organisation der Betriebsverfassung

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Voraussetzung und DurchfĂŒhrung der Wahl des Betriebsrates

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Nach § 1 BetrVG wird ein Betriebsrat in Betrieben gewĂ€hlt, wenn in dem Betrieb in der Regel mindestens fĂŒnf stĂ€ndige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wĂ€hlbar sein mĂŒssen, beschĂ€ftigt werden. Ist diese Schwelle ĂŒberschritten, steht es sĂ€mtlichen Arbeitnehmern frei, die Bestellung eines Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung anzustoßen (§ 17 BetrVG), der dann eine Betriebsratswahl einleitet (§ 18 BetrVG). Hierzu bedarf es einer Einladung von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Das BetrVG sieht weder eine Pflicht noch ein Recht zur Initiation dieses Prozesses auf Seiten des Arbeitgebers vor. Kommt es zu keiner Betriebsratswahl oder wird im Rahmen dieser kein Wahlvorstand oder im Rahmen einer Betriebsratswahl kein Betriebsrat gewĂ€hlt, bleibt dies – trotz des Gesetzeswortlauts in § 1 BetrVG (In Betrieben 
 werden BetriebsrĂ€te gewĂ€hlt.) – ohne Folge, was sich aus dem Umstand ergibt, dass § 17 BetrVG fĂŒr den Fall der Betriebsratslosigkeit trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 BetrVG keine andere Folge als die Initiationsmöglichkeiten auf Seiten von Arbeitnehmer und Gewerkschaften vorsieht. Nach dem IAB-Betriebspanel gab es 2011 nur in ca. 27 % der Betriebe in Deutschland einen Betriebsrat oder Personalrat.[21]

Die Betriebsratswahl wird von einem Wahlvorstand organisiert, der vom Betriebsrat vor Ablauf seiner Amtszeit bestimmt wird. Es kann eine Personenwahl oder eine Listenwahl durchgefĂŒhrt werden. Jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 16. Lebensjahr[22] (bis 17. Juni 2021: 18. Lebensjahr) vollendet hat, darf wĂ€hlen, hierzu zĂ€hlen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie lĂ€nger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). WĂ€hlbar ist jeder Wahlberechtigte, der dem Betrieb am Wahltag lĂ€nger als sechs Monate angehört. Ein Wahlausschreiben, welches die FormalitĂ€ten der Wahl, die WĂ€hlerliste und die Fristen fĂŒr die Abgabe von WahlvorschlĂ€gen regelt, wird vom Wahlvorstand erlassen. Erst nachdem das Wahlausschreiben sechs Wochen lang aushing, kann eine Wahl stattfinden.

Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt seit der Novelle 2001 in Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern (bis 17. Juni 2021: bis zu 50 Mitarbeitern[22]). Hier kann eine Wahl innerhalb von zwei Wochen durchgefĂŒhrt werden. Wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber sich einigen, kann außerdem auch in Betrieben, die bis zu 200 (bis 17. Juni 2021: bis zu 100[22]) Arbeitnehmer beschĂ€ftigen, ein solches Verfahren angewandt werden.

Alle vier Jahre finden Betriebsratswahlen statt, immer zwischen dem 1. MĂ€rz und dem 31. Mai. In einigen FĂ€llen können auch außerhalb dieser Zeit Neuwahlen stattfinden (zum Beispiel bei Betrieben, die keinen Betriebsrat besitzen, und bei RĂŒcktritt des Betriebsrates).

Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der LÀnder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dort gilt das Personalvertretungsgesetz.

Organisation des Betriebsrates

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Die Amtsperiode des Betriebsrates betrĂ€gt vier Jahre. Die GrĂ¶ĂŸe des Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes. Wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahl regelmĂ€ĂŸig beschĂ€ftigten Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; Leiharbeitnehmer dĂŒrfen seit 2001 mitwĂ€hlen, wenn sie lĂ€nger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Der Betriebsrat besteht gemĂ€ĂŸ § 9 BetrVG etwa fĂŒr Betriebe mit:

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern: aus 1 Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern: aus 3 Mitgliedern
  • 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: aus 5 Mitgliedern
  • 101 bis 200 Arbeitnehmern: aus 7 Mitgliedern
  • 201 bis 400 Arbeitnehmern: aus 9 Mitgliedern
  • 401 bis 700 Arbeitnehmern: aus 11 Mitgliedern
  • 701 bis 1000 Arbeitnehmern: aus 13 Mitgliedern
  • 1001 bis 1500 Arbeitnehmern: aus 15 Mitgliedern
  • 1501 bis 2000 Arbeitnehmern: aus 17 Mitgliedern
  • usw. in 500er Schritten jeweils 2 mehr bis
  • 4501 bis 5000 Arbeitnehmern: aus 29 Mitgliedern
  • 5001 bis 6000 Arbeitnehmern: aus 31 Mitgliedern
  • 6001 bis 7000 Arbeitnehmern: aus 33 Mitgliedern
  • 7001 bis 9000 Arbeitnehmern: aus 35 Mitgliedern

In Betrieben mit mehr Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder in 3000er Schritten um jeweils 2.

Die Zusammensetzung des Betriebsrats muss gleichberechtigt sein (§ 15 BetrVG). Das Geschlecht, das sich im Betrieb in der Minderheit befindet, muss im Betriebsrat entsprechend seinem zahlenmĂ€ĂŸigen Anteil im Betrieb vertreten sein, wenn der Betriebsrat mindestens drei Mitglieder hat.

Ein Vorsitzender oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat. Er muss in der ersten Betriebsratssitzung gewĂ€hlt werden. Die Kosten der TĂ€tigkeit des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu tragen; unter anderem muss er Schulungen der Betriebsratsmitglieder zahlen, sofern diese erforderlich sind. Auch mĂŒssen die Mitglieder des Betriebsrats durch bezahlte Arbeitsbefreiung die Möglichkeit haben, ihre Aufgaben im Betriebsrat wĂ€hrend ihrer regulĂ€ren Arbeitszeit zu erfĂŒllen. Seit der Novelle 2001 mĂŒssen in Betrieben mit mehr als 200 (zuvor ab 300) Arbeitnehmern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollstĂ€ndig von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG). Im Unterschied zur frĂŒheren Rechtsprechung[23] sind bei der betriebsverfassungsrechtlichen Berechnung der BelegschaftsstĂ€rke die Leiharbeitnehmer, die auch das aktive Wahlrecht haben können, mitzuzĂ€hlen, obwohl sie keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind.[24]

Grundlagen der BetriebsratstÀtigkeit

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Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan, das seine Entscheidungen durch MehrheitsbeschlĂŒsse fĂ€llt. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten BeschlĂŒsse. Dem Betriebsrat ist eine parteipolitische BetĂ€tigung untersagt; in der BetĂ€tigung fĂŒr ihre Gewerkschaft sind die Betriebsratsmitglieder jedoch nicht eingeschrĂ€nkt. In Deutschland ist der Betriebsrat (im Unterschied zu anderen LĂ€ndern) nicht die gewerkschaftliche Vertretung im Betrieb, sondern von Gewerkschaften formal unabhĂ€ngig. Gleichwohl soll er nach § 2 Abs. 1 BetrVG mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zusammenwirken. Der Betriebsrat hat die Interessen aller Arbeitnehmer des Betriebs zu vertreten unabhĂ€ngig davon, ob diese einer Gewerkschaft angehören. Der Betriebsrat ist nicht rechts- und vermögensfĂ€hig.

Das Gesetz (§ 2 BetrVG) verpflichtet Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Den Mitgliedern des Betriebsrats trifft auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit der Arbeitgeber ihnen Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnisse mitteilt oder sie von vertraulichen, persönliche Daten von Arbeitnehmern erfahren; wenn diese Geheimhaltungspflicht nicht eingehalten wird, können Mitglieder des Betriebsrats strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen KĂŒndigungen geschĂŒtzt. Sie genießen insoweit SonderkĂŒndigungsschutz, welcher nur bei Schließung des Betriebes bzw. Abteilungsschließungen durchbrochen wird. Außerordentliche KĂŒndigungen und erzwungene Versetzungen in einen anderen Betrieb, die zum Verlust des Betriebsratsamtes fĂŒhren könnten, sind gemĂ€ĂŸ § 103 BetrVG nur dann wirksam, wenn ihnen der Betriebsrat zustimmt, oder diese Zustimmung durch ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts ersetzt wird.

Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

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Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

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Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber und den Betriebsrat bzw. einzelne Betriebsratsmitglieder dazu, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll sich in gegenseitiger „Ehrlichkeit und Offenheit“ vollziehen.[25] DarĂŒber hinaus werden die Betriebsparteien durch diese Vorschrift zur gegenseitigen RĂŒcksichtnahme und zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte „Generalklausel“, eine Rechtsnorm, die vom Gesetzgeber bewusst allgemein formuliert wurde, um einerseits einen Grundsatz festzulegen und um andererseits eine allgemeine Regelung fĂŒr eine Vielzahl von nicht vorhersehbaren Konflikten zu schaffen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird in einigen Vorschriften des BetrVG konkretisiert. Er bildet darĂŒber hinaus jedoch eine eigenstĂ€ndige Anspruchsgrundlage – gerade fĂŒr FĂ€lle, die von den einzelnen Vorschriften des BetrVG nicht erfasst werden.

Dabei verkennt die Vorschrift nicht, dass Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Interessen verfolgen. Im Gegenteil setzt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat geradezu voraus. Das Gebot steht nicht im Widerspruch zur Verpflichtung des Betriebsrates, alle ihm zur VerfĂŒgung stehenden rechtlichen Mittel im Interesse der von ihm vertretenen Mitarbeiter auszuschöpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat einmal formuliert:

Wenn BetriebsrĂ€te ihre Rechtsposition konsequent, extensiv und möglicherweise in Anlehnung an von den Gewerkschaften entwickelte Vorstellungen wahrnehmen, dann verstoßen sie weder gegen Verfassungsnormen, noch gegen Vorschriften des BetrVG. Dies hat der Arbeitgeber unabhĂ€ngig davon hinzunehmen, ob es ihm aus seiner Sicht einen Vorteil bringt, oder sich gegen seine Interessen richtet. Die Vorschriften des BetrVG dienen gerade dazu, den vorgegebenen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der betrieblichen Interessenvertretung angemessen zum Ausgleich zu bringen. Sie berĂŒcksichtigen, daß der Arbeitgeber – ungeachtet der Organisationsform des Unternehmens – zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf.[26]

Friedenspflicht

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Nach § 74 Abs. 2 BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber unzulĂ€ssig. Streik und Aussperrung sind den Tarifparteien vorbehalten und dĂŒrfen nicht als Druckmittel fĂŒr die Auseinandersetzung zwischen den Betriebsparteien verwendet werden. SelbstverstĂ€ndlich sind Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband bzw. Gewerkschaft nicht daran gehindert, ArbeitskĂ€mpfe durchzufĂŒhren. DarĂŒber hinaus kann der einzelne Arbeitgeber im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen Arbeitskampfmaßnahmen durchfĂŒhren (vgl. § 2 Abs. 1 TVG). Dies betrifft jedoch ausschließlich Auseinandersetzungen ĂŒber den Abschluss oder Inhalt von TarifvertrĂ€gen und nicht Auseinandersetzungen ĂŒber innerbetriebliche Fragen.

Verbot der BeeintrÀchtigung von Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden

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Nach § 74 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat weiterhin BetÀtigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden beeintrÀchtigt werden.

Nach § 119 BetrVG darf der Arbeitgeber die Wahl und die Arbeit des Betriebsrats nicht behindern. Er darf Betriebsratsmitglieder wegen ihrer TÀtigkeit weder bevorteilen noch benachteiligen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die mit dem Betriebsrat getroffenen Betriebsvereinbarungen im Betrieb umzusetzen.

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

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Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in verschiedenen Angelegenheiten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats vor.

Beim Inhalt der Mitwirkungsrechte kann grundsÀtzlich folgende Systematik festgestellt werden:

  • In sozialen Angelegenheiten (vgl. § 87 BetrVG), d. h. immer dann, wenn nicht unmittelbar die Art der AusfĂŒhrung der Arbeit, sondern der Arbeitnehmer als Individuum betroffen ist, ist eine „starke“ Mitbestimmung vorgesehen. Der Betriebsrat steht in sozialen Entscheidungen auf einer Stufe mit dem Arbeitgeber, er kann Entscheidungen mitgestalten.
  • In personellen Angelegenheiten wie Einstellungen oder KĂŒndigungen besitzt der Betriebsrat das Recht, die Zustimmung zu Maßnahmen zu verweigern (bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Versetzungen) oder das Recht, zu widersprechen (bei KĂŒndigungen). Eine Gestaltungsmöglichkeit ist hier nicht eröffnet.
  • In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der Betriebsrat auf ein Informationsrecht beschrĂ€nkt, das regelmĂ€ĂŸig vom Wirtschaftsausschuss wahrgenommen wird. Eine unmittelbare Einflussnahme auf wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmers ist dem Betriebsrat rechtlich versagt.

Bei der Reichweite der Mitwirkungsrechte kann grundsÀtzlich unterschieden werden zwischen

  • Informationsrechten, dem bloßen Recht des Betriebsrats, informiert zu werden;
  • Beratungsrechten, dem Recht des Betriebsrats, bestimmte Fragen mit dem Arbeitgeber zu erörtern;
  • dem Widerspruchsrecht, dem Recht des Betriebsrats einer beabsichtigten KĂŒndigung zu widersprechen, ohne sie verhindern zu können;
  • Zustimmungsverweigerungsrechten bei personellen Maßnahmen
  • (echten) Mitbestimmungsrechten, dem Recht, Entscheidungen mitzugestalten.

Informationsrechte

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Der Betriebsrat kann seine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz nur sinnvoll wahrnehmen, wenn er umfassend informiert ist. Das Betriebsverfassungsgesetz stellt den Betriebsrat daher mit seinen Kenntnissen ĂŒber sĂ€mtliche betrieblichen Belange (bis auf wenige Ausnahmen) auf dieselbe Stufe wie den Arbeitgeber. Selbst Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnisse sind dem Betriebsrat mitzuteilen.

FĂŒr die Forderung nach Informationen durch den Betriebsrat ist auch kein konkreter Anlass erforderlich. Aus der generellen Regelung des Informationsrechts in § 80 Abs. 2 BetrVG ergibt sich vielmehr, dass dem Betriebsrat „jederzeit“, d. h. auch ohne konkreten Anlass, Unterlagen zur VerfĂŒgung zu stellen sind, sofern diese fĂŒr eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Betriebsratsarbeit erforderlich sind.

Das Recht des Betriebsrats, die gewĂŒnschten Informationen zu erlangen, kann schließlich gerichtlich durchgesetzt werden. Verweigert der Arbeitgeber wiederholt die Weitergabe von Informationen, kann er dazu ĂŒber § 23 Abs. 3 BetrVG gerichtlich gezwungen werden.

DarĂŒber hinaus stellt die Verletzung der Informationspflicht durch den Arbeitgeber in bestimmten FĂ€llen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann, § 121 BetrVG.

Nachfolgend werden die wichtigsten Informationsrechte des Betriebsrats kurz dargestellt:

Einzelne Informationsrechte

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InformationParagraphInhalt
Arbeitnehmerdaten§ 80 Abs. 2 BetrVGDer Betriebsrat hat das Recht, sĂ€mtliche Daten ĂŒber die Arbeitnehmer des Betriebes vom Arbeitgeber zu erlangen, soweit diese dem Arbeitgeber vorliegen. Dazu zĂ€hlen insbesondere Daten ĂŒber Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Arbeitszeiten, Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Herkunft der Arbeitnehmer.
Arbeits- und Unfallschutz, Umweltschutz§ 89 BetrVG,
§ 6 ArbSchG
Der Betriebsrat ist ĂŒber sĂ€mtliche Belange des Arbeits- und Unfallschutzes, sowie des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten. Die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrates kann nur sinnvoll wahrgenommen werden, wenn der Betriebsrat zuvor umfassend unterrichtet wurde. Über Auflagen und Anordnungen der zustĂ€ndigen Behörden hinsichtlich Arbeitsschutz, UnfallverhĂŒtung und betrieblichem Unfallschutz ist der Betriebsrat zu informieren (§ 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dem Betriebsrat ist die nach § 6 Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Dokumentation zugĂ€nglich zu machen.[27] DarĂŒber hinaus haben vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten teilzunehmen. Dem Betriebsrat sind die Protokolle ĂŒber Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen auszuhĂ€ndigen, sofern er an den entsprechenden Maßnahmen teilgenommen hat.
Arbeitsplatzgestaltung, Bauliche VerÀnderungen, Technische Anlagen§ 90 Abs. 1 BetrVG,
§ 6 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ĂŒber die Planung der ArbeitsplĂ€tze (hinsichtlich ihrer Ausgestaltung) zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur VerfĂŒgung zu stellen (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ĂŒber sĂ€mtliche Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Betrieb schon bei der Planung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur VerfĂŒgung zu stellen (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ĂŒber die Planung von technischen Anlagen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen einschließlich der im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Dokumentation (GefĂ€hrdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen)[27] zur VerfĂŒgung zu stellen (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Arbeitsverfahren, ArbeitsablÀufe§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

ArbSchG,
insbes. § 3, § 5, § 6, § 7
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ĂŒber die Planung von Arbeitsverfahren und ArbeitsablĂ€ufen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur VerfĂŒgung zu stellen.

In Wahrnehmung seiner Pflicht, die Einhaltung von Schutzbestimmungen zu ĂŒberwachen, kann der Betriebsrat auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fĂŒr Arbeitsverfahren und Projektplanungen Beurteilungen gesundheitlicher GefĂ€hrdungen verlangen sowie die DurchfĂŒhrung prĂ€ventiver Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen zur Vermeidung körperlicher und psychischer Erkrankungen ĂŒberwachen. Grundlage dafĂŒr können Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz sein.[27]

Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer§ 85 Abs. 3 BetrVGHat sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwert und hat der Betriebsrat die Beschwerde fĂŒr berechtigt erachtet und an den Arbeitgeber weitergeleitet, so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ĂŒber die Behandlung der Beschwerde unterrichten.
Berufsbildung§ 96 Abs. 1 BetrVG; § 97 Abs. 1 BetrVG; § 98 Abs. 2 BetrVGDer Arbeitgeber muss auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer im Betrieb ermitteln und dem Betriebsrat mitteilen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). DarĂŒber hinaus ist der Betriebsrat ĂŒber die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, ĂŒber die EinfĂŒhrung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu unterrichten (§ 97 Abs. 1 BetrVG). Ein Informationsrecht hat auch, wer die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung durchfĂŒhren soll bzw. durchfĂŒhrt (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Hierbei gilt, dass die Informationsrechte des Betriebsrates nicht auf die Berufsausbildung beschrĂ€nkt sind, sondern sich auf jede Form betrieblicher Berufsbildung beziehen.
Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnisse§ 80 Abs. 1 BetrVG; § 79 BetrVGGeheimhaltungspflichtige Informationen können dem Betriebsrat nicht unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht oder den Datenschutz vorenthalten werden, wie sich aus § 79 BetrVG ergibt: Aus der Tatsache heraus, dass der Betriebsrat zur Geheimhaltung verpflichtet wird, ist zu schließen, dass er grundsĂ€tzlich Anspruch auf derartige Informationen hat – soweit diese fĂŒr die ordnungsgemĂ€ĂŸe Betriebsratsarbeit erforderlich sind.
BetriebsĂ€nderungen§ 111 BetrVGDer Arbeitgeber hat den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ĂŒber geplante BetriebsĂ€nderungen zu unterrichten. BetriebsĂ€nderungen bestehen beispielsweise in der EinschrĂ€nkung oder Stilllegung des gesamten Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, Betriebsverlegungen, ZusammenschlĂŒssen oder Spaltungen des Betriebs, grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, EinfĂŒhrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Bruttolohn- und Gehaltslisten§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVGDer Betriebsrat hat das Recht, in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einblick zu nehmen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dieses Recht ist allerdings auf eine Einsichtnahme beschrÀnkt. Der Betriebsrat hat kein Recht, diese Listen abschriftlich zu erhalten. Allerdings kann sich der Betriebsrat Notizen aus den Listen machen.
Einstellung, Eingruppierung§ 99 Abs. 1 BetrVGDer Betriebsrat ist vorher ĂŒber jede vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung im Betrieb zu unterrichten. Ihm sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sowie sĂ€mtliche Testergebnisse, Ergebnisse Ă€rztlicher Untersuchungen, Ergebnisse eines Assessment-Centers usw. vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen der Einstellung auf andere Arbeitnehmer darlegen.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor einer Einstellung auch die beabsichtigte Eingruppierung mitteilen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von jeder beabsichtigten Umgruppierung, d. h. der VerĂ€nderung der bisherigen tariflichen oder betrieblichen Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterrichten. Auch ĂŒber eine Einstellung oder personelle VerĂ€nderung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat zu informieren (§ 105 BetrVG)

KĂŒndigung§ 102 Abs. 1 BetrVGDer Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder KĂŒndigung zu informieren. Die Informationspflicht umfasst Angaben ĂŒber die Person des zu kĂŒndigenden Arbeitnehmers, sein Alter, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seine Unterhaltspflichten, seine Schwerbehinderung, den Grund fĂŒr die KĂŒndigung, die Art der KĂŒndigung, die geltende KĂŒndigungsfrist.
Leiharbeitnehmer§ 14 Abs. 3 AÜGDer Betriebsrat ist vor Übernahme eines Leiharbeiters zur Arbeitsleistung vom Verleiher nach § 99 BetrVG zu unterrichten und zu beteiligen. DarĂŒber hinaus ist dem Betriebsrat das Bestehen und der Wegfall der Erlaubnis des Verleihers zur gewerbsmĂ€ĂŸigen ArbeitnehmerĂŒberlassung nachzuweisen.
Personalplanung§ 92 Abs. 1 BetrVGDer Arbeitgeber hat den Betriebsrat ĂŒber die Personalplanung, insbesondere ĂŒber den gegenwĂ€rtigen und kĂŒnftigen Personalbedarf sowie ĂŒber die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und ĂŒber Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Soziale Angelegenheiten§ 87 Abs. 1 BetrVGIm Rahmen des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat ĂŒber alle in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten so umfassend zu informieren, dass der Betriebsrat denselben Informationsstand erhĂ€lt wie der Arbeitgeber.
Subunternehmer, HonorarkrÀfte, Werkunternehmer, freie Mitarbeiter§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVGHinsichtlich der BeschÀftigung von Personen oder Personengruppen, die nicht in einem ArbeitsverhÀltnis zum Arbeitgeber stehen hat der Betriebsrat ein Informationsrecht
UnfallverhĂŒtung, Arbeitsschutz§ 9 Abs. 2 ArbSichGDie BetriebsĂ€rzte und die FachkrĂ€fte fĂŒr Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat ĂŒber wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der UnfallverhĂŒtung zu unterrichten. DarĂŒber hinaus haben sie dem Betriebsrat den Inhalt eines Vorschlages fĂŒr arbeitstechnische oder sicherheitstechnische Maßnahmen mitzuteilen, den sie dem Arbeitgeber machen.
Versetzung§ 99 Abs. 1 BetrVGDer Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder geplanten Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Dabei ist der Arbeitnehmer zu nennen sowie die Auswirkungen der Versetzung auf andere Arbeitnehmer darzulegen.
VorlĂ€ufige Personelle Maßnahme§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVGFĂŒhrt der Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung vorlĂ€ufig durch, hat er den Betriebsrat hierĂŒber unverzĂŒglich zu informieren.

Informationsquellen

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Zur Information des Betriebsrats ist grundsĂ€tzlich der Arbeitgeber verpflichtet. Daneben sieht das BetrVG jedoch weitere Informationsquellen fĂŒr den Betriebsrat vor:

  • Arbeitnehmer des Betriebes: Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darĂŒber zu wachen, dass sĂ€mtliche Rechtsvorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden. Daraus ergibt sich fĂŒr den Betriebsrat das Recht, jederzeit Betriebsbegehungen durchzufĂŒhren und einzelne Arbeitnehmer zu befragen.
  • Berater: Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei geplanten BetriebsĂ€nderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner UnterstĂŒtzung einen Berater hinzuziehen. Über die Hinzuziehung entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss, eine Erlaubnis des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist ĂŒber die Hinzuziehung jedoch zu informieren.
  • RechtsanwĂ€lte: Soll ein Rechtsanwalt nur beratend tĂ€tig sein, gilt er als SachverstĂ€ndiger im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG mit der Folge, dass ĂŒber seine Hinzuziehung erst eine nĂ€here Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden muss. Wird ein Rechtsanwalt zur DurchfĂŒhrung oder zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt, ist eine Vereinbarung oder Erlaubnis des Arbeitgebers nicht notwendig. Die Kosten hat der Arbeitgeber dann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
  • Sachkundige Arbeitnehmer: Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur VerfĂŒgung zu stellen, soweit dies fĂŒr die ordnungsgemĂ€ĂŸe Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Der Betriebsrat kann daher auch das Fachwissen von Arbeitnehmern im Betrieb als Informationsquelle nutzen.
  • SachverstĂ€ndige: Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nach nĂ€herer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (externe) SachverstĂ€ndige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemĂ€ĂŸen DurchfĂŒhrung seiner Aufgaben erforderlich ist. Allerdings muss der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber ĂŒber die Erforderlichkeit und die Person des SachverstĂ€ndigen einigen. Hintergrund sind die Kosten von SachverstĂ€ndigen. Einen „kostenlosen“ SachverstĂ€ndigen kann der Betriebsrat daher auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers konsultieren oder auf eine Sitzung einladen.
  • Wirtschaftsausschuss: Nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss ĂŒber jede Sitzung dem Betriebsrat unverzĂŒglich und vollstĂ€ndig zu berichten.

Sonstige Informationsrechte

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Den einzelnen Betriebsratsmitgliedern wird in § 34 Abs. 3 BetrVG das Recht gewĂ€hrt, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner AusschĂŒsse jederzeit einzusehen. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich das InnenverhĂ€ltnis zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsgremium bzw. den AusschĂŒssen.

Schließlich sieht das BetrVG in den §§ 81 bis § 86a BetrVG Informations-, Vorschlags- und Beschwerderechte einzelner Arbeitnehmer vor, die eigentlich dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen sind und auch gelten, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

Beratungsrechte

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In wirtschaftlichen Angelegenheiten, d. h. in Fragen der Aufspaltung, Zusammenlegung oder Schließung von Betrieben oder Betriebsteilen, des Ortes, der Art, des Umfanges des Betriebes, der Gestaltung der betrieblichen TĂ€tigkeit, der EinfĂŒhrung von neuen Technologien usw. entscheidet der Arbeitgeber grundsĂ€tzlich alleine, ohne dass eine unmittelbare Einflussnahme des Betriebsrates vorgesehen ist.

Aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG, geht die Betriebsverfassung jedoch davon aus, dass diese unternehmerischen Entscheidungen noch nicht endgĂŒltig sind, bevor sie mit dem Betriebsrat erörtert wurden. Der „ideale“ Arbeitgeber im Sinne des BetrVG ist daher stets bereit, Argumente des Betriebsrates anzuhören und seine Planung noch durch den Betriebsrat beeinflussen zu lassen.

Zu diesem Zweck ist der Betriebsrat zunĂ€chst ĂŒber die unternehmerische Planung zu informieren. In den im Gesetz vorgesehenen FĂ€llen hat der Arbeitgeber darĂŒber hinaus seine Planung nach Unterrichtung des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Stellt die Planung eine BetriebsĂ€nderung im Sinne des § 111 BetrVG dar, muss der Arbeitgeber darĂŒber hinaus mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln – allerdings kann der Abschluss eines Interessenausgleichs nicht vom Betriebsrat erzwungen werden.

Das Recht des Betriebsrats, derartige Fragen mit dem Arbeitgeber zu beraten, ist unter anderem in folgenden FĂ€llen vorgesehen:

  • Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen RĂ€umen, § 90 Abs. 2 BetrVG;
  • Planung von technischen Anlagen, § 90 Abs. 2 BetrVG;
  • Planung von Arbeitsverfahren und ArbeitsablĂ€ufen, § 90 Abs. 2 BetrVG;
  • Planung der ArbeitsplĂ€tze, § 90 Abs. 2 BetrVG;
  • Personalplanung, § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG;
  • BeschĂ€ftigungsförderung und BeschĂ€ftigungssicherung, § 92a Abs. 2 Satz 1 BetrVG;
  • Berufsbildung der Arbeitnehmer, § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG;
  • Betriebliche Einrichtungen der Berufsbildung, EinfĂŒhrung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, § 97 Abs. 1 BetrVG;
  • BetriebsĂ€nderungen, § 111 Satz 1 BetrVG.

VerstĂ¶ĂŸt der Arbeitgeber wiederholt gegen seine Pflicht, diese Fragen mit dem Betriebsrat zu beraten, kann der Betriebsrat sein Beratungsrecht im Rahmen eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG gerichtlich durchsetzen.

Widerspruchsrecht bei KĂŒndigungen

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Die Behandlung von geplanten KĂŒndigungen durch den Betriebsrat nach § 102 BetrVG Ă€hnelt den Beratungsrechten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor Ausspruch der geplanten KĂŒndigung anzuhören, der Betriebsrat kann seine Meinung Ă€ußern, ohne den Ausspruch der KĂŒndigung unmittelbar verhindern zu können.

Allerdings entsteht bei einem form- und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG gegen eine ordentliche KĂŒndigung ein WeiterbeschĂ€ftigungsanspruch des gekĂŒndigten Arbeitnehmers auf individualrechtlicher Ebene, wenn der Arbeitnehmer KĂŒndigungsschutzklage erhebt. Er ist dann nach § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des KĂŒndigungsschutzprozesses zu unverĂ€nderten Vertragsbedingungen weiterzubeschĂ€ftigen.

Auf diese Weise ermöglicht das Widerspruchsrecht des Betriebsrats mittelbar eine zeitlich begrenzte Aufhebung der KĂŒndigungsfolgen, wodurch es sich von den Beratungsrechten unterscheidet.

Die Beteiligung des Betriebsrates bei KĂŒndigungen ist wie folgt strukturiert:

Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

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Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch einer jeden KĂŒndigung anhören. Die Anhörungspflicht besteht bei jeder Art von KĂŒndigung, auch bei außerordentlichen KĂŒndigungen oder bei KĂŒndigungen wĂ€hrend der Probezeit. Das Gesetz formuliert deutlich: „Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene KĂŒndigung ist unwirksam“, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Allerdings muss der gekĂŒndigte Arbeitnehmer bei fehlender Betriebsratsanhörung trotzdem die Unwirksamkeit der KĂŒndigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen gerichtlich geltend machen, § 4 KSchG. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist gilt auch die ursprĂŒnglich unwirksame KĂŒndigung als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat alle notwendigen Angaben zur beabsichtigten KĂŒndigung zu machen. Hierzu gehören etwa:

  • Personaldaten des Arbeitnehmers;
  • KĂŒndigungsart (außerordentlich / ordentlich; verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt);
  • KĂŒndigungsgrĂŒnde;
  • KĂŒndigungsfrist;
  • KĂŒndigungstermin;
  • Weitere spezifische Angaben je nach Art der KĂŒndigung (zum Beispiel: Sozialauswahl bei betriebsbedingten KĂŒndigungen).

Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat falsch oder unvollstĂ€ndig, fĂŒhrt dies nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Anhörung. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die fehlenden oder unrichtigen Informationen geeignet sind, die Entscheidungsfindung des Betriebsrats zu beeinflussen.

Reaktion des Betriebsrats

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Der Betriebsrat kann zunĂ€chst gegen die ordentliche oder außerordentliche KĂŒndigung schriftlich Bedenken Ă€ußern. Bei der außerordentlichen KĂŒndigung mĂŒssen die Bedenken unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb von drei Tagen, bei der ordentlichen KĂŒndigung innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber zugehen, § 102 Abs. 2 BetrVG. Das Äußern von Bedenken löst den beschriebenen WeiterbeschĂ€ftigungsanspruch nicht aus. Der Betriebsrat kann auch schweigen. Dann gilt nach Fristablauf die Zustimmung zur KĂŒndigung als erteilt. Eine ausdrĂŒckliche Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor.

Der Betriebsrat kann darĂŒber hinaus der ordentlichen KĂŒndigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen. Einen Widerspruch gegen die außerordentliche KĂŒndigung sieht das Gesetz nicht vor. Der Widerspruch ist ausfĂŒhrlich zu formulieren und muss sich auf mindestens einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten fĂŒnf WiderspruchsgrĂŒnde beziehen. Wird aus anderen GrĂŒnden widersprochen, liegt kein ordnungsgemĂ€ĂŸer Widerspruch im Sinne des Abs. 3 vor. In der Praxis stellt es sich als problematisch dar, beispielsweise einer verhaltensbedingten KĂŒndigung zu widersprechen. Die WiderspruchsgrĂŒnde zielen grundsĂ€tzlich nur auf betriebsbedingte KĂŒndigungen. Dennoch ist es in vielen EinzelfĂ€llen verhaltens- oder personenbedingter KĂŒndigungen möglich, einen der GrĂŒnde heranzuziehen.

Sobald die Stellungnahme des Betriebsrats dem Arbeitgeber vorliegt oder die Frist verstrichen ist, kann der Arbeitgeber die KĂŒndigung aussprechen. Das Anhörungsverfahren ist damit beendet.

Hat der Betriebsrat einer ordentlichen KĂŒndigung innerhalb der Frist schriftlich widersprochen, kann der Arbeitnehmer, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der KĂŒndigung KĂŒndigungsschutzklage erhebt, seine WeiterbeschĂ€ftigung bis zum Ende des KĂŒndigungsschutzverfahrens verlangen, § 102 Abs. 5 BetrVG. Der Arbeitnehmer muss den WeiterbeschĂ€ftigungsanspruch ausdrĂŒcklich geltend machen. Kommt der Arbeitgeber dem WeiterbeschĂ€ftigungsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann dieses gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Arbeitgeber kann ggf. der Pflicht zur WeiterbeschĂ€ftigung dadurch entgehen, dass er bei Gericht im Wege einer einstweiligen VerfĂŒgung beantragt, ihn von dieser Pflicht zu entbinden, § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG, oder dadurch, dass er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, ihm bei Freistellung von der Arbeitspflicht sein Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. In letzterem Fall entsteht allerdings ein RĂŒckzahlungsanspruch des Arbeitgebers, wenn die KĂŒndigung vom Gericht fĂŒr wirksam erachtet wird.

Zustimmungsverweigerungsrechte

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Die Zustimmungsverweigerungsrechte des Betriebsrats zeichnen sich dadurch aus, dass der Betriebsrat mit der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Maßnahme die DurchfĂŒhrung der Maßnahme verhindern kann. Das Zustimmungsverweigerungsrecht wird auch als „Veto-Recht“ bezeichnet. Damit unterscheiden sich diese Rechte von den bloßen Beratungsrechten oder dem Widerspruchsrecht dadurch, dass unmittelbar Einfluss auf eine vom Arbeitgeber geplante Maßnahme genommen werden kann. Von den (echten) Mitbestimmungsrechten unterscheiden sie sich dadurch, dass der Betriebsrat die Maßnahme nur blockieren, nicht aber selbst mitgestalten kann.

Das Zustimmungsverweigerungsrecht ist nur in § 99 Abs. 2 BetrVG vorgesehen. DarĂŒber hinaus ist die Rechtsposition des Betriebsrates bei der Auswahl von Personen, die mit der DurchfĂŒhrung der betrieblichen Berufsbildung beauftragt werden, § 98 Abs. 2 BetrVG, mit einem Zustimmungsverweigerungsrecht vergleichbar.

Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

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Das Gesetz gewĂ€hrt dem Betriebsrat in § 99 Abs. 2 BetrVG das Recht, die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen zu verweigern. Es gilt folgende Systematik:

Voraussetzungen
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Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen setzt zunĂ€chst voraus, dass im Unternehmen mindestens 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmĂ€ĂŸig beschĂ€ftigt werden. Sie setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitgeber eine

einzelner Arbeitnehmer plant.

Informationspflichten des Arbeitgebers
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Vor DurchfĂŒhrung einer dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat ĂŒber die geplante Maßnahme und deren Auswirkungen zu informieren. Zu den Informationspflichten des Arbeitgebers gehören beispielsweise Angaben zu:

Bei geplanten Einstellungen hat der Arbeitgeber darĂŒber hinaus dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen sĂ€mtlicher Bewerber zur VerfĂŒgung zu stellen. Es reicht nicht aus, nur die Unterlagen des Bewerbers vorzulegen, den der Arbeitgeber einzustellen plant.

VerstĂ¶ĂŸt der Arbeitgeber gegen diese Informationspflichten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 121 BetrVG dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Reaktion des Betriebsrates
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Der Betriebsrat kann der geplanten Maßnahme zustimmen. Mit Erhalt der Zustimmung des Betriebsrates kann der Arbeitgeber die geplante Maßnahme durchfĂŒhren. Der Betriebsrat kann auch schweigen. Äußert er sich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Anhörung durch den Arbeitgeber nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt, § 99 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat kann schließlich seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern. Die Zustimmungsverweigerung muss schriftlich unter Angabe von GrĂŒnden erfolgen. Dabei ist der Betriebsrat auf die ZustimmungsverweigerungsgrĂŒnde in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG beschrĂ€nkt. Weitere ZustimmungsverweigerungsgrĂŒnde sieht das Gesetz nicht vor. Die Zustimmungsverweigerung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Betriebsrat ausfĂŒhrlich darlegt, warum er einen der sechs ZustimmungsverweigerungsgrĂŒnde fĂŒr gegeben erachtet. Es reicht keinesfalls aus, sich lediglich auf die gesetzlichen Grundlagen zu beziehen, ohne darzulegen, warum einer der ZustimmungsverweigerungsgrĂŒnde zutrifft.

Verweigert der Betriebsrat form- und fristgerecht seine Zustimmung, darf der Arbeitgeber die geplante Maßnahme grundsĂ€tzlich nicht durchfĂŒhren. Er hat vielmehr beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu beantragen, § 99 Abs. 4 BetrVG (→ Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG)).

In der Praxis wird der Arbeitgeber jedoch regelmĂ€ĂŸig eine vorlĂ€ufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG durchfĂŒhren. Er kann die Maßnahme vor der Stellungnahme des Betriebsrats oder bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats durchfĂŒhren, wenn er die Maßnahme fĂŒr dringend erforderlich hĂ€lt und den betroffenen Arbeitnehmer entsprechend informiert. In diesem Fall hat er den Betriebsrat von der vorlĂ€ufigen DurchfĂŒhrung der Maßnahme unverzĂŒglich zu informieren. Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten, mit dem die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt und die Dringlichkeit festgestellt werden soll, § 100 Abs. 2 BetrVG.

VerstĂ¶ĂŸt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten, mit dem der Arbeitgeber durch VerhĂ€ngung eines Zwangsgeldes zur Aufhebung der Maßnahme verpflichtet wird.

Mitbestimmungsrechte

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Mitbestimmung in einem weiten Sinne kann als jede Einflussnahme des Betriebsrats auf unternehmerische Entscheidungen verstanden werden. Das Betriebsverfassungsgesetz verwendet den Begriff zumindest in der Überschrift zu § 102 BetrVG (dem Widerspruchsrecht) und in der Überschrift zu § 99 BetrVG (dem Zustimmungsverweigerungsrecht) in diesem Sinne.

Im engeren Sinne ist Mitbestimmung als „Mitgestaltung“ zu verstehen. Die Einflussnahme des Betriebsrats auf unternehmerische Entscheidungen ist nicht auf einen Widerspruch oder auf eine Zustimmungsverweigerung (das Recht, „nein“ zu sagen) beschrĂ€nkt, sondern besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in der aktiven Mitgestaltung betrieblicher Belange. In diesem Sinn wird der Begriff vom Gesetz beispielsweise im Eingangssatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG verwendet.

Merkmale der Mitbestimmung

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Ausgehend von einem engen Mitbestimmungsbegriff wird die Mitbestimmung des Betriebsrats durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Entwickeln eigener VorschlĂ€ge des Betriebsrats: Der Betriebsrat ist in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht darauf beschrĂ€nkt, die Vorstellungen des Arbeitgebers mitzutragen oder abzulehnen. Er ist vielmehr in der Lage, vollkommen andere, eigenstĂ€ndige Vorstellungen zu entwickeln, zu Ă€ußern und gegebenenfalls durchzusetzen.
  • Initiativrecht: Der Betriebsrat ist nicht darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Feld regeln möchte. Er kann von sich aus jederzeit eine (Neu-)Regelung vorschlagen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.
  • Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung: Nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz sind Anweisungen des Arbeitgebers in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gegenstandslos und von den Arbeitnehmern nicht zu befolgen, wenn ein bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet wurde.
  • Einigungszwang: Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten unterliegen dem Zwang zur Einigung. Arbeitgeber und Betriebsrat mĂŒssen so lange verhandeln – gegebenenfalls in einer Einigungsstelle –, bis eine Einigung erzielt wird.

Voraussetzungen der Mitbestimmung

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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zunĂ€chst durch bestehende gesetzliche und tarifliche Regelungen beschrĂ€nkt. Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt sind, können nicht vom Betriebsrat mitbestimmt werden. Durch diese abschließenden Regelungen ist aber auch der Arbeitgeber gebunden, so dass eine betriebliche Regelung vollstĂ€ndig ausgeschlossen wird. Als Beispiele wĂ€ren zu nennen: Rauchverbot neben der ZapfsĂ€ule einer Tankstelle oder die technische Überwachung durch den gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtenschreiber im LKW.

Die Mitbestimmung des Betriebsrates wird noch durch eine weitere Norm im BetrVG beschrĂ€nkt: Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die im Tarifvertrag geregelt sind oder ĂŒblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Zwischen der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur besteht seit Jahren Streit darĂŒber, ob die Regelung in § 77 Abs. 3 BetrVG die Mitbestimmung in den tarifĂŒblichen Angelegenheiten durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausschließt, also auch im Bereich der Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG (sogenannte „Zweischrankentheorie“), oder ob § 77 Abs. 3 BetrVG von § 87 Abs. 1 als der spezielleren Norm verdrĂ€ngt wird und damit nicht angewendet werden kann mit der Folge, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei tarifĂŒblichen Regelungen besteht (sogenannte „Vorrangtheorie“). Die Rechtsprechung verfolgt die Vorrangtheorie, so dass sie Regelungen ĂŒber tarifĂŒbliche Angelegenheiten fĂŒr zulĂ€ssig hĂ€lt, solange hierĂŒber keine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wird. Die Gewerkschaften, die ArbeitgeberverbĂ€nde, aber auch die ĂŒberwiegende arbeitsrechtliche Literatur kritisieren daran, dass es den Betriebsparteien auf diese Weise in gewissem Umfang möglich ist, Dinge zu regeln, deren Regelung ĂŒblicherweise den Tarifvertragsparteien, also ArbeitgeberverbĂ€nden und Gewerkschaften vorbehalten ist. Die arbeitsrechtliche Literatur vertritt hingegen die Zweischrankentheorie, nach der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch fĂŒr tarifĂŒbliche Regelungen ausgeschlossen wird. Die Rechtsprechung lehnt diese Theorie vorwiegend mit systematischen Überlegungen ab: § 77 Abs. 3 BetrVG bezieht sich dem Wortlaut nach eben nur auf Betriebsvereinbarungen, so dass das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen wird, solange es nicht in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeĂŒbt wird.

FĂŒr die Praxis gilt, dass Regelungen ĂŒber tarifĂŒbliche Angelegenheiten möglich sind und beispielsweise als sogenannte „Regelungsabrede“ getroffen werden können. Im Falle einer Klage werden die Arbeitsgerichte im Zweifel den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts folgen.

Sofern eine gesetzliche Regelung nicht abschließend ist, kann sie nach dem GĂŒnstigkeitsprinzip (vgl. § 4 Abs. 3 TVG, der sinngemĂ€ĂŸ auch auf das VerhĂ€ltnis zwischen Gesetz und Betriebsvereinbarung anzuwenden ist) im Wege der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Gleiche gilt, soweit ein Tarifvertrag ausdrĂŒcklich zulĂ€sst, dass bestimmte Regelungen durch die Betriebsparteien erfolgen dĂŒrfen (sogenannte tarifliche Öffnungsklausel).

Ausnahmen von der Mitbestimmung bestehen allenfalls bei Vorliegen echter NotfĂ€lle. Hierzu zĂ€hlen noch nicht betriebliche Notwendigkeiten, sondern nur wirkliche Ausnahmesituationen wie BrĂ€nde, WasserrohrbrĂŒche oder Ă€hnliche existenzielle Bedrohungen des Betriebs.

Durchsetzung der Mitbestimmung

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GrundsÀtzlich sollen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten einigen. Gelingt eine Einigung nicht, können Arbeitgeber oder Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen, die dann eine verbindliche Entscheidung trifft, § 87 Abs. 2 BetrVG.

Missachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, kann der Betriebsrat dies durch ein gerichtliches Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG unterbinden, wenn die Missachtung des Mitbestimmungsrechts eine grobe Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber ist. DarĂŒber hinaus besteht in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) ein spezieller Unterlassungsanspruch des Betriebsrats unabhĂ€ngig davon, wie schwer die Pflichtverletzung des Arbeitgebers ist, der im Wege eines allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden kann, bei EilbedĂŒrftigkeit auch im Wege einer einstweiligen VerfĂŒgung.

DarĂŒber hinaus können Streitigkeiten ĂŒber das Bestehen oder Nichtbestehen des Mitbestimmungsrechts oder ĂŒber dessen Umfang im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens vom Arbeitsgericht geklĂ€rt werden. Zur gerichtlichen Durchsetzung seiner AnsprĂŒche sollte der Betriebsrat regelmĂ€ĂŸig einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

GegenstÀnde der Mitbestimmung

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Die bedeutsamsten Mitbestimmungsrechte bestehen in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht unmittelbar die Art und Weise der AusfĂŒhrung der Arbeit betreffen, sondern Fragen, die anlĂ€sslich der AusfĂŒhrung der Arbeit bestehen. Daneben bestehen weitere Mitbestimmungsrechte, die Einzelfragen der Gestaltung betrieblicher Fragen betreffen.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
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In § 87 Abs. 1 BetrVG ist ein abschließender Katalog von Angelegenheiten aufgelistet, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat.

Ziff. 1: Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer.

Nach Ziff. 1 sind alle nicht arbeitsbezogenen Verhaltensanweisungen des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig. Dies betrifft beispielsweise Kleiderordnungen, Rauch- oder Alkoholverbote, Parkplatzordnungen, aber auch die Pflicht, beim Betreten des Betriebes die Zeiterfassung zu bedienen, KrankenrĂŒckkehrgesprĂ€che zu fĂŒhren oder sich duzen zu lassen.

Ziff. 2: Beginn und Ende der tĂ€glichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Nach der herrschenden Meinung unterliegt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.[28] Der Betriebsrat hat, gemĂ€ĂŸ Eingangssatz § 87 BetrVG, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von folgenden Angelegenheiten:

Mitbestimmungspflichtig ist auch die Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Da diese Personen wie die Arbeitnehmer des Betriebs tÀtig werden, werden sie durch die Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst.[29]

Nach Ziff. 2 kann der Betriebsrat bei der Arbeitszeit mitbestimmen, sowie bei der Lage und der Dauer der Pausen. Die Frage, ob Pausen zu bezahlen sind, ist mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann nie Regelungen durchsetzen, die den Arbeitgeber unmittelbar finanziell belasten. Soweit das Ladenschlussgesetz noch gilt, bildet dies keine gesetzliche Regelung, die eine Mitbestimmung sperren wĂŒrde: Das Ladenschlussgesetz regelt, wie lange ein EinzelhandelsgeschĂ€ft geöffnet sein darf, nicht aber, wie lange die Arbeitnehmer hier arbeiten. Daher ist es nach wie vor möglich, das Ende der tĂ€glichen Arbeitszeit im Einzelhandel mitzubestimmen.

Ziff. 3: VorĂŒbergehende VerkĂŒrzung oder VerlĂ€ngerung der betriebsĂŒblichen Arbeitszeit.

Die Anordnung von Überstunden oder von Kurzarbeit unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung.

Ziff. 4: Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.

Dieses Mitbestimmungsrecht war bedeutsam, als die Löhne noch wöchentlich in der LohntĂŒte ausgezahlt wurden. Es erlangt heute allenfalls noch Bedeutung im Rahmen eines KontofĂŒhrungszuschlages, der im Rahmen der Mitbestimmung gefordert und vereinbart werden kann.

Ziff. 5: Aufstellung allgemeiner UrlaubsgrundsÀtze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein EinverstÀndnis erzielt wird.

Nach Ziff. 5 sind sĂ€mtliche Urlaubsregelungen mitbestimmungspflichtig. Die Frage, wann wie viel Urlaub beantragt werden muss, wann er zu genehmigen ist, wie Streitigkeiten behandelt werden, unterliegt der Mitbestimmung. DarĂŒber hinaus kann der Betriebsrat schlichtend eingreifen, wenn Arbeitnehmer sich ĂŒber den Zeitpunkt ihres Urlaubs mit dem Arbeitgeber streiten. Wegen dieser Frage kann im Einzelfall eine Einigungsstelle einberufen werden.

Ziff. 6: EinfĂŒhrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu ĂŒberwachen.

Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen ist in vielen Betrieben selbstverstĂ€ndlich. Die Datenverarbeitung ermöglicht es, umfangreiche Erhebungen durchzufĂŒhren, mit denen Arbeitnehmerdaten aufgezeichnet werden können. Das Mitbestimmungsrecht umfasst die EinfĂŒhrung und die Anwendung aller technischen Einrichtungen zur Überwachung. Der Arbeitgeber hat daher vor Installation neuer Techniken eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen. Technische Einrichtungen im Sinne der Ziff. 6 sind beispielsweise: Kameras, Telefonanlagen (mit denen Rufnummern erfasst und gespeichert werden können und die regelmĂ€ĂŸig eine Mithörmöglichkeit eröffnen), Computeranlagen, Zeiterfassungssysteme usw. Dabei unterfĂ€llt der Mitbestimmungspflicht die Datenerfassung, die Datenverarbeitung und die Datenauswertung. Wird einer dieser Bereiche durch technische Einrichtungen durchgefĂŒhrt, ist die gesamte Angelegenheit mitbestimmungspflichtig.

Ziff. 7: Regelungen ĂŒber die VerhĂŒtung von ArbeitsunfĂ€llen und Berufskrankheiten sowie ĂŒber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der UnfallverhĂŒtungsvorschriften.

Der gesetzliche Unfall- und Gesundheitsschutz ist seit der Neufassung des BetrVG im Jahr 1972 so stark erweitert worden, dass sich die meisten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bereits aus den spezialgesetzlichen Vorschriften, dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Die Regelung in Ziff. 7 soll eine umfangreiche Mitbestimmung des Betriebsrats in diesen Bereichen gewÀhrleisten. Besondere Bedeutung hat diese Mitbestimmungsmöglichkeit[27] bei der konkreten Umsetzung der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes in den Betrieben.

Ziff. 8:Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschrÀnkt ist.

Die EinfĂŒhrung oder Einrichtung von Sozialeinrichtungen ist mitbestimmungsfrei, ebenso deren Abschaffung. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nach Ziff. 8 nicht dazu zwingen, eine Sozialeinrichtung einzufĂŒhren, zu errichten oder zu erhalten. Sobald jedoch eine solche Einrichtung existiert, entsteht gleichzeitig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Sozialeinrichtungen sind beispielsweise die Kantine, der Fahrdienst zum nĂ€chstgelegenen Bahnhof, das Jobticket, aber auch die Betriebsrente.

Ziff. 9: Zuweisung und KĂŒndigung von WohnrĂ€umen, die den Arbeitnehmern mit RĂŒcksicht auf das Bestehen eines ArbeitsverhĂ€ltnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen.

Nach Ziff. 9 ist das gesamte MietverhĂ€ltnis eines Arbeitnehmers mitbestimmungspflichtig, sofern er eine sogenannte Werkswohnung anmietet. Mitbestimmungspflichtig ist außerdem die Auswahl der Arbeitnehmer, denen ein solches MietverhĂ€ltnis angeboten wird. Mitbestimmungsfrei ist hingegen die grundsĂ€tzliche ZurverfĂŒgungstellung oder die Abschaffung von Werkmietwohnungen.

Ziff. 10: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von EntlohnungsgrundsĂ€tzen und die EinfĂŒhrung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

Nach Ziff. 10 besteht ein Mitbestimmungsrecht in der Frage, wie die Entlohnung ĂŒberhaupt stattfindet, also ob nach Arbeitsstunden, nach StĂŒckzahl oder nach Leistung entlohnt wird. DarĂŒber hinaus wird es als Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts verstanden, fĂŒr „Lohngerechtigkeit“ zu sorgen.

Ziff. 11: Festsetzung der Akkord- und PrĂ€miensĂ€tze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren.

Sofern eine leistungsbezogene VergĂŒtung stattfindet oder eingefĂŒhrt wird, besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, welche Leistungen in welcher Höhe vergĂŒtet werden.

Ziff. 12: GrundsĂ€tze ĂŒber das betriebliche Vorschlagswesen.

Nach Ziff. 12 besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Umganges mit VerbesserungsvorschlĂ€gen von Arbeitnehmern. Dabei sind zunĂ€chst die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu beachten. Daneben kann der Betriebsrat bei der Frage mitbestimmen, wer wann auf welche Weise entscheidet, ob eine Arbeitnehmererfindung aufgegriffen und vergĂŒtet wird. Die Höhe der VergĂŒtung unterliegt nicht der Mitbestimmung.

Ziff. 13: GrundsĂ€tze ĂŒber die DurchfĂŒhrung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr ĂŒbertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Die EinfĂŒhrung von Gruppenarbeit ist eine unternehmerische Entscheidung und damit mitbestimmungsfrei. Wird Gruppenarbeit durchgefĂŒhrt, besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Gruppenarbeit, ihre Ziele und die Verantwortung der Gruppe fĂŒr ihr Arbeitsergebnis. Weiterhin hat der Betriebsrat bei der GrĂ¶ĂŸe und der Zusammensetzung der Gruppe mitzubestimmen. Mitbestimmungspflicht besteht hier auch bei der Gestaltung der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zu solchen GefĂ€hrdungen, die innerhalb der Gruppe spezielle Sicherungsmaßnahmen und Kommunikationsweisen erforderlich machen.

Ziff. 14: Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

GemĂ€ĂŸ der GesetzesbegrĂŒndung zum BetriebsrĂ€temodernisierungsgesetz (BT-Dr. 19/28899) bezieht sich das Mitbestimmungsrecht ausschließlich auf die Ausgestaltung („wie“) von mobiler Arbeit. „Dazu gehören zum Beispiel Regelungen ĂŒber den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, ĂŒber Beginn und Ende der tĂ€glichen Arbeitszeit in Bezug auf Mobile Arbeit oder ĂŒber den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf. Es können Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflicht in der BetriebsstĂ€tte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und ĂŒber einzuhaltende Sicherheitsaspekte getroffen werden.“ Die Entscheidung ĂŒber die EinfĂŒhrung von mobiler Arbeit („ob“), obliegt weiterhin dem Arbeitgeber.

Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten
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Neben den sozialen Angelegenheiten unterliegen nach dem BetrVG folgende weitere Angelegenheiten der Mitbestimmung des Betriebsrats:

  • Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers: Nach § 85 Abs. 2 BetrVG haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat darĂŒber zu einigen, ob die Beschwerde eines Arbeitnehmers berechtigt ist, oder nicht. Die Frage kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber entschieden werden.
  • Menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Nach § 91 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn Arbeitnehmer durch die Änderungen ihres Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ĂŒber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden. Die Mitbestimmung bezieht sich auf die Durchsetzung angemessener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung.
  • Personalfragebögen / persönliche Angaben in schriftlichen ArbeitsvertrĂ€gen: nach § 94 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhaltes von Personalfragebögen und der Auswahl von persönlichen Angaben in FormulararbeitsvertrĂ€gen. Das Gesetz spricht zwar nur von einem Zustimmungserfordernis, angesichts der Durchsetzbarkeit der Inhalte in einer Einigungsstelle liegt tatsĂ€chlich jedoch ein Mitbestimmungsrecht vor. Der Betriebsrat kann die Fragebögen bzw. ArbeitsvertrĂ€ge mit-gestalten.
  • Auswahlrichtlinien: Nach § 95 Abs. 1 BetrVG mĂŒssen Richtlinien ĂŒber die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und KĂŒndigungen können vom Betriebsrat mitbestimmt werden. Ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Schaffung solcher Richtlinien sieht das Gesetz jedoch nach § 95 Abs. 2 BetrVG ab einer Belegschaft von 500 Arbeitnehmern im Betrieb vor. Auch in § 95 BetrVG ist der Begriff der Zustimmung genannt, dadurch, dass in der Einigungsstelle jedoch auch der Inhalt der Richtlinien verhandelt werden kann, liegt tatsĂ€chlich ein Mitbestimmungsrecht vor.
  • EinfĂŒhrung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen nach Änderung der ArbeitsplĂ€tze: Nach § 97 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei der EinfĂŒhrung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitbestimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfĂŒllt sind:
  1. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen geplant oder durchgefĂŒhrt, die Zur Änderung der ArbeitstĂ€tigkeit von Arbeitnehmern fĂŒhren.
  2. Die beruflichen Kenntnisse und FĂ€higkeiten der Arbeitnehmer reichen zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben nicht mehr aus.
    Der Betriebsrat besitzt hier auch das Initiativrecht, die EinfĂŒhrung solcher Maßnahmen durchsetzen zu können.
  • DurchfĂŒhrung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, § 98 Abs. 1 BetrVG
  • Auswahl der Teilnehmer an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung, § 98 Abs. 3 BetrVG
  • Interessenausgleich: Nach § 112 Abs. 1 BetrVG besitzt der Betriebsrat die Kompetenz, einen Interessenausgleich abzuschließen. Allerdings kann der Interessenausgleich nicht in der Einigungsstelle durchgesetzt werden. Scheitern die Verhandlungen ĂŒber einen Interessenausgleich, kann dieser nicht vom Betriebsrat erzwungen werden. Insofern kann man von einem mitbestimmungsĂ€hnlichen Recht sprechen.
  • Sozialplan: Bei Verhandlungen ĂŒber einen Sozialplan nach § 112 BetrVG besteht volles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Sozialplan stellt eine Betriebsvereinbarung dar, die vom Betriebsrat in der Einigungsstelle erzwungen werden kann.

Wirtschaftliche Angelegenheiten

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In Unternehmen mit mehr als 100 BeschĂ€ftigten hat der Betriebsrat gemĂ€ĂŸ § 106 BetrVG einen Wirtschaftsausschuss einzurichten. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ĂŒber wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens (finanzielle Lage, Produktions- und Absatzlage, Rationalisierungsvorhaben etc.) zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört nach ErgĂ€nzung durch das Risikobegrenzungsgesetz in den FĂ€llen des § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG bei BetriebsĂŒbernahmen insbesondere die Angabe ĂŒber den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die kĂŒnftige GeschĂ€ftstĂ€tigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgefĂŒhrt wird. Das gilt kĂŒnftig auch fĂŒr Betriebe, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, durch ein entsprechendes Beteiligungsrecht fĂŒr den Betriebsrat (§ 109a BetrVG).

Außerdem ist der Betriebsrat bei BetriebsĂ€nderungen (Schließung, Verlegung, gravierende OrganisationsĂ€nderungen) zu beteiligen. Bei solchen BetriebsĂ€nderungen ist mit dem Betriebsrat ĂŒber einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung, mit der das „ob“, das „wann“ und das „wie“ der geplanten Maßnahme zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird (zum Beispiel: Zeitpunkt der Betriebsschließung, teilweise FortfĂŒhrung etc.). Den Abschluss eines Interessenausgleiches kann der Betriebsrat nicht erzwingen. Es besteht nur ein Verhandlungsanspruch. Der Arbeitgeber muss allerdings mit dem Betriebsrat eine Einigung ĂŒber den Interessenausgleich versuchen, und zwar bis zur Anrufung (und Scheitern) der Einigungsstelle. UnterlĂ€sst er diesen Versuch, so können die einzelnen Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung einer Abfindung erheben, wenn sie infolge der BetriebsĂ€nderung entlassen werden oder sonstige Nachteile erleiden (Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG)

Der Sozialplan regelt den Ausgleich der mit der BetriebsĂ€nderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Das kann einen vielgestaltigen Inhalt haben (zum Beispiel: Fahrdienst, betrieblicher Kindergarten, Fortbildung), betrifft im Kern aber meist die Zahlung von Abfindungen. Zunehmend werden im Sozialplan auch Regelungen ĂŒber die Errichtung sogenannter BeschĂ€ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften getroffen, in welche Arbeitnehmer hineinwechseln sollen, um sich dort fĂŒr den ersten Arbeitsmarkt zu qualifizieren.

Siehe auch: Wirtschaftliche Angelegenheiten

Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

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GrundsÀtzlich ist bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterscheiden, ob

  • eine Streitigkeit besteht, weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat ĂŒber eine Regelungsfrage nicht einigen können oder ob
  • eine Streitigkeit besteht, weil Arbeitgeber oder Betriebsrat gegen ihre jeweiligen gesetzlichen Pflichten verstoßen haben.

Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass bei Streitigkeiten ĂŒber eine zu treffende Regelung die Einigungsstelle entscheidet, bei Streitigkeiten ĂŒber einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

Regelungsstreitigkeiten

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Das Betriebsverfassungsgesetz gibt in einer Vielzahl von Vorschriften vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat ĂŒber eine bestimmte Frage zu einigen haben. Diese Vorgabe erkennt man an der immer gleichen Formulierung im BetrVG: „Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“ In sĂ€mtlichen Angelegenheiten, in denen das Gesetz diese Formulierung wĂ€hlt, ist eine ZustĂ€ndigkeit des Arbeitsgerichts ausgeschlossen. Der Gesetzgeber erwartet in diesen Angelegenheiten von Arbeitgeber und Betriebsrat, dass sie sich innerbetrieblich einigen – nötigenfalls unter Hinzuziehung einer Einigungsstelle. Eine Einigung ist beispielsweise vorgesehen:

  • Bei der Regelung einer der in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgelisteten sozialen Angelegenheiten (vgl. § 87 Abs. 2 BetrVG);
  • Bei der Regelung des Inhalts eines Sozialplans (vgl. § 112 Abs. 4 BetrVG);
  • Bei der Frage, ob der Zeitpunkt eines Seminarbesuchs betriebliche Notwendigkeiten beeintrĂ€chtigt (vgl. § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG);
  • Bei der Regelung von Auswahlrichtlinien gemĂ€ĂŸ § 95 BetrVG;
  • Bei der Regelung des Inhalts von Personalfragebögen gemĂ€ĂŸ § 94 BetrVG.

DarĂŒber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer Regelungsbereiche, in denen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ggf. die Einsetzung einer Einigungsstelle vorgesehen ist.

Verstoß gegen gesetzliche Pflichten

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Von den Regelungsstreitigkeiten zu unterscheiden ist das rechtswidrige Verhalten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz wĂ€hlt in vielen Vorschriften die Formulierung, dass Arbeitgeber oder Betriebsrat etwas „zu tun hat“. Immer dann, wenn eine solche Formulierung gewĂ€hlt wurde, normiert der Gesetzgeber gesetzliche Pflichten von Arbeitgeber oder Betriebsrat, manchmal auch von beiden gemeinsam.

Beispiele:

§ 37 Abs. 2 BetrVG: Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen TĂ€tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemĂ€ĂŸen DurchfĂŒhrung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 43 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen (...).

§ 75 Abs. 1 BetrVG: Arbeitgeber und Betriebsrat haben darĂŒber zu wachen, dass alle im Betrieb tĂ€tigen Personen nach den GrundsĂ€tzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, (...).

§ 80 Abs. 2 BetrVG: Zur DurchfĂŒhrung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.

§ 87 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat (...) in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen (...)

VerstĂ¶ĂŸt der Arbeitgeber oder der Betriebsrat (oder auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied) gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, so kann der jeweils andere Teil gemĂ€ĂŸ § 23 BetrVG das Arbeitsgericht anrufen.

Voraussetzung ist zunĂ€chst jeder Verstoß des anderen Teils gegen seine gesetzlichen Pflichten. Weiterhin muss es sich um einen „groben“ Verstoß handeln. Als grob wird ein Verstoß von den Arbeitsgerichten angesehen, wenn es sich entweder um einen besonders schweren Verstoß handelt, oder wenn trotz Hinweises des anderen Teils wiederholt gegen eine gesetzliche Pflicht verstoßen wird.

Die Rechtsfolgen fĂŒr VerstĂ¶ĂŸe von Arbeitgeber oder Betriebsrat gegen ihre gesetzlichen Pflichten sind unterschiedlich.

VerstĂ¶ĂŸt der Betriebsrat oder ein Betriebsratsmitglied gegen seine gesetzlichen Pflichten, kann der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsrat selbst beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Betriebsrat aufgelöst bzw. ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, § 23 Abs. 1 BetrVG. VerstĂ¶ĂŸt der Arbeitgeber gegen seine gesetzlichen Pflichten, kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen, ihm unter Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufzugeben, § 23 Abs. 3 BetrVG.

In dringenden FĂ€llen kann auch ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen VerfĂŒgung gestellt werden. Das Gericht trifft dann eine vorlĂ€ufige Entscheidung zur schnellen Regelung einer Angelegenheit, wenn diese dringend ist (VerfĂŒgungsgrund) und nach summarischer PrĂŒfung ein „grober“ Verstoß vorliegt (VerfĂŒgungsanspruch).

Ausnahmen

  • Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen, § 99 BetrVG, ist ein besonderes gerichtliches Verfahren zu beachten, das in den § 100 und § 101 BetrVG geregelt ist.
  • Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG, hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen eigenstĂ€ndigen Unterlassungsanspruch, wenn der Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne einen Spruch der Einigungsstelle durchfĂŒhrt oder durchgefĂŒhrt hat und Wiederholungsgefahr besteht. Der Unterlassungsanspruch ist gesetzlich nicht normiert, aber dennoch von der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ĂŒberwiegend vom Schrifttum anerkannt. Der Anspruch kann unabhĂ€ngig von der Regelung in § 23 BetrVG gerichtlich geltend gemacht werden. Er setzt keinen groben Verstoß voraus.
  • FĂŒr die Anfechtung der Betriebsratswahl ist ein besonderes gerichtliches Verfahren vorgeschrieben, § 19 Abs. 1 BetrVG.
  • Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat vor der Einberufung einer Einigungsstelle nicht auf einen Einigungsstellenvorsitzenden oder auf eine bestimmte Anzahl von Beisitzern, entscheidet das Arbeitsgericht, § 76 Abs. 2 BetrVG.
  • Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Person, die mit der betrieblichen Berufsausbildung beauftragt werden soll und handelt der Arbeitgeber eigenmĂ€chtig, entscheidet ausnahmsweise nicht die Einigungsstelle, sondern das Arbeitsgericht, § 98 Abs. 5 BetrVG

Historische und soziologische Monographien

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  • Otto Neuloh: Die deutsche Betriebsverfassung und ihre Sozialformen bis zur Mitbestimmung. Mohr, TĂŒbingen 1956.
  • Hans JĂŒrgen Teuteberg: Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland. Ursprung und Entwicklung ihrer VorlĂ€ufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrhunderts. Mohr, TĂŒbingen 1961.
  • Juri HĂ€lker: BetriebsrĂ€te in Rollenkonflikten. Betriebspolitisches Denken zwischen Co-Management und Gegenmacht. Hampp, MĂŒnchen und Mering 2004, ISBN 3-87988-800-0.
  • Hermann Kotthoff: BetriebsrĂ€te und BĂŒrgerstatus. Wandel und KontinuitĂ€t betrieblicher Mitbestimmung. Hampp, MĂŒnchen und Mering 1994, ISBN 3-87988-095-6.
  • Werner Milert / Rudolf Tschirbs: Die andere Demokratie. Betriebliche Interessenvertretung in Deutschland, 1848 bis 2008. Klartext Verlag, Essen 2012, ISBN 978-3-8375-0742-3.
  • Walther MĂŒller-Jentsch: Mitbestimmung. Arbeitnehmerrechte im Betrieb und Unternehmen. Springer VS, Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-658-24173-5.
  • Werner Plumpe: Betriebliche Mitbestimmung in der Weimarer Republik. Fallstudien zum Ruhrbergbau und zur Chemischen Industrie. Oldenbourg, MĂŒnchen 1999.
  • Wolfram Wassermann: BetriebsrĂ€te. Akteure fĂŒr Demokratie in der Arbeitswelt. Verlag WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2002, ISBN 3-89691-523-1.
  • Isaf GĂŒn, Benedikt Hopmann, Reinhold Niemerg (Hrsg.): Gegenmacht statt Ohnmacht. 100 Jahre Betriebsverfassungsgesetz. Der Kampf um Mitbestimmung, Gemeineigentum und Demokratisierung. VSA, Hamburg 2020, ISBN 978-3-96488-036-9
  • Wolfgang DĂ€ubler, Michael Kittner: Geschichte der Betriebsverfassung, Bund-Verlag, Frankfurt 2020, ISBN 978-3-7663-6934-5

Einzelnachweise

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  1. ↑ Siehe dazu und zu weiteren Beispielen: Hans JĂŒrgen Teuteberg: Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland. Ursprung und Entwicklung ihrer VorlĂ€ufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrhunderts. Mohr, TĂŒbingen 1961.
  2. ↑ MĂŒller-Jentsch: Arbeit und BĂŒrgerstatus – Studien zur sozialen und industriellen Demokratie. VS Verlag fĂŒr Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 160.
  3. ↑ Siehe: Kurt Brigl-Matthiaß: Das BetriebsrĂ€teproblem. Walter De Gruyter & Co., Berlin und Leipzig 1926.
  4. ↑ Siehe: MĂŒller-Jentsch: Arbeit und BĂŒrgerstatus – Studien zur sozialen und industriellen Demokratie. VS Verlag fĂŒr Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 160.
  5. ↑ Weimarer Verfassung. Abgerufen am 30. Mai 2008. Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in BetriebsarbeiterrĂ€ten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten BezirksarbeiterrĂ€ten und in einem Reichsarbeiterrat.
  6. ↑ BGBl. I S. 681
  7. ↑ Hubert Woltering: „Nur eine starke und mĂ€chtige Gewerkschaftsbewegung kann eine neue Wirtschaftsordnung schaffen.“ – Der Kampf um das Betriebsverfassungsgesetz 1952. Friedrich-Ebert-Stiftung, 19. Juli 2022.
  8. ↑ Volker Hermsdorf: Nicht erkĂ€mpft. Vor 70 Jahren trat in der BRD das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. In: junge welt. 12. November 2022, abgerufen am 28. Januar 2023.
  9. ↑ Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, BGBl. I S. 13
  10. 1 2 3 50 Jahre Betriebsverfassungsgesetz. beck-aktuell, 24. Januar 2022.
  11. ↑ § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972.
  12. ↑ vgl. Diskussion zur Weiterentwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes. AusgewĂ€hlte Fragestellungen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 29. Oktober 2014.
  13. ↑ Thomas Klebe: Betriebliche Mitbestimmung fĂŒr das 21. Jahrhundert. In: Antonius Allgaier, Michael Bolte, Rudolf Buschmann et al.: Betriebliche Mitbestimmung fĂŒr das 21. Jahrhundert. Gesetzentwurf fĂŒr ein modernes Betriebsverfassungsgesetz. Arbeit und Recht 2022, S. 2–5.
  14. ↑ Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001, BGBl. I S. 1852
  15. ↑ Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25. September 2001, BGBl. I S. 2518
  16. ↑ BetrVG-Reform 2001. Zentrum fĂŒr Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht, abgerufen am 18. Mai 2024.
  17. ↑ Geschlechterverteilung im Betriebsrat – ein Kampf um Sitze und Gerechtigkeit. Recht und Arbeit, 20. Februar 2022.
  18. ↑ Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004, BGBl. I S. 974
  19. ↑ Klaus Daniel: Betriebsrat als Erfolgsfaktor. In: Betriebsrat. 22. April 2026, abgerufen am 30. April 2026.
  20. ↑ InlĂ€ndischer Stationierungsort einer auslĂ€ndischen Fluggesellschaft als betriebsratsfĂ€hige Organisationseinheit. In: Das Bundesarbeitsgericht. Abgerufen am 4. Juli 2026.
  21. ↑ IAB Betriebspanel Arbeitgeberbefragung 2011, Frage 77a. Die Frage: „Gibt es in Ihrem Betrieb einen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Personalvertretungsgesetz gewĂ€hlten Betriebsrat oder Personalrat?“ beantworteten 4.307 von 15.967 befragte Arbeitgeber mit „ja“. Archivierte Kopie (Memento vom 7. August 2013 im Internet Archive)
  22. 1 2 3 BGBl. 2021 I S. 1762
  23. ↑ BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2003, 7 ABR 3/03.
  24. ↑ BAG, Beschluss vom 13. MĂ€rz 2013, 7 ABR 69/11.
  25. ↑ BAG AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG 1952.
  26. ↑ BVerfG. 10. Dezember 1985
  27. 1 2 3 4 Jens GĂ€bert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008, ISBN 978-3-7663-3498-5
    Michael Kittner, Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz, 2007, ISBN 978-3-7663-3201-1
  28. ↑ so auch BAG, 27. Januar 1998 AP Nr. 14 (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels § 87 Rn. 103, 20. Auflage).
  29. ↑ vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rn. 127, 20. Auflage.
  30. ↑ SR 822.14