Zum Inhalt springen

Conventus

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Als conventus (lateinisch fĂŒr „Zusammenkunft“, Plural conventĆ«s; das griechische Pendant ist ÎŽÎčοίÎșησÎčς dioĂ­kēsis) werden sowohl die Gerichtsbezirke, in die die Provinzen des Römischen Reiches unterteilt waren, als auch die regelmĂ€ĂŸig dort stattfindenden Gerichtssitzungen des Statthalters bezeichnet.

Funktion und Ablauf

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsprechung in römischen Provinzen erfolgte durch den Statthalter, der dafĂŒr fortlaufend durch seinen Amtsbereich reiste. Um diese TĂ€tigkeit klar zu regeln, wurden Gerichtsbezirke definiert, in deren Hauptort der Gouverneur mindestens einmal pro Jahr einen Gerichtstag abhielt. An diesen Orten konnte die Bevölkerung der Umgebung am jeweiligen Termin ihre Anliegen und Anklagen vorbringen. Davon konnten die geringfĂŒgigeren Delikte durch Assistenten bearbeitet werden, wĂ€hrend schwerere Vergehen durch den Statthalter persönlich gerichtet wurden. Aufgrund der großen Zahl an Anfragen wurden die eigentlichen Urteile wohl in der Regel nicht direkt wĂ€hrend des Gerichtstages, sondern erst einige Zeit spĂ€ter vom Sitz des Statthalters aus gefĂ€llt.[1] Die Reisen des Statthalters durch die Provinz dĂŒrften in der Regel drei bis vier Monate pro Jahr in Anspruch genommen und vorwiegend in den Sommermonaten stattgefunden haben.[2]

Die Abgrenzung der Conventus richtete sich hĂ€ufig nicht nach den ethnischen Gliederungen der Provinzen, sondern nach der Bevölkerungsdichte und der ZugĂ€nglichkeit der Regionen.[3] In der Regel waren die Gerichtsbezirke nach ihrem Hauptort benannt. FĂŒr diesen bedeutete die Funktion als Zentrum eines Conventus nicht nur eine besondere Auszeichnung, sondern auch einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil durch die regelmĂ€ĂŸige Anwesenheit des Statthalters sowie grĂ¶ĂŸerer Menschenmengen.[4] Einen Bericht ĂŒber die ReisetĂ€tigkeit des Statthalters durch die Gerichtsbezirke gibt unter anderem Gaius Iulius Caesar, der fast jĂ€hrlich zwischen den FeldzĂŒgen in Gallien zur Rechtsprechung in seine Provinzen Gallia cisalpina und Illyrien zurĂŒckkehren musste.[5]

Verbreitung und Entwicklung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gerichtsbezirke sind nicht fĂŒr alle Provinzen bezeugt; es ist jedoch davon auszugehen, dass sie ĂŒberall flĂ€chendeckend existierten. In einigen FĂ€llen waren sie möglicherweise deckungsgleich mit anderen administrativen Einheiten wie den civitates, sodass sie nicht separat in den Quellen erwĂ€hnt sind.[6] Die ersten festen Gerichtsorte römischer Statthalter sind um 200 v. Chr. in Sizilien belegt. Die erste systematische Gliederung einer Provinz in Conventus scheint in Asia erfolgt zu sein, wo die Bezirke erstmals fĂŒr 62 v. Chr. bezeugt sind, aber vermutlich bereits in den ersten Jahrzehnten nach der römischen Eroberung, also zwischen 129 und 90 v. Chr., eingerichtet wurden und möglicherweise auf noch Ă€ltere administrative Strukturen des Attalidenreiches zurĂŒckgehen.[7] FĂŒr Asia sind die Entwicklungen der Gerichtsbezirke generell vergleichsweise gut bekannt; so lassen sich auch mehrere Erhebungen von StĂ€dten zu Hauptorten oder umgekehrt Entziehungen dieses Status nachweisen. Neben Asia ĂŒberliefert Plinius der Ältere noch fĂŒr zwei weitere Regionen Listen der Conventus in seiner Naturalis historia, nĂ€mlich fĂŒr die Iberische Halbinsel und fĂŒr Dalmatia.[8]

In Ägypten, das sich an der Wende der Republik zur Kaiserzeit in die Provinz Aegyptus verwandelte, sind durch die reichen Papyrusfunde ebenfalls einige Details zu den Gerichtstagen, die dort als Dialogismos (altgriechisch ÎŽÎčαλογÎčσΌός) bezeichnet wurden, bekannt. Die zur Belegung der VerhandlungsfĂŒhrung in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen ausgestellten Protokolle vermitteln einen guten Einblick in die Urteile und deren Vollstreckbarkeit. Die hoheitliche Überwachung der Gerichtsbezirke durch abgesandte PrĂ€fekten stand hier in der Tradition des vormaligen PtolemĂ€erreiches und bewirkte nun eine Einbindung in das römische Rechtswesen.[9]

Die Bedeutung der Gerichtsbezirke ging im Laufe der Kaiserzeit langsam zurĂŒck. Einige ihrer Aufgaben scheinen durch die Provinziallandtage (im Osten des Römischen Reiches Koina, im Westen Concilia genannt) ĂŒbernommen worden zu sein, in denen auch die lokalen Oberschichten eine wichtigere Rolle spielten.[10] Aus der Zeit des Kaisers Tacitus (275–276 n. Chr.) stammt der letzte Beleg fĂŒr einen Conventus;[11] vermutlich wurde diese administrative Gliederung im spĂ€ten 3. oder frĂŒhen 4. Jahrhundert bei den Diokletianischen Reichsreformen aufgegeben.[12]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Zu den ZustĂ€ndigkeiten und dem Arbeitsaufwand siehe Gabriele Wesch-Klein: Die Provinzen des Imperium Romanum. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2016, ISBN 978-3-534-26438-4, S. 53 f.
  2. ↑ Gabriele Wesch-Klein: Provincia. Okkupation und Verwaltung der Provinzen des Imperium Romanum von der Inbesitznahme Siziliens bis auf Diokletian. Ein Abriß. Lit, MĂŒnster 2008, ISBN 978-3-8258-0866-2, S. 127 f. Anders dagegen Anthony T. Marshall: Governors on the Move. In: Phoenix. Band 20, Nummer 3, 1966, S. 240–242.
  3. ↑ Anthony T. Marshall: Governors on the Move. In: Phoenix. Band 20, Nummer 3, 1966, S. 231–246, hier 236–238. Siehe etwa Strabon, Geographie 13,4,12.
  4. ↑ François Jaques, John Scheid: Rom und das Reich. Staatsrecht, Religion, Heerwesen, Verwaltung, Gesellschaft, Wirtschaft. Lizenzausgabe, Nikol, Hamburg 2008, ISBN 978-3-86820-012-6, S. 188 f.
  5. ↑ Gaius Iulius Caesar, De bello Gallico 1,54,3; 5,1,5; 5,2,1; 6,44,3; 7,1,1.
  6. ↑ Gabriele Wesch-Klein: Die Provinzen des Imperium Romanum. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2016, ISBN 978-3-534-26438-4, S. 52 f.
  7. ↑ Meret Strothmann: Conventus. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 12/2, Metzler, Stuttgart 2002, ISBN 3-476-01487-8, Sp. 933–934, hier Sp. 933.; Gabriele Wesch-Klein: Die Provinzen des Imperium Romanum. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2016, ISBN 978-3-534-26438-4, S. 52.
  8. ↑ François Jaques, John Scheid: Rom und das Reich. Staatsrecht, Religion, Heerwesen, Verwaltung, Gesellschaft, Wirtschaft. Lizenzausgabe, Nikol, Hamburg 2008, ISBN 978-3-86820-012-6, S. 188.
  9. ↑ JosĂ© Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas RĂŒfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1, §§ 1–58. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 244 (Rn. 50–52).
  10. ↑ Meret Strothmann: Conventus. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 12/2, Metzler, Stuttgart 2002, ISBN 3-476-01487-8, Sp. 933–934, hier Sp. 933.
  11. ↑ AE 1989, 724
  12. ↑ Gabriele Wesch-Klein: Provincia. Okkupation und Verwaltung der Provinzen des Imperium Romanum von der Inbesitznahme Siziliens bis auf Diokletian. Ein Abriß. Lit, MĂŒnster 2008, ISBN 978-3-8258-0866-2, S. 126 f.