Euthanasie-Prozesse
Die Euthanasie-Prozesse umfassen die NS-Prozesse gegen Ărzte, Pflegepersonal und Behördenmitarbeiter wegen der Euthanasiemorde zur Zeit des Nationalsozialismus nach Ende des Zweiten Weltkriegs.
US-MilitÀrgerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wiesbaden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Wiesbadener Prozess vor einem amerikanischen MilitÀrgericht wurde vom 8. bis 15. Oktober 1945 die Ermordung von 476 russischen und polnischen Zwangsarbeitern in der Tötungsanstalt Hadamar durch Leon Jaworski angeklagt. Alfons Klein und die Pfleger Heinrich Ruoff und Karl Willig wurden zum Tode verurteilt, der Arzt Adolf Wahlmann aufgrund seines hohen Alters zu lebenslÀnglicher Freiheitsstrafe. Zwei Verwaltungsangestellte erhielten Freiheitsstrafen von 35 Jahren und 30 Jahren und die einzige weibliche Angeklagte Irmgard Huber 25 Jahre. Die Todesurteile wurden am 14. MÀrz 1946 vollstreckt. Eine Anklage wegen der Ermordung von etwa 15.000 weiteren Menschen war nach geltendem Kriegsrecht nicht möglich.[1][2]
- Exhumierung getöteter Zwangsarbeiter, Hadamar April 1945.
- Vernehmung der Oberschwester Irmgard Huber, Hadamar Mai 1945.
NĂŒrnberger Ărzteprozess
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â Hauptartikel: NĂŒrnberger Ărzteprozess
Vom 9. Dezember 1946 bis zum 20. August 1947 fand der NĂŒrnberger Ărzteprozess im NĂŒrnberger Justizpalast vor einem amerikanischen MilitĂ€rgericht statt. Gegenstand der Anklage waren dort allerdings vor allem Menschenversuche in nationalsozialistischen Konzentrationslagern.
Neben 20 KZ-Ărzten wurden auch Viktor Brack, Leiter des Hauptamtes II der Kanzlei des FĂŒhrers (KdF) und Karl Brandt, Generalkommissar fĂŒr das SanitĂ€ts- und Gesundheitswesen wegen des NS-Euthanasieprogramms angeklagt. Beide erhielten die Todesstrafe und wurden am 2. Juni 1948 im KriegsverbrechergefĂ€ngnis Landsberg hingerichtet. Im Urteil zu Brandt wurde âbesonders stark gewichtet, dass die von Anfang an geplante und in der zweiten Phase auch vollzogene Ausdehnung der sogenannten âEuthanasieâ-Aktion auf âMischlinge (Halbjuden)â, Juden, âunerwĂŒnschtes Volkstumâ und KZ-HĂ€ftlinge auch âmachtlose Menschenwesen anderer NationalitĂ€tâ dem Morden ausgesetzt und Brandt sich mithin âder Ausrottung fremder Staatsangehöriger schuldig gemachtâ habe.â[3]
Deutsche Gerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als es wĂ€hrend der Morde zu Ermittlungen einzelner Staatsanwaltschaften kam, wurden bei der Schlegelberger-Konferenz in Berlin unter dem kommissarischen Reichsminister der Justiz Franz Schlegelberger im April 1941 GeneralstaatsanwĂ€lte und OberlandesgerichtsprĂ€sidenten ĂŒber das Mordprogramm informiert und mĂŒndlich angewiesen, Strafanzeigen entgegen dem LegalitĂ€tsprinzip unbearbeitet dem Reichsjustizministerium vorzulegen. Damit sollte alles verhindert werden, was die reibungslose DurchfĂŒhrung des Mordprogramms behindern könnte.[4] Der Bischof von Limburg Antonius Hilfrich protestierte am 13. August 1941 beim Reichsjustizminister gegen die planmĂ€Ăige Ermordung und die Missachtung des § 211 StGB.[5]
Dresdner Ărzteprozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 16. Juni 1947 wurde in der sowjetischen Besatzungszone der Prozess gegen den Psychiater Paul Nitsche und 18 weitere ehemalige Ărzte, Pfleger und Krankenschwestern der Landesanstalt GroĂschweidnitz und der Tötungsanstalt Pirna-Sonnenstein vor dem Landgericht (Schwurgericht) Dresden eröffnet. Der Dresdener Prozess gilt als einer der frĂŒhesten Versuche der deutschen Justiz zur juristischen Aufarbeitung der NS-Krankenmorde. Er fand unter Oberhoheit der sowjetischen Besatzung statt, Rechtsgrundlage war das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das unter anderem die Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorsah.[6]
Zwischen dem 16. Juni und dem 25. Juni wurden die Angeklagten und die Zeugen in öffentlichen Sitzungen vernommen.[7] Durch die Medien fand der Prozess in der Ăffentlichkeit groĂe Aufmerksamkeit. Die SĂ€chsische Zeitung berichtete tĂ€glich ĂŒber den Verlauf des Prozesses.[8]
Am 7. Juli 1947 wurde das Urteil verkĂŒndet.[9] Die Staatsanwaltschaft hatte zwar elfmal die Todesstrafe beantragt, jedoch wurde sie nur viermal ausgesprochen. Besonders bei den Krankenschwestern fielen die Urteile meist geringer aus als gefordert wurde. Einzelne Angeklagte, darunter der Hauptangeklagte Alfred Schulz sowie der Leiter der Kinderfachabteilung Arthur Mittag, hatten sich zuvor suizidiert resp. Suizidversuche begangen, an deren Folgen sie verstarben. Im MĂ€rz 1948 wurden die Todesurteile in Dresden vollstreckt, nachdem eine Revision gegen das Urteil mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 1947 als unbegrĂŒndet verworfen worden war.[10] Die hohen Haftstrafen wurden im Jahr 1956 im Zuge einer Amnestie erlassen.[11]
Grafeneck-Prozesse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Freiburg/Br.
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1947 begann vor dem Schwurgericht Freiburg in der französischen Besatzungszone der erste Grafeneck-Prozess. Angeklagt waren Ludwig Sprauer, der oberste Medizinalbeamte im Karlsruher Innenministerium und Arthur Schreck, Direktor der Pflegeanstalten Rastatt, Illenau und Wiesloch, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Beihilfe zum Mord an Anstaltsinsassen. Am 16. November 1948 sprach das Gericht die beiden Angeklagten schuldig und verurteilte sie zu lebenslangem Zuchthaus.
Trotz einer erdrĂŒckenden Beweislast hob das Oberlandesgericht Freiburg in der Revisionsverhandlung dieses Urteil mit seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1949 auf und verwies das Verfahren zurĂŒck an das Schwurgericht. Die Strafe fĂŒr Sprauer wurde dort auf 11 Jahre herabgesetzt, fĂŒr Schreck auf 12 Jahre. DarĂŒber hinaus wurden beiden Verurteilten fĂŒr fĂŒnf Jahre ihre bĂŒrgerlichen Ehrenrechte aberkannt.[12]
1951 wurden beide vom Stuttgarter Justizministerium wieder aus der Haft entlassen. Der baden-wĂŒrttembergische MinisterprĂ€sident Gebhard MĂŒller setzte am 23. Juli 1954 die verbliebenen GefĂ€ngnisstrafen endgĂŒltig auĂer Vollzug und sprach den beiden eine monatliche Unterhaltszahlung von jeweils 450 DM zu.[13]
Frankfurt am Main
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Januar 1948 verhandelte das Landgericht Frankfurt am Main eine Anklage wegen Beihilfe zum Mord gegen Pauline Kneissler, Minna Zachow, Edith Korsch und KĂ€the Gumbmann, die als ehemalige Pflegeschwestern in verschiedenen Vernichtungsanstalten tĂ€tig waren. Die Pflegerinnen hatten die âTodestransporteâ von den âAbgabeanstaltenâ nach Grafeneck begleitet, die Patienten nach der Ankunft dort entkleidet, um sie ins Arztzimmer zu bringen und schlieĂlich die Kranken nach dieser Untersuchung zu den Gaskammern gebracht. Sie wurden, bestĂ€tigt durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Revisionsverhandlung,[14] als âTĂ€ter und Gehilfenâ in Bezug auf den abgeurteilten Straftatbestand zu Zuchthausstrafen von drei bis vier Jahren verurteilt.[15] Der Prozess wird zu den Frankfurter Euthanasie-Prozessen gezĂ€hlt.[16]
TĂŒbingen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die umfangreichen Vorbereitungen durch die französische MilitĂ€rregierung zu den âEuthanasieâ-Morden in Grafeneck und den umliegenden Anstalten[17] waren Grundlage fĂŒr eine Anklage wegen der Ermordung von 10.654 Patienten gegen zwei beamtete Ărzte (Otto Mauthe und Max Eyrich), zwei ehemalige Direktoren der âZwischenanstaltâ Zwiefalten (Alfons Stegmann und Martha Fauser),[18] zwei Angehörige des Pflegepersonals (Heinrich Unverhau und Maria Appinger) und zwei Standesbeamte (Jakob Wöger und Hermann Holzschuh) der ehemaligen Landespflegeanstalt Grafeneck[19][20] vor dem Landgericht TĂŒbingen im Juni 1949. Eugen StĂ€hle, der ehemalige Leiter der Gesundheitsabteilung im Stuttgarter Innenministerium, war bereits am 13. November 1948 in der Untersuchungshaft an Tuberkulose verstorben.
FĂŒr alle Beschuldigten stellte das Gericht fest, dass jene bei der Begehung ihrer Taten, auch wenn sie die Existenz eines âEuthanasie-Gesetzesâ annahmen bzw. von ihren Vorgesetzten entsprechende Anweisungen erhielten,[21] ein Bewusstsein fĂŒr die Rechtwidrigkeit ihrer Handlungen besaĂen. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der SchuldausschlieĂungsgrund eines Nötigungsnotstands wegen der Androhung einer möglichen Haftstrafe im Konzentrationslager nur zugunsten von Unverhau, Appinger, Wöger und Holzschuh vorlag, nicht hingegen fĂŒr den Angeklagten Mauthe, da jener im Falle seiner Ablehnung bei den NS-Krankenmorden mitzuwirken, offensichtlich keine Gefahr fĂŒr Leib und Leben hĂ€tte befĂŒrchten mĂŒssen. Bei Max Eyrich und Martha Fauser nahm das Gericht eine entschuldigende Pflichtenkollision an.
Otto Mauthe und Alfons Stegmann wurden wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu mehrjÀhrigen Haftstrafen verurteilt.
Das Urteil wurde nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgericht TĂŒbingen vom 14. MĂ€rz 1950 rechtskrĂ€ftig.[22]
DĂŒsseldorfer Prozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In einem Prozess vor dem Landgericht DĂŒsseldorf (britische Besatzungszone) im Jahre 1948 wurde der Psychiater Hermann Wesse, Leiter der âKinderfachabteilungâ Waldniel, der 1947 vom Landgericht Frankfurt im Kalmenhof-Prozess wegen Mordes in 25 FĂ€llen zum Tod verurteilt worden war, wegen Kindermorden zu lebenslanger Haft verurteilt.[23][24]
Magdeburg
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Urteil vom 14. Februar 1948 verurteilte das Landgericht Magdeburg mehrere Pfleger der âZwischenanstaltâ und der Kinderfachabteilung der Landesheil- und Pflegeanstalt Uchtspringe wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Vergiftung 350 kranker Kinder und 100 Erwachsener durch Eingeben von Luminal-Tabletten und Morphium) zu einer GefĂ€ngnisstrafe zwischen vier und sechs Jahren.[25][26]
Mit Urteil vom 20. Februar 1952 wurde Richard von Hegener, Vertreter Hans Hefelmanns im Amt IIb der Kanzlei des FĂŒhrers (KdF), vom Landgericht Magdeburg, Az. 11 KLs 139/51[27] wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu einer lebenslĂ€nglichen Zuchthausstrafe verurteilt und als Hauptschuldiger im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr. 38 festgestellt.[28]
Göttingen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 2. Dezember 1953 verurteilte das Landgericht Göttingen die ehemalige Leiterin der Landesheil- und Pflegeanstalt Uchtspringe wegen der Verabreichung von Tabletten oder Morphiumspritzen an âgeistig tiefstehendeâ Kinder und Erwachsene zunĂ€chst wegen Totschlags,[29] stellte das Verfahren jedoch durch Beschluss vom 27. Dezember 1954 nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein.[30]

Hamburg
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wegen der Tötung âvon mindestens 56 geisteskranken oder sonst lebensuntĂŒchtigen Kindernâ im Kinderkrankenhaus Hamburg-Rothenburgsort lehnte das Gericht am 19. April 1949 die Eröffnung der Hauptverhandlung ab und setzte die 19 Angeschuldigten auĂer Verfolgung.[31] Bei der Konferenz in der Reichskanzlei in Berlin im Winter 1940 sei ihnen ausdrĂŒcklich mitgeteilt worden ist, dass fĂŒr die bereits seit lĂ€ngerer Zeit geplante Euthanasie nunmehr die gesetzliche Grundlage gegeben sei.[21] Nach Ansicht des Gerichts durften sie deshalb âdes Glaubens sein, dass ihr Mitwirken bei der DurchfĂŒhrung der Tötungsaktion durch eine gesetzliche Grundlage gesichert seiâ. Sie hĂ€tten deshalb zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft gehandelt.[32]
In einem zweiten Verfahren wurde am 24. April 1973 Anklage gegen Friedrich Karl Lensch, zur Zeit des Nationalsozialismus Direktor der Alsterdorfer Anstalten und Kurt Struve, leitender Verwaltungsbeamter in der Hamburger Gesundheitsverwaltung erhoben. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten die Verantwortung fĂŒr die Ermordung von 652 Mensch vor. Dazu gehörten sowohl Kinder als auch der Abtransport von erwachsenen Personen in verschiedene Tötungsanstalten. Struve wurde am 17. Oktober 1974 fĂŒr verhandlungsunfĂ€hig erklĂ€rt, die Hauptverhandlung gegen Lensch vom Gericht nicht zugelassen.[33][34]
Frankfurter Prozesse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vor dem Landgericht Frankfurt fanden zwischen 1946 und 1987 acht Verfahren zu den NS-âEuthanasieâ-Verbrechen statt. Vier Prozesse in der frĂŒhen Nachkriegszeit befassten sich mit Straftaten in NS-Krankenmordanstalten im örtlichen ZustĂ€ndigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Vier weitere Prozesse um den Tatbeitrag von FunktionĂ€ren und T4-Ărzten fanden erst deutlich spĂ€ter statt.[16]
1946 bis 1948
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zwischen 1946 und 1948 gab es vier Prozesse, die zur Verurteilung von Tatbeteiligten der NS-Euthanasie fĂŒhrten.[35] Unter den 44 Angeklagten waren Ărzte, Schwestern und Pfleger aus den Anstalten Hadamar (bei Limburg), Eichberg (Rheingau) und Kalmenhof (Idstein/Taunus), die an den Ermordungen von Patienten beteiligt waren. Sechs Todesurteile wurden gefĂ€llt und 19 Haftstrafen verhĂ€ngt. Letztendlich wurden die Todesurteile nicht vollstreckt und nur zwei Verurteilte wurden nicht begnadigt.[36]
Verantwortliche der âAktion T4â
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Fritz Bauer (1903â1968), der als hessischer Generalstaatsanwalt nicht nur die Frankfurter Auschwitzprozesse vorbereitet hatte, lieĂ in Zusammenarbeit mit der 1958 in Ludwigsburg eingerichteten Zentralen Stelle der deutschen Landesjustizverwaltungen zur AufklĂ€rung von NS-Verbrechen dazu ermitteln.[36]
Der Prozess gegen den ehemaligen Obergutachter und medizinischen Leiter der âAktion T4â Werner Heyde (Pseudonym Dr. Fritz Sawade) u. a. sollte die NS-âEuthanasieâ umfassend aufklĂ€ren. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main legte dazu 1962 eine von den StaatsanwĂ€lten Karl Heinz Zinnall und Wilhelm Wentzke verfasste 445-seitige Anklageschrift vor.[37]
Heyde wurde Mord in mindestens 100.000 FĂ€llen zur Last gelegt. Er entzog sich jedoch der Hauptverhandlung 1964 durch Suizid,[38][39] ebenso wie sein Mitangeklagter Friedrich Tillmann (T4-BĂŒroleiter). Der dritte Angeklagte Gerhard Bohne (anfangs T4-GeschĂ€ftsfĂŒhrer) war 1963 nach Argentinien geflĂŒchtet. Hans Hefelmann (Organisator der NS-âKindereuthanasieâ) entging dem Verfahren wegen VerhandlungsunfĂ€higkeit.[36] Fritz Bauer erlebte hier eine seiner gröĂten beruflichen Niederlagen.[40]
Im Dezember 1968 wurden Dietrich Allers (T4-GeschĂ€ftsfĂŒhrer) und Reinhold Vorberg (Leiter der T4-Transportabteilung) wegen Beihilfe zum Mord zu acht bzw. zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.[41] Die Verfahren gegen Gustav Adolf Kaufmann (Leiter der T4-Inspektionsabteilung) und erneut Gerhard Bohne wurden wegen VerhandlungsunfĂ€higkeit eingestellt.
Am 27. Mai 1970 wurden Friedrich Lorent (Leiter der T4-Wirtschaftsabteilung) und Hans-Joachim Becker (T4-âZentralverrechnungsstelleâ) wegen Beihilfe zum Mord zu sieben bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Becker wurde nach vier Jahren wegen HaftunfĂ€higkeit entlassen.[36] Nach Intention der Staatsanwaltschaft sollten die Ermittlungen gegen Lorent und Becker eigentlich mit den Untersuchungen gegen den Ă€rztlichen Leiter der Tötungsanstalt Hartheim Georg Renno zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.[42] Dazu kam es nach dem Einstellungsbeschluss gegen Renno wegen dauerhafter VerhandlungsunfĂ€higkeit jedoch nicht mehr. Die umfangreichen Ermittlungsergebnisse wurden aber auch gegen Lorent und Becker verwendet.
1987
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im letzten Frankfurter âEuthanasieâ-Prozess wurden im Mai 1987 die in der Tötungsanstalt Brandenburg und in der Planungsgruppe der Zentraldienststelle T4 tĂ€tigen Ărzte Heinrich Bunke und Aquilin Ullrich zu Freiheitsstrafen von je vier Jahren wegen Beihilfe zum Mord verurteilt. Das Gericht sah das Mordmerkmal der HeimtĂŒcke als gegeben und stufte die Krankentötungen als rechtswidrig ein. Die Angeklagten hĂ€tten gewusst, dass es fĂŒr die Massentötungen âkeine gesetzliche Grundlage geben konnteâ. Der Bundesgerichtshof setzte das StrafmaĂ 1988 auf drei Jahre herab, die Verurteilten 1990 vorzeitig aus der Haft entlassen. Trotz der kurzen Haftzeit werteten Beobachter das Verfahren letztlich als Erfolg, da es erstmals seit langem wieder gelungen war, NS-âEuthanasieâ-TĂ€ter zur Rechenschaft zu ziehen.[36]
Ăsterreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hartheim-Prozesse in Linz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erster Prozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beim ersten Prozess vor dem Volksgericht Linz wurden zwei Pfleger 1946 zu dreieinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahren schweren Kerkers wegen Beteiligung an Morden und Misshandlungen verurteilt. Sechs Pflegerinnen, deren TĂ€tigkeit als ânotdienstverpflichtetâ gewertet wurde, erhielten FreisprĂŒche.[43]
Zweiter Prozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beschuldigte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Hartheim-Hauptprozess wurde gegen 61 Personen ermittelt, zu denen auch die Àrztlichen Leiter Georg Renno und Rudolf Lonauer gehörten. Die Tabelle zeigt die Beschuldigten Personen nach Funktion und Geschlecht:[44]
| mÀnnlich | weiblich | gesamt | |
|---|---|---|---|
| Ărzte | 3 | 0 | 3 |
| Pflegepersonal | 15 | 8 | 23 |
| Verwaltungspersonal | 9 | 7 | 16 |
| Kraftfahrer | 4 | 0 | 4 |
| âHeizerâ oder âBrennerâ zum Verbrennen der Leichen | 6 | 0 | 6 |
| Unbekannt | 6 | 3 | 9 |
| gesamt | 43 | 18 | 61 |
Renno hatte sich bei Kriegsende nach Deutschland abgesetzt und unter dem Namen Georg Reinig die Praxis eines Arztes ĂŒbernommen, der sich noch in Kriegsgefangenschaft befand. Er wurde auĂerdem von einem Pharmakonzern als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt. Ab Januar 1955 trat er wieder unter seinem richtigen Namen auf, obwohl er in Ăsterreich mit Haftbefehl gesucht wurde. Das Verfahren gegen ihn wurde schlieĂlich am 19. Dezember 1975 mit Beschluss der 22. Strafkammer des LG Frankfurt/Main eingestellt. Ein Gutachten der II. Medizinischen UniversitĂ€tsklinik und Poliklinik Mainz vom 22. Oktober 1973 bescheinigte Renno wegen GefĂ€Ăverkalkung dauerhafte VerhandlungsunfĂ€higkeit. Renno starb 1997 kurz vor seinem 91. Geburtstag in Neustadt an der WeinstraĂe.[45] Die umfangreichen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main um Generalstaatsanwalt Fritz Bauer gegen Renno, die gemeinsam mit österreichischen Behörden und Gerichten zusammengetragen worden waren, gingen jedoch in das Verfahren gegen Friedrich Lorent und Hans-Joachim Becker vor dem Frankfurter Landgericht ein und fĂŒhrten am 27. Mai 1970 zu deren Verurteilung.[42]
Am 5. Mai 1945 hatte Lonauer zusammen mit seiner Frau Suizid begangen, nachdem das Ehepaar seine beiden Kinder getötet hatte.
Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verfahren gegen 13 Beschuldigte wurde eingestellt, bei 22 Beschuldigten wurde es abgebrochen aufgrund der Nichtauffindbarkeit des TĂ€ters. Bei sieben schon gestorbenen Personen wurde das Verfahren eingestellt, zwei Angeklagte erhielten eine Haftstrafe.[46] 13 Verfahren sind in ein anderes ausgeschieden worden, bei den restlichen drei ist der Ausgang des Verfahrens bis heute unbekannt.
Franz Stangl, BĂŒroleiter in Schloss Hartheim als Nachfolger von Christian Wirth, war der âprominentesteâ TĂ€ter, der sich anderweitig verantworten musste. WĂ€hrend der Aktion Reinhardt wurde er Kommandant der Vernichtungslager Sobibor und Treblinka. Nach dem Krieg flĂŒchtete er wegen der Linzer Hartheim-Prozesse 1948 zuerst nach Syrien und emigrierte 1951 nach Brasilien. 1967 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und 1970 vom Landgericht DĂŒsseldorf im dritten Treblinka-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Er legte Berufung ein und starb 1971 an Herzversagen, bevor das Urteil rechtskrĂ€ftig wurde.[47]
Vinzenz Nohel, einer der âHeizerâ aus Hartheim, wurde als einziger der TĂ€ter 1947 hingerichtet, nachdem ein amerikanisches MilitĂ€rgericht ihn im Mauthausen-Hauptprozess in Dachau zum Tode verurteilt hatte. Er wurde auf dem GefĂ€ngnisfriedhof des KriegsverbrechergefĂ€ngnisses Landsberg am Lech beerdigt.[48]
Klagenfurter Prozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vor dem AuĂensenat Klagenfurt des Volksgerichts Graz wurden im FrĂŒhjahr 1946 der österreichische Psychiater und Primararzt Franz Niedermoser sowie die ehemalige Oberschwester Antonie Pachner, Oberpflegerin Ottilie Schellander und die Pflegerinnen und Pfleger Paula Tomasch, Julie Wolf, Maria Binder, Gottfriede Melichen, Ilse Printschler, Maria Hochmair, Ludmilla Lutschounig, Maria Cholawa, Eduard BrandstĂ€tter und Ladislaus Hribar wegen Verbrechen des Mordes nach dem Strafgesetzbuch sowie nach § 4 des Kriegsverbrechergesetzes und des Verbrechens der Verletzung der Menschlichkeit und der MenschenwĂŒrde in der Landes-Siechenanstalt bzw. in der Landes-Irrenanstalt Klagenfurt angeklagt. Vom Klagenfurter Krankenhaus erfolgten drei Transporte mit insgesamt mindestens 700 Patienten in die Vernichtungsanstalt Hartheim bei Linz. Nach dem offiziellen Ende der Euthanasie wurden bis Kriegsende 700 bis 900 weitere Patienten direkt im Krankenhaus durch ĂŒberdosierte Schlafmittel getötet.[49][50]
Niedermoser, Pachner, Schellander, Tomasch, Wolf, Printschler, Cholawa, BrandstĂ€tter und Hribar wurden am 3. April 1946 fĂŒr schuldig erklĂ€rt, 400 Pfleglinge der Irrenanstalt und des Siechenhauses heimtĂŒckisch ermordet und âzwischen 1939 und Mai 1945 durch die Art und Weise der Tötungen von Pfleglingen ihre dienstliche Gewalt zur gewalttĂ€tigen Behandlung von Pfleglingen und die Anstalt als Tötungsanstalt missbraucht zu habenâ. Niedermoser, BrandstĂ€tter, Pachner und Schellander wurden zum Tode durch den Strang, Tomasch, Cholawa zu 15 Jahren schweren Kerker und ein hartes Lager monatlich, Printschler, Wolf und Hribar zu 10 Jahren schweren Kerker verurteilt. Binder, Melichen, Hochmair und Lutschounig wurden freigesprochen.[51]
Am Tag der UrteilsverkĂŒndung verĂŒbte BrandstĂ€tter Suizid.
Am 24. Oktober 1946 wurde im Landesgericht Klagenfurt das Todesurteil gegen Niedermoser vollstreckt, Pachner und Schellander zu langjÀhrigen Haftstrafen begnadigt. Am 8. April 1951 verstarb Antonie Pachner im GefÀngnis, Schellander wurde im Rahmen einer neuerlichen Begnadigung am 1. April 1955 bedingt aus der Haft entlassen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Boris Böhm, Gerald Hacke (Hrsg.): Fundamentale Gebote der Sittlichkeit. Der âEuthanasieâ-Prozess vor dem Landgericht Dresden 1947 (Schriftenreihe der Stiftung SĂ€chsische GedenkstĂ€tten zur Erinnerung an die Opfer Politischer Gewaltherrschaft, Band 14). Sandstein: Dresden 2008, ISBN 978-3-940319-55-5.
- Boris Böhm, Julius Scharnetzky: âWir fordern schwerste Bestrafung.â Der Dresdner âEuthanasieâ-Prozess 1947 und die Ăffentlichkeit. In: Jörg Osterloh, Clemens Vollnhals (Hrsg.): NS-Prozesse und deutsche Ăffentlichkeit: Besatzungszeit, frĂŒhe Bundesrepublik und DDR. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2011, S. 189â206.
- Anika Burkhardt: Das NS-Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz. Eine strafrechtliche Analyse (=BeitrĂ€ge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 85). Mohr Siebeck: TĂŒbingen 2015, ISBN 978-3-16-153623-6
- Verena Christ: TĂ€ter von Grafeneck. Vier Ărzte als Angeklagte im TĂŒbinger âEuthanasieâ-Prozess 1949 (Contubernium, Band 88). Franz Steiner: Stuttgart 2020, ISBN 978-3-515-12516-1 (Felix Weise: Rezension, Wissenschaftlicher Literaturanzeiger 61/1 (2022)).
- Andreas JĂŒrgens, Jan Erik Schulte (Hrsg.): Die Frankfurter âEuthanasieâ-Prozesse 1946â1948. Geschichte â Gerichte â Gedenken (= Studien und Dokumente der GedenkstĂ€tte Hadamar. Band 1). LIT, Berlin, MĂŒnster 2018, ISBN 978-3-643-14007-4.
- Joachim S. Hohmann: Der âEuthanasieâ-ProzeĂ Dresden 1947. Eine zeitgeschichtliche Dokumentation. Peter Lang, Frankfurt a. M. 1993, ISBN 978-3-631-45617-0.
- Antje Langer: Euthanasie-Prozesse und -Debatten. In: Torben Fischer, Matthias N. Lorenz (Hrsg.): Lexikon der âVergangenheitsbewĂ€ltigungâ in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945. Transcript: Bielefeld 2007, ISBN 978-3-89942-773-8, S. 206 ff.
- Hagen Markwardt: Der fehlende Tatkomplex. Ermittlungen zu Beteiligten der âAktion Reinhardtâ im Vorfeld des Dresdner âEuthanasieâ-Prozesses. In: Jörg Osterloh / Jan Erik Schulte (Hrsg.): "Euthanasie" und Holocaust. KontinuitĂ€ten, KausalitĂ€ten, ParallelitĂ€ten. Brill Schöningh, Paderborn 2021 (Schriftenreihe der GedenkstĂ€tte Hadamar; 1), ISBN 978-3-506-79188-7, S. 365â384.
- Matthias Meusch: Die strafrechtliche Verfolgung der Hadamarer âEuthanasieâ-Morde. In: Hadamar. HeilstĂ€tte â Tötungsanstalt â Therapiezentrum, Jonas-Verlag: Marburg 2006, ISBN 978-3-89445-378-7, S. 305 ff.
- Dick de Mildt (Hrsg.): Tatkomplex: NS-Euthanasie. Die ost- und westdeutschen Strafurteile seit 1945. 2 Bde. Amsterdam University Press: Amsterdam 2009, ISBN 978-90-8964-072-7 (Andreas EichmĂŒller: sehepunkte.de, 12, Nr. 4, 2012, Rezension).
- Maike Rotzoll u. a. (Hrsg.): Die nationalsozialistische âEuthanasieâ-Aktion âT4â und ihre Opfer. Geschichte und ethische Konsequenzen fĂŒr die Gegenwart. Schöningh: Paderborn 2010, ISBN 978-3-506-76543-7.
- Peter Malina, Gerhard FĂŒrstler: âIch tat nur meinen Dienstâ. Zur Geschichte der Krankenpflege in Ăsterreich in der NS-Zeit. Wien, Facultas 2004. ISBN 978-3-85076-619-7.
- Paul Posch: Landeskrankenhaus Klagenfurt. Geschichte der Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Landes KÀrnten in Klagenfurt und der Klagenfurter SpitÀler. Klagenfurt, KÀrntner Druck- und Verlagsgesellschaft, 1987.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â The Hadamar Trial. In: encyclopedia.ushmm.org. Holocaust Encyclopedia, USHMM, abgerufen am 12. MĂ€rz 2019 (englisch).
- â Soll nach Hadamar ĂŒberfĂŒhrt werden. Katalog zur Gedenkausstellung in Hadamar, Mabuse-Verlag 1989, ISBN 3-925499-39-3, S. 108Â ff.
- â Wolfgang U. Eckart: Medizingeschichte: Der NĂŒrnberger Ărzteprozess. In: Deutsches Ărzteblatt. online, (auch als PDF: Jg. 114, Heft 33â34) 21. August 2017, abgerufen am 16. Februar 2024.
- â Helmut Kramer: OberlandesgerichtsprĂ€sidenten und GeneralstaatsanwĂ€lte als Gehilfen der NS-»Euthanasie«: Selbstentlastung der Justiz fĂŒr die Teilnahme am Anstaltsmord. Kritische Justiz, 1984, Vol. 17, Nr. 1, S. 29 f.
- â Heinz Boberach: Die strafrechtliche Verfolgung der Ermordung von Patienten in nassauischen Heil- und Pflegeanstalten nach 1945. In: Euthanasie in Hadamar â Die nationalsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg.: Landeswohlfahrtsverband Hessen, ISBN 3-89203-015-4, S. 165.
- â Norbert Jachertz: Zeitgeschichte: Dresdener âEuthanasieâ-Prozess. In: Deutsches Ărzteblatt. Ausgabe 14/2009.
- â stsg.de (PDF; 2,5Â MB).
- â stsg.de (PDF; 2,3Â MB).
- â Digitalisat. Landesarchiv Baden-WĂŒrttemberg, abgerufen am 15. MĂ€rz 2025.
- â dejure.org, abgerufen am 15. MĂ€rz 2025.
- â stsg.de (PDF; 2,3Â MB).
- â Christian Hahn: Die âEuthanasieâ-Verbrechen in Grafeneck 1940. Lokale Erinnerung, kirchliche Reaktionen und juristische Aufarbeitung der dortigen NS-Krankenmorde. Zentrum fĂŒr EuropĂ€ische Geschichts- und Kulturwissenschaften (ZEGK) der Ruprecht-Karls-UniversitĂ€t Heidelberg, 2007, S. 74 f.
- â Ernst Klee: Was sie taten - Was sie wurden. Ărzte, Juristen und andere Beteiligte am Kranken- oder Judenmord. S. Fischer Verlag, 1986, S. 90, 206 f.
- â OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 1948, Ss 160/48 und Ss 188/48.
- â LG Frankfurt/M., Urteil vom 28. Januar 1948, PKs 1/47 JuNSV Band II S. 187, Lfd. Nr. 042.
- 1 2 Anika Wendelstein: Frankfurter NS-âEuthanasieâ-Prozesse. In: Andreas JĂŒrgens, Jan Erik Schulte (Hrsg.): Die Frankfurter âEuthanasieââProzesse 1946â1948. LIT, MĂŒnster 2018, ISBN 978-3-643-14007-4, S. 40â42.
- â vgl. Robert Poitrot: Die Ermordeten waren schuldig? Amtliche Dokumente der Direction de la SantĂ© Publique der französischen MilitĂ€rregierung. Baden-Baden, 1945.
- â Verena Christ: TĂ€ter von Grafeneck. Vier Ărzte als Angeklagte im TĂŒbinger "Euthanasie"-Prozess 1949. Contubernium, Band 88, Franz Steiner Verlag, 2020. ISBN 978-3-515-12516-1.
- â Ute Hoffmann: Normale Leute? Kollektivbiografische Anmerkungen zu den TĂ€tern der NS-âEuthanasieâ. In: Maike Rotzoll u. a. (Hrsg.): Die nationalsozialistische âEuthanasieâ-Aktion âT4â und ihre Opfer. Paderborn, 2010, 252â258.
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- 1 2 Udo Benzenhöfer: EntwĂŒrfe fĂŒr ein NS-âEuthanasieâ-Gesetz (1939/1940). Frankfurter Studien zur Geschichte und Ethik der Medizin, Neue Folge, Band 4, Ulm 2017.
- â Christian Hahn: Die âEuthanasieâ-Verbrechen in Grafeneck 1940. Lokale Erinnerung, kirchliche Reaktionen und juristische Aufarbeitung der dortigen NS-Krankenmorde. Zentrum fĂŒr EuropĂ€ische Geschichts- und Kulturwissenschaften (ZEGK) der Ruprecht-Karls-UniversitĂ€t Heidelberg, 2007, S. 68 ff.
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- â Marc Burlon: Die âEuthanasieâ an Kindern wĂ€hrend des Nationalsozialismus in den zwei Hamburger Kinderfachabteilungen Hamburg, Univ.-Diss. 2009, S. 191 ff.
- â Marc Burlon: Die âEuthanasieâ an Kindern wĂ€hrend des Nationalsozialismus in den zwei Hamburger Kinderfachabteilungen Hamburg, Univ.-Diss. 2009, S. 228 ff.
- â Ruben Ullrich, Swantje Herrche: Ein Skandal, der nie zum Skandal wurde. Der Tod der Kinder aus Alsterdorf. Körber-Stiftung, 2011.
- â Matthias Meusch: Die Frankfurter âEuthanasieâ-Prozesse 1946-1948. Zum Versuch einer umfassenden Aufarbeitung der NS-âEuthanasieâ. In: Hessisches Jahrbuch fĂŒr Landesgeschichte. Band 47, Jg. 1997, S. 253â286.
- 1 2 3 4 5 Peter Sandner: Die âEuthanasieâ-Prozesse in Frankfurt 1946-1987. Institut fĂŒr Stadtgeschichte (Frankfurt am Main), 1. Januar 2006.
- â âEuthanasieâ vor Gericht: die Anklageschrift des Generalstaatsanwalts beim OLG Frankfurt/M. gegen Dr. Werner Heyde u. a. vom 22. Mai 1962. Institut fĂŒr Juristische Zeitgeschichte Hagen; mit Anmerkungen von Uwe Kaminsky und Friedrich Dencker; herausgegeben von Thomas Vormbaum. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, 2005.
- â Martin Krupinski: Werner Heyde: Psychiater und Massenmörder. Eine forensisch-psychiatrische Perspektive. In: Der Nervenarzt. Ausgabe 5/2019.
- â Klaus-Detlev Godau-SchĂŒttke: Die Heyde/Sawade-AffĂ€re. Wie Juristen und Mediziner den NS-Euthanasieprofessor Heyde nach 1945 deckten und straflos blieben. Nomos-Verlag, 3. Auflage 2010, ISBN 978-3-8329-5048-4.
- â Ein gescheiterter Prozess: Die âEuthanasieâ-Morde. Das âEuthanasieâ-Verfahren gegen Werner Heyde u. a. Fritz Bauer Institut, abgerufen am 17. MĂ€rz 2025.
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- â Sandra Ploberger: Die Rolle des Zeugen im volksgerichtlichen Verfahren am Beispiel der Hartheim-Prozesse. Johannes Kepler UniversitĂ€t Linz, 2022, S. 30 f.
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- â Herwig Oberlerchner, Helge Stromberger: Die Klagenfurter Psychiatrie im Nationalsozialismus. Psychiatrie und Psychotherapie 2011, S. 7â10. Read Full Text.
- â Helge Stromberger, Herwig Oberlerchner: Sterilisiert, vergiftet und erstickt. Das WĂŒten der NS-Euthanasie in KĂ€rnten. Drava Verlag, 2017. ISBN 978-3-85435-828-2.
- â Christina Zankl: Der sogenannte Niedermoserprozess. Analyse des Euthanasie-Prozess in Klagenfurt im Jahre 1946. Wien, 2017, S. 18.