Zum Inhalt springen

Fall Kohl

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Als Fall Kohl bezeichnet man den Rechtsstreit zwischen Helmut Kohl und der Bundesrepublik Deutschland um die Herausgabe von Stasi-Unterlagen ĂŒber Kohl. Der Rechtsstreit ist ein klassischer Fall eines Konflikts zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit. Kohl erreichte zunĂ€chst ein Verbot der Aktenherausgabe. Nach einer GesetzesĂ€nderung, welche die Herausgabe von Stasi-Akten ĂŒber seine AmtstĂ€tigkeit fĂŒr Forschungszwecke auch ohne sein EinverstĂ€ndnis ermöglichte, erreichte Kohl, dass diese nicht an Dritte oder die Presse weitergegeben werden dĂŒrfen.

Die Auseinandersetzung umfasst insgesamt vier Urteile; wĂ€hrend ihres Verlaufs kam es zu einer maßgeblichen Änderung des zu Grunde liegenden Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG).

Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, 2000

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachdem die Bundesbeauftragte fĂŒr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) in Aussicht gestellt hatte, Stasi-Unterlagen betreffend Kohl fĂŒr Forschung, politische Bildung und die Verwendung in den Medien zugĂ€nglich zu machen, erhob dieser am 27. November 2000 Unterlassungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses gab der Klage statt und entschied mit Urteil vom 4. Juli 2001 auf Grundlage der damals geltenden Fassung des StUG, dass ohne die Einwilligung Kohls keine ihn betreffenden personenbezogenen Daten von der Beklagten zugĂ€nglich gemacht werden dĂŒrften, soweit diese Daten aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder AusspĂ€hung durch das Ministerium fĂŒr Staatssicherheit der DDR oder ĂŒber ihn als Dritten gesammelt worden sind (VG Berlin, Az. 1 A 389/00 = NJW 2001, S. 2987 bis 2993). Die BStU gab daraufhin eine UnterlassungserklĂ€rung ab, keine Unterlagen zugĂ€nglich machen zu wollen, die ausschließlich Daten ĂŒber das Privatleben oder die PrivatsphĂ€re des KlĂ€gers enthalten oder aus Tonbandmitschnitten von Telefonaten des KlĂ€gers oder davon angefertigten Wortprotokollen bestehen.

Revision beim Bundesverwaltungsgericht, 2002

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der daran anschließenden Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verfolgte die BStU das Ziel, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Titel abzuĂ€ndern. Die BStU war der Auffassung, dass das VG den § 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG alte Fassung (a. F.) bei der Urteilsfindung missinterpretiert hĂ€tte. Vielmehr sei im Rahmen einer AbwĂ€gung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und den Interessen an politischer, historischer und juristischer Aufarbeitung zu ermitteln, ob Unterlagen zugĂ€nglich gemacht werden könnten. Der erkennende Senat trat jedoch dieser Auffassung entgegen und legte dar, dass bei Opfern nicht danach differenziert werden könnte, ob sie aufgrund ihrer Funktion als AmtstrĂ€ger oder als Privatperson vom Staatssicherheitsdienst ausgespĂ€ht wurden („Selbst ein AmtstrĂ€ger in AusĂŒbung seines Amtes kann aber gegenĂŒber rechtswidrigen AusspĂ€hmaßnahmen und der Preisgabe der dadurch gewonnenen Informationen nicht ausschließlich als Teil der Institution ohne eigene persönliche Betroffenheit angesehen werden.“). Das BVerwG wies die Revision mit Urteil vom 8. MĂ€rz 2002 als unbegrĂŒndet zurĂŒck (Az. 3 C 46.01 = NJW 2002, S. 1815–1817 = BVerwGE 116, 104 ff.).

Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, 2002

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

FĂŒr den Fall des Unterliegens hatte die BStU bereits die Forderung erhoben, das StUG entsprechend zu Ă€ndern. TatsĂ€chlich wurde im September desselben Jahres das StUG neu gefasst (5. StUÄndG vom 2. September 2002, BGBl. 2002 I, S. 3446 f., in Kraft getreten am 6. September 2002). Eine Änderung war auch aus einem anderen Grund nötig geworden: In § 14 StUG a. F. war ein Anspruch Betroffener und Dritter auf Anonymisierung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten vorgesehen; dieser sollte – nach mehrmaliger Verschiebung – zum 1. Januar 2003 in Kraft treten. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs hĂ€tte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Erschwerung der Aufarbeitung der noch nicht erschlossenen Unterlagen gefĂŒhrt und so auch mittelbar den Anspruch auf Informationszugang anderer Opfer erschwert oder gar verhindert. Der § 14 wurde daher aufgehoben.

Daneben wurde § 32 neu gefasst. Ermöglicht wurde nun zum einen auch die ZugĂ€nglichmachung „offenkundiger“ personenbezogener Daten (also solcher, die auch ohne nachrichtendienstliche Methoden etwa aus offen zugĂ€nglichen Quellen gewonnen werden konnten), zum anderen auch die ZugĂ€nglichmachung von Informationen ĂŒber Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder AmtstrĂ€ger auch ohne deren Einwilligung, soweit es sich dabei um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, ihre Funktions- oder AmtsausĂŒbung betreffen und soweit dadurch keine ĂŒberwiegenden schutzwĂŒrdigen Interessen dieser Personen beeintrĂ€chtigt werden. HinzugefĂŒgt wurde auch ein § 32a, der die vorherige Benachrichtigung der davon betroffenen Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und AmtstrĂ€ger regelt. Es handelt sich dabei um eine Verfahrensregelung zum Grundrechtsschutz des Betroffenen.

Erneute Klage vor dem VG Berlin, 2002

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Inkrafttreten der Neuregelung am 6. September 2002 gingen im September und Oktober drei AntrĂ€ge auf Einsicht bzw. Überlassung von Stasi-Unterlagen betreffend Helmut Kohl bei der BStU ein. Am 2. Oktober beantragte Kohl beim VG Berlin, der BStU aufgrund der vollstreckbaren Urteilsausfertigung ein Ordnungsmittel fĂŒr den Fall anzudrohen, dass sie aufgrund der neuen Gesetzeslage ihn betreffende Unterlagen herausgegeben sollte (Az. 1 A 315/02). Auf die Abweisung des Antrags durch das VG hin legte Kohl Rechtsmittel ein. Nachdem die BStU erklĂ€rt hatte, an das Urteil des VG Berlin vom 4. Juli 2001 gebunden zu sein und daher keine Unterlagen betreffend Kohl auf der Grundlage des neugefassten Gesetzes zugĂ€nglich zu machen, erklĂ€rten die Beteiligten den Rechtsstreit jedoch fĂŒr erledigt.

Die BStU erhob nun Vollstreckungsgegenklage vor dem VG Berlin, mit der sie sich gegen die Vollstreckung des Urteils des VG vom 4. Juli 2001 wehrte, hilfsweise die AbĂ€nderung eben jenes Titels begehrte. Mit Urteil vom 17. September 2003 (Az. 1 A 317/02 = NJW 2004, S. 457–461) entschied das VG, dass eine Vollstreckung Kohls aus dem Urteil des VG vom 4. Juli 2001 unzulĂ€ssig sei, da der Gesetzgeber mit Änderung des § 32 StUG und HinzufĂŒgen des § 32a StUG eine neue Rechtslage geschaffen habe, die verfassungskonform sei und hier als rechtsvernichtende Einwendung einer Vollstreckung entgegenstehe, und gab damit der Klage statt. Der Unterlassungsanspruch könne nicht unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG aufrechterhalten werden, da diese Regelung infolge erschöpfender Spezialregelung des § 32 StUG neue Fassung (n. F.) insoweit verdrĂ€ngt sei. Zur VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit fĂŒhrte das VG weiter aus, dass die §§ 32 und 32a StUG n. F. als Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dazu dienten, den legitimen Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der TĂ€tigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der politischen Bildung zu ermöglichen, der bereits im Einigungsvertrag festgeschrieben worden war.

Revision beim Bundesverwaltungsgericht, 2004

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das VG Berlin hatte bereits in seinem Urteil aufgrund der grundsĂ€tzlichen Bedeutung des Falls die Sprungrevision zugelassen. Auf die von Kohl eingelegte Revision hin entschied das BVerwG mit Urteil vom 23. Juni 2004 (Az. 3 C 41.03 = NJW 2004, S. 2462 bis 2469), dass zur Wahrung der Grundrechte des Betroffenen die Zweckbindung von zugĂ€nglich gemachten personenbezogenen Informationen (etwa bei Herausgabe von Akten zu Forschungszwecken) sichergestellt sein mĂŒsse, und diese nicht etwa an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht wĂŒrden. Die ZurverfĂŒgungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse sei grundsĂ€tzlich unzumutbar. Davon ausgenommen seien lediglich etwa aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen (i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) stammende oder auf diesen aufbauende Informationen, sowie Äußerungen des Betroffenen gegenĂŒber Dritten, die ihrerseits darĂŒber berichtet haben.

Die Revision hatte also zum Teil Erfolg; die Vollstreckungsgegenklage der BStU wurde in dem Umfang abgewiesen, dass ihr auch weiterhin untersagt ist, ohne die Einwilligung Kohls ihn betreffende personenbezogene TonbĂ€nder, Wortlautprotokolle und Informationen zugĂ€nglich zu machen, die sein Privatleben betreffen. Auch dĂŒrfen ohne seine Einwilligung keine personenbezogenen Daten fĂŒr Zwecke der politischen Bildung oder nach § 34 Abs. 1 StUG zugĂ€nglich gemacht werden (also an Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die fĂŒr sie journalistisch-redaktionell tĂ€tigen Personen), wenn sich nicht „mit Sicherheit ausschließen“ lĂ€sst, dass die Daten aufgrund einer gegen Kohl oder einen Dritten gerichteten Verletzung der rĂ€umlichen PrivatsphĂ€re oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, oder dass sie aus Akten oder Daten von staatlichen oder privaten Organisationen stammen oder eine solche Information zur „möglichen“ Grundlage haben.

Im Übrigen sei die Vollstreckung aus dem (auf der alten Rechtslage basierenden) Urteil des VG vom 4. Juli 2001 durch das (sich nach der neuen Rechtslage richtende) Urteil des VG vom 17. September 2003 zu Recht fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt worden. Die verfassungskonforme restriktive Auslegung bzw. Anwendung der §§ 32 und 34 Abs. 1 StUG ergebe sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. dem Recht am gesprochenen Wort, deren TrĂ€ger auch AmtstrĂ€ger seien, auch hinsichtlich amtsbezogener Informationen. Der Begriff der „Menschenrechtsverletzung“ in § 32 Abs. 1 Satz 3 StUG sei dahingehend auszulegen, dass er auch das Eindringen in die PrivatsphĂ€re und die Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort erfasse. Keine Menschenrechtsverletzung sei die Spionage durch den Staatssicherheitsdienst, doch sei diese aufgrund ihrer rechtsstaatswidrigen Informationsgewinnung im Rahmen der AbwĂ€gung ebenfalls besonders zu berĂŒcksichtigen. Weiterhin sei die Erkennbarkeit einer solchen Menschenrechtsverletzung schon dann anzunehmen, wenn die Information keine unbedenkliche Quelle nennt oder erkennen lĂ€sst. Schließlich sei an die damit verbundene BerĂŒcksichtigung ein strenger Maßstab anzulegen.

Vom Gericht zu prĂŒfen waren unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am gesprochenen Wort und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die Anwendbarkeit von Art. 47 Grundgesetz (GG), ein Verstoß des Änderungsgesetzes gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Gebote von Normenklarheit und Normbestimmtheit bzw. die Widerspruchsfreiheit des Änderungsgesetzes (zwischen § 5 und § 32 StUG) sowie die Verletzung des Gleichheitssatzes aufgrund ungerechtfertigter Gleichbehandlung mit Mitarbeitern und BegĂŒnstigten im Sinn des StUG.

BemĂ€ngelt wurde (Literatur: Arndt, 2004), dass das BVerwG in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 zu sehr auf die GrundrechtstrĂ€gerschaft abgestellt hĂ€tte, obwohl GrundrechtstrĂ€ger nur natĂŒrliche Personen sowie im Rahmen des Art. 19 Abs. 3 GG juristische Personen sein können. Im vorliegenden Fall sei aber fraglich, ob der Betroffene als Privatperson oder nicht vielmehr in seiner Funktion als Verfassungsorgan ausgeforscht wurde, er mithin in diesem Zusammenhang nicht TrĂ€ger der in Frage stehenden Grundrechte gewesen sein könnte. Problemkern ist also die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen einer Privatperson und ebendieser Person als AmtstrĂ€ger. Das BVerwG hĂ€tte versĂ€umt, diesbezĂŒglich differenzierende Herausgabekriterien zu entwickeln.

Auch wĂ€re bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Informationsgewinnung der Staatssicherheit zu berĂŒcksichtigen gewesen, dass bundesdeutsches Recht – mit Ausnahme etwa des Art. 10 Abs. 1 GG und im Gegensatz zu den Menschenrechten – aufgrund seiner territorialen Geltungsbegrenzung nicht generell als Maßstab herangezogen werden könne. Die vom BVerwG angefĂŒhrten Überlegungen zur Post- und TelefonĂŒberwachung hĂ€tten in der Praxis eine nur marginale Bedeutung, da die Staatssicherheit Informationen kaum durch entsprechendes TĂ€tigwerden auf bundesdeutschem Gebiet erlangt hĂ€tte. Inkonsequenterweise hĂ€tte aber das BVerwG nicht auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) als Maßstab herangezogen.

DarĂŒber hinaus hĂ€tte das BVerwG Sinn und Wortlaut des Art. 47 GG verkannt, da der Schutzzweck nicht ende, wenn eine Information den unmittelbaren Bereich des Abgeordneten verlĂ€sst.

Abgesehen davon hĂ€tte das BVerwG auch seine Kompetenz als Fachgericht in fragwĂŒrdiger Weise grenzwertig ausgenutzt, indem es eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Auslegung aussprach, obwohl es bei Annahme eines Grundgesetzverstoßes gemĂ€ĂŸ Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hĂ€tte einholen mĂŒssen. Überschritten habe es seine Kompetenz schließlich mit seiner der gesetzlichen Gleichstellung gegenlĂ€ufigen Differenzierung zwischen Wissenschaft und Presse, welche die Zugangsrechte der Presse praktisch leerlaufen lasse.

Andere FĂ€lle betreffend Stasi-Unterlagen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Der Fall „Gysi“ war ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1996, Az. 2 BvE 1/95 = NJW 1996, S. 2720 bis 2722), in dem der PDS-Abgeordnete Gregor Gysi die Vereinbarkeit seiner ÜberprĂŒfung auf frĂŒhere TĂ€tigkeiten fĂŒr den Staatssicherheitsdienst der DDR mit seinem Abgeordnetenstatus anzweifelte. Das Bundesverfassungsgericht hat das ÜberprĂŒfungsverfahren als grundsĂ€tzlich verfassungsgemĂ€ĂŸ erachtet, soweit dem Abgeordneten dabei angemessene Beteiligungsrechte eingerĂ€umt werden.
  • Der Fall „Stolpe“ war eine von Manfred Stolpe beim VG Berlin erhobene Klage und betraf Aussagen des damaligen Bundesbeauftragten fĂŒr die Stasi-Unterlagen Joachim Gauck wĂ€hrend eines laufenden Untersuchungsausschusses zum VerhĂ€ltnis von Stolpe zum MfS. Das Verfahren wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin nach ĂŒbereinstimmenden ErledigungserklĂ€rungen der Beteiligten eingestellt und die Kosten Manfred Stolpe auferlegt, da dieser voraussichtlich unterlegen wĂ€re (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997, Az. 8 B 91/93 = NJW 1998, S. 257 bis 259).
  • Claus Arndt: Die Herausgabe von Stasi-Unterlagen Prominenter. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2004, S. 3157–3159.
  • Roland Derksen: FĂŒnftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. In: Neue Zeitschrift fĂŒr Verwaltungsrecht. 2004, S. 551–555.
  • Alexander Dix: Die Novelle zum Stasi-Unterlagen-Gesetz. In: Zeitschrift fĂŒr Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 2003, ISSN 1432-8933, S. 1–5.
  • Jeannine Drohla: Der „Fall Kohl“ und die VerfassungskonformitĂ€t des neu gefassten Stasi-Unterlagen-Gesetzes. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2004, S. 418–421.
  • Annina Pollaczek: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. Am Beispiel des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. In: VDM MĂŒller, SaarbrĂŒcken 2007, ISBN 978-3-8364-0788-5.