Formelles Recht
Als formelles Recht wird die Gesamtheit der Rechtsnormen bezeichnet, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen.
Begriff und RechtsverhÀltnisse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Formelles und materielles Recht bilden zueinander begriffliche und rechtliche GegenstĂŒcke. WĂ€hrend das materielle Recht â auch âsachliches Rechtâ genannt â diejenigen Rechtsnormen erfasst, die Regelungen zum Inhalt, zur Entstehung, VerĂ€nderung, Ăbertragung und das Erlöschen von RechtsverhĂ€ltnissen beinhalten, hat das formelle Recht eine eher dienende Funktion. Formelles Recht regelt die Durchsetzung materiell-rechtlicher Normen. Das sachliche und formelle Recht stehen dabei in einem BedingungsverhĂ€ltnis zueinander, denn ohne Sachmaterie liefe das formelle Recht ebenso leer, wie das materielle Recht leerliefe, das den Regelungskern, nicht aber seinen Gebrauch normiert. Erst das Zusammenspiel materiell- wie formell-rechtlicher Voraussetzungen fĂŒr einen auf Rechtsfolgen gerichteten Akt macht diesen wirksam. Das materielle Recht bestimmt letztlich, was Rechtssubjekte tun dĂŒrfen und was nicht;[1] es regelt das âRechthabenâ. Das formelle Recht regelt hingegen die HerbeifĂŒhrung des Rechtserfolgs, das âRechtbekommenâ.
Bedeutende Beispiele aus Deutschland, die das verzahnte VerhĂ€ltnis materiellen und formellen Rechts auf zivilrechtlicher Ebene veranschaulichen, sind das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO), auf strafrechtlicher Ebene das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung (StPO). So regelt beispielsweise das BGB, wie Eigentum an einer Sache entsteht, wie es an einen Dritten ĂŒbertragen oder geĂ€ndert wird und wie es erlischt, nicht jedoch wie ein Herausgabeanspruch realisiert wird. Dies regelt die Ordnung der ZPO.
Weitere formell-rechtliche Bestimmungen zur Durchsetzung materiellen Rechts finden sich im Gerichtsorganisationsrecht (Einteilung der Gerichtsbarkeiten nach SachnĂ€he â Horizontalstruktur), im Gerichtsverfassungsgesetz (Hierarchiewesen der Gerichtsbarkeiten â Vertikalstruktur) und im formellen Grundbuchrecht (Eigentumseintragung, beschrĂ€nkt dingliche Belastungen).
Historische Entwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das römische Recht lieĂ sich seit der altzivilen Zeit klagweise mittels zahlreicher streitgegenstandsabhĂ€ngiger actiones durchsetzen.[2] Dabei waren die materielle und die prozessuale Komponente miteinander vereint, weil sich die Rechtsordnung nicht von abstrakten Rechtsbegriffen ableitete, sondern ĂŒber das Klagewesen gedacht wurde. Erst mit der Ăberwindung des zugrundeliegenden âaktionenrechtlichen Denkensâ wurden die formellem und materiellem Rechtsanteile voneinander geschieden. Dies geschah â trotz mehrerer Modernisierungsschritte (etwa mit EinfĂŒhrung des Formularprozesses[3] oder des Kognitionsverfahrens[4]) â nicht im antiken Recht, auch nicht im Mittelalter, sondern erst 1880 unter dem Gesetzesexperten Reinhold Johow, der der ersten âBGB-Kommissionâ angehörte. Mit dem BGB erhielt das materielle Recht Anspruchsgrundlagen, wĂ€hrend das formelle Recht zu einem Synonym fĂŒr das Prozessrecht wurde.
Beispielfall aus dem Prozessrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Abschluss eines Kaufvertrages regelt die Hauptleistungspflichten nach § 433 Abs. 1 BGB. Neben die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung durch Ăbergabe der Kaufsache auf der einen Seite tritt nach § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises auf der anderen Seite. Zahlt der KĂ€ufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig, gerĂ€t er in Zahlungsverzug, wenn der VerkĂ€ufer eine Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB) ausgesprochen hat. Die Durchsetzung seines Anspruchs auf Kaufpreiszahlung bedarf der Regelungen der ZPO (§§ 688 ff. ZPO), denn erst dort sind die Voraussetzungen fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren (§ 693 ZPO und § 699 ZPO), zur Erhebung von Klagen sowie zur DurchfĂŒhrung gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von AnsprĂŒchen geregelt.
Andere LĂ€nder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wie im deutschen Recht haben sich die Begriffe auch in Frankreich (französisch droit formel und französisch droit matĂ©riel) und in Italien (italienisch diritto formale und italienisch diritto materiale) gebildet. DemgegenĂŒber wird in anderen Staaten die eher dienende Funktion des formellen Rechts hervorgehoben, so etwa in Spanien (spanisch derecho adjectivo im VerhĂ€ltnis zum spanisch derecho materia oder spanisch derecho sustancial/sustantivo) und im englischsprachigen Raum (englisch adjective law im VerhĂ€ltnis zum englisch substantive law).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Herbert Lionel Adolphus Hart: Der Begriff des Rechts, 1973, S. 135.
- â Moriz Wlassak, Rudolf Leonhard: Actio. In: Paulys RealencyclopĂ€die der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 303â325.
- â Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2. Auflage. Beck, MĂŒnchen 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
- â Vgl. hierzu Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, MĂŒnchen 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22.; Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-BĂŒcher) ISBN 3-205-07171-9, S. 386â388.