Zum Inhalt springen

Indigenat

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Das Indigenat (Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, vom lateinischen indigena „Eingeborener“) ist ein Rechtstitel auf die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Gemeinde, Staat). In einigen deutschen Teilstaaten brauchten auch Pfarrer auswĂ€rtiger Herkunft bis 1871 die Indigenatserteilung, um ihr Amt antreten zu dĂŒrfen. Bis ins 19. Jahrhundert verlieh der Landesherr und in einigen FĂ€llen auch der Rat privilegierter StĂ€dte mit dem Inkolat Ă€hnliche Rechte,[1] vor allem die StaatsbĂŒrgerschaft an gebietsfremde Adlige, ihre Aufnahme in den einheimischen Adel und ihr Recht zum Erwerb eines Landgutes in der neuen Heimat.

Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und zunĂ€chst auch nach dessen Auflösung war die Erteilung des Indigenats in einigen LĂ€ndern Mitteleuropas, wie Preußen (Ius indigenatus), ein PrĂ€rogativ des SouverĂ€ns, in anderen, wie Polen oder Ungarn, eine Angelegenheit des jeweiligen Reichstags.

Norddeutscher Bund

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 wurde festgelegt, dass „der Angehörige (Unterthan, StaatsbĂŒrger) eines jeden Bundesstaates als InlĂ€nder zu behandeln und demgemĂ€ĂŸ zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von GrundstĂŒcken, zur Erlangung des StaatsbĂŒrgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bĂŒrgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist“.[2] Die Indigenate der einzelnen Bundesstaaten bestanden also fort, ein darĂŒber stehendes Indigenat wurde noch nicht beschlossen.

Bismarcksche Reichsverfassung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 ersetzte die bisherigen Landesindigenate einschließlich derjenigen der hinzugekommenen sĂŒddeutschen Bundesstaaten: Nun bestand nach Art. 3 fĂŒr das gesamte Deutsche Reich ein gemeinsames Indigenat.

Ostfriesisches Indigenat

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ostfriesische Landschaft verleiht das Indigenat als eine Art EhrenbĂŒrgerwĂŒrde an Nicht-Ostfriesen, die sich um Ostfriesland besonders verdient gemacht haben.[3][4] Zu den damit Geehrten gehörte etwa der 1905 geborene PrĂ€historiker Herbert Jankuhn.[5]

Der Gedanke des Indigenats ist noch immer im Art. 33 Abs. 1 GG enthalten, wonach jeder Deutsche in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland die gleichen staatsbĂŒrgerlichen Rechte und Pflichten hat.

EuropÀisches Recht

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestimmungen zum Indigenat wurden auch in supranationales Recht der EuropÀischen Union aufgenommen.[6]

  • Georg von Alten: Handbuch fĂŒr Heer und Flotte. Band V, Berlin 1911.
  • Deutsches Rechtswörterbuch. Band 6, Weimar 1961–1972.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Karsten Mertens: Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht: eine verfassungsrechtliche Untersuchung, Band 2 der Juristischen Reihe Tenea, Tenea Verlag, Berlin 2004, ISBN 978-3-86504-083-1.
  2. ↑ Rudolf BrĂŒckner: Ueber das gemeinsame Indigenat im Gebiete des Norddeutschen Bundes. E. F. Thienemann, Gotha 1867, S. 4 (digitale-sammlungen.de).
  3. ↑ Auszeichnungen und Ehrungen. Ostfriesische Landschaft, 16. Juni 2022, abgerufen am 4. Januar 2024.
  4. ↑ Auszeichnungen und Ehrungen der Ostfriesischen Landschaft. (PDF; 89 KB) Ostfriesische Landschaft, 26. Juni 2023, abgerufen am 4. Januar 2024.
  5. ↑ Walter Habel (Hrsg.): Wer ist wer? Das deutsche Who’s who. 24. Ausgabe. Schmidt-Römhild, LĂŒbeck 1985, ISBN 3-7950-2005-0, S. 578.
  6. ↑ Christoph Schönberger: UnionsbĂŒrger: Europas föderales BĂŒrgerrecht in vergleichender Sicht, Band 145 von Ius Publicum: BeitrĂ€ge zum Öffentlichen Recht, ISSN 0941-0503, Verlag Mohr Siebeck, TĂŒbingen, 2005, ISBN 978-3-16-148837-5