Kommende
Kommende ([], Betonung auf der zweiten Silbe; lateinisch commendare âanvertrauenâ, âempfehlenâ) bezeichnet ursprĂŒnglich als Begriff im Kirchenrecht die Ăbertragung der EinkĂŒnfte eines Kirchen- oder Klostervermögens auf eine dritte Person unter Befreiung von den Amtspflichten. In spĂ€terer Zeit wurden die Niederlassungen der Ritterorden als Kommende oder Komturei bezeichnet (in Frankreich als commanderie, in Spanien als encomienda, in Polen als komturia, komenda oder komandoria).

Kommende im Kirchenrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]AnfÀnge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im kanonischen Recht war die Kommende eine Form der treuhĂ€nderischen Weitergabe kirchlicher PfrĂŒnden an eine dritte Person, den Kommendisten.[1] Der Begriff in commendam wurde ursprĂŒnglich auf die einstweilige Besetzung einer PfrĂŒnde angewandt, zu der es ĂŒbergangsweise keinen AmtstrĂ€ger gab â als logisches GegenstĂŒck zum Begriff in titulum, der dem ordnungsgemĂ€Ăen und unbedingten Zustand zugeordnet war.
Bereits Ambrosius von Mailand (â 397) erwĂ€hnt in einem Brief die Weitergabe einer Kirche in commendam wĂ€hrend seiner Zeit als Bischof: âCommendo tibi, fili, Ecclesiam, quae est ad Forum Cornelii, ⊠donec ei ordinetur episcopusâ (Epistel II). Das dritte Konzil von OrlĂ©ans sprach im Jahr 538 das Recht, GĂŒter in commendam zu geben, den Bischöfen zu, wĂ€hrend im deutschen Sprachgebiet die Institution der Eigenkirchen ĂŒblich war. Papst Gregor der GroĂe (â 604) gab Kirchen und Klöster in commendam an solche Bischöfe, die durch Kriegsgewalt aus ihren Diözesen vertrieben worden waren oder deren Diözesen nicht wohlhabend genug waren, um ihr kirchliches Oberhaupt zu ernĂ€hren.[2]
Laien als KommendatarÀbte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Zeit der Merowinger und Karolinger wurden im frĂ€nkischen Reich auch Laien mit Abteien belehnt. Ein solcher âLaienabtâ oder âKommendatarabtâ war ein Schutzherr, aber nicht das geschĂ€ftsfĂŒhrende Oberhaupt einer Abtei; er erhielt die EinkĂŒnfte, so dass die Klöster oft ihre EinkĂŒnfte verloren und dafĂŒr keinen Ersatz erhielten. Ein Abt in commendam hatte auch mit dem tĂ€glichen Betrieb oder der geistlichen Disziplin nichts zu tun und residierte ĂŒblicherweise auch nicht in der Abtei. Die geistliche Leitung des Klosters lag meist bei einem Mönch des Klosters, der oft als Prior betitelt wurde. Der zuerst unter Karl Martell aufgetretene Brauch wurde zwar von der Kirche meist bekĂ€mpft, angesichts der Macht des jeweiligen politischen Landesherrn blieb der Kirche jedoch oft nichts anderes ĂŒbrig als diese Praxis zu akzeptieren.
Bekannte Beispiele von LaienÀbten aus dem 10. Jahrhundert sind:
- Otto der Erlauchte aus der Familie der Liudolfinger, â 912, Herzog von Sachsen, Laienabt von Hersfeld
- Richard der Gerichtsherr aus der Familie der Buviniden, â 921, Herzog von Burgund, Laienabt von Sainte-Colombe in Sens und Saint-Germain dâAuxerre
- Eberhard von Franken aus der Familie der Konradiner, â 939, Laienabt von St. Maximin in Trier
- Hugo Capet, der Stammvater der Kapetinger, â 996, König von Frankreich, Laienabt von Saint-Martin de Tours, Saint-Germain dâAuxerre, Saint-Aignan in OrlĂ©ans, Saint-Quentin und Saint-Vaast
Als 1122 der Investiturstreit zugunsten der Kirche beigelegt wurde, wurde die Ernennung von Laien in commendam abgeschafft.
Weitere Entwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ab dem 14. Jahrhundert wurden PfrĂŒnden in groĂer Zahl in die Hand einzelner KardinĂ€le gegeben, wobei die Vergabe nicht mehr zeitlich beschrĂ€nkt sein musste, sondern auch auf Lebenszeit erfolgen konnte. So verlieh das Konkordat von Bologna aus dem Jahre 1516 zwischen Papst Leo X. und König Franz I. dem König von Frankreich das Recht, 225 abbĂ©s commendataires (fĂŒr fast alle französischen Abteien) zu ernennen. KommendatarĂ€bte konnten auch zu einer Verbesserung der Ordensdisziplin beitragen, wie die Beispiele Jean de la BarriĂšre, Armand Jean Le Bouthillier de RancĂ© und AngĂ©lique Arnauld zeigen.
Bekannte KardinÀle, die gleichzeitig KommendatarÀbte waren, sind Richelieu und Mazarin, denen unter anderem die Abtei Cluny und die Abtei La Chaise-Dieu unterstanden.
Die Stellung als Kommendatarabt war nicht auf KardinÀle beschrÀnkt; so war Christophorus Rauber als Bischof von Laibach von 1508 bis 1536 Kommendatarabt des Stiftes Admont.
Heutige Situation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Französischen Revolution ist in der Praxis die Vergabe des Titels abbĂ© commendataire in Frankreich erloschen. Entsprechend endete auch in Deutschland nach der SĂ€kularisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Vergabe des Titels âKommendatarabtâ.
In der Anglikanischen Kirche wurde das Verfahren, PfrĂŒnden in commendam zu geben, im Jahr 1836 abgeschafft.
In der Römisch-katholischen Kirche hat der Papst das Recht, dieses Verfahren anzuwenden. Davon macht er aber nur bei KardinÀlen Gebrauch, die in Rom residieren.
Kommenden der Ritterorden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die geistlichen Ritterorden nannten ihre Niederlassungen (z. B. Klöster der Ordensritter und Ordenspriester) âKommendeâ. Sie waren nicht nur Konvente, sondern auch Verwaltungseinheiten, die einem Komtur (von mittellateinisch commendator) unterstanden. Der Komtur ĂŒbte alle Verwaltungsbefugnisse aus, beaufsichtigte die seiner Kommende unterstellten Vogteien und Zehnthöfe und war seinerseits dem Bailli oder Landkomtur unterstellt. Mehrere Kommenden wurden in einer Ballei (einer Ordensprovinz) zusammengeschlossen.
Zu den Aufgaben der Komturei zĂ€hlte in erster Linie die Bewirtschaftung ihrer GĂŒter. Ihr oblag jedoch auch die Ăbung der Gastfreundschaft gegenĂŒber durchreisenden Ordensangehörigen. Die Kommende alimentierte KĂŒster, Pfarrer und alle weltlichen und geistlichen Untergebenen des Komturs. Arme wurden durch Almosen unterstĂŒtzt.[3]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Werner Bergmann, Otto Dickau, Heinz-JĂŒrgen Kamp: Geschichte und Quellen der Deutschordenskommenden im Ruhrgebiet am Beispiel der Kommende Welheim. Von den AnfĂ€ngen bis zum Vorabend der Reformation. Henselowsky Boschmann, Bottrop 2017, ISBN 978-3-942094-74-0
- Franz Josef Felten: Ăbte und LaienĂ€bte im Frankenreich. Studie zum VerhĂ€ltnis von Staat und Kirche im frĂŒheren Mittelalter (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters. Bd. 20). Hiersemann, Stuttgart 1980, ISBN 3-7772-8018-6 (Zugleich: SaarbrĂŒcken, Univ., Diss., 1976).
- Erich Meuthen: Zum spĂ€tmittelalterlichen Kommendenwesen. In: Lotte KĂ©ry, Dietrich Lohrmann, Harald MĂŒller (Hrsg.): Licet preter solitum. Ludwig Falkenstein zum 65. Geburtstag. Shaker, Aachen 1998, ISBN 3-8265-3636-3, S. 241â264.
- Ulrich Stutz: Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens von seinen AnfÀngen bis auf die Zeit Alexanders III. Aus dem Nachlaà ergÀnzt und mit Vorwort versehen von Hans Erich Feine. 2. Auflage. Scientia-Verlag, Aalen 1961.
- Michael Ott:Â "In commendam". In: Catholic Encyclopedia, Band 7, Robert Appleton Company, New York 1910 (englisch).
- Michael Ott:Â "Commendatory Abbot". In: Catholic Encyclopedia, Band 4, Robert Appleton Company, New York 1908 (englisch).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und ĂŒber Kommende im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Kommendist. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 7, Heft 8 (bearbeitet von GĂŒnther Dickel, Heino Speer, unter Mitarbeit von Renate Ahlheim, Richard Schröder, Christina Kimmel, Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1981, OCLC 832567114 (adw.uni-heidelberg.de).
- â Gregor der GroĂe: Episteln I, 40; II, 38; III, 13; VI, 21. In: Patrologia Latina, Bd. LXXVII, S. 493, 577, 614, 812.
- â Zeitschrift Johanniter, Heft 2/2007