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Landeshoheit

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Als Landeshoheit (auch: Lands-Hoheit, Landes-Obrigkeit; lat. superioritas territorialis, jus territorii) wurde vor allem im 17. und 18. Jahrhundert die von einem Landesherrn ausgeĂŒbte oberste Herrschaftsgewalt ĂŒber ein Territorium im Heiligen Römischen Reich bezeichnet.

Begriffsgeschichte

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Andreas von Knichen hat in seinem 1600 erschienenen Werk De sublimi et regio territorii iure mit der Bemerkung, sie werde vulgo Landes Obrigkeit genannt, die Landeshoheit behandelt, ohne sie als solche zu bezeichnen. In einer deutschsprachigen Rechtsquelle begegnet der Begriff erstmals 1621 im Land Hadeln. Er ist jedoch erst seit dem Beginn des 18. Jahrhunderts hÀufiger belegt.[1]

In die wissenschaftliche Literatur wurde der Begriff von dem Rechtsgelehrten Hermann Conring eingefĂŒhrt, der ihn 1643 in seinem Werk Exercitatio de ducibus et comitibus erstmals verwendete. Der WestfĂ€lische Friede nennt die Landeshoheit in Art. V §. 30 ius territorii et superioritatis. Dies wird 1649 ĂŒbersetzt mit Lands-Obrigkeitliche Hoheit. In Art. VIII § 1 ist sie das ius territorialis. Dazu lautet die Übersetzung von 1649: Land-Rechte. Im französischen Entwurf wird sie als droit de souverainetĂ© bezeichnet. Der Kaiser hat jedoch bis 1806 alle Versuche zurĂŒckgewiesen, diesen Begriff in offiziellen Dokumenten zu verwenden.

In den Werken der Reichspublizistik vor allem des 18. Jahrhunderts werden Umfang und Grenzen der Landeshoheit eingehend diskutiert. In diesen Schriften, die ganz ĂŒberwiegend in Latein abgefasst sind, wurde vor allem von superioritas territorialis gehandelt. Es finden sich jedoch in der Literatur der Zeit eine große Anzahl von deutschen und lateinischen Bezeichnungen fĂŒr diesen Gegenstand, z. B. Land(e)s-FĂŒrstliche Obrigkeit, Hohe Land(e)s-Obrigkeit, jus superioritatis, summa potestas.[2]

In der Folge der UmwÀlzungen der Franzosenzeit wird Landeshoheit durch den aus dem Französischen stammenden und der lateinischen superioritas sprachlich nahen Begriff der SouverÀnitÀt abgelöst. Im 19. Jahrhundert wird daher Landeshoheit als gleichbedeutend mit SouverÀnitÀt aufgefasst.[3] In der wissenschaftlichen Literatur des 20. und 21. Jahrhunderts wird Landeshoheit oft in Abgrenzung zur Landesherrschaft verwendet.

Umfang und Grenzen

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Die Landeshoheit gab dem Landesherrn die Gewalt ĂŒber alle Einwohner, die auf seinem Territorium ansĂ€ssig sind, die Untertanen und LandstĂ€nde. Diese Herrschaftsgewalt war grundsĂ€tzlich allumfassend. Sie wurde jedoch beschrĂ€nkt durch die Reichsgrundgesetze, durch die Gewohnheitsrechte, durch VertrĂ€ge mit nicht ansĂ€ssigen Personen oder anderen Landesherren, aber auch durch das göttliche und das Völkerrecht. Sie war daher bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 keine volle SouverĂ€nitĂ€t. Es war durchaus möglich, dass Untertanen oder LandstĂ€nde vor dem Reichskammergericht Klage gegen ihren Landesherrn erhoben. Entsprechende Prozesse sind dort bis 1806 vielfach gefĂŒhrt worden.

Die verbleibenden EinschrĂ€nkungen der SouverĂ€nitĂ€t hinsichtlich des Reiches wurden erst durch dessen Auflösung 1806 aufgehoben. Seitdem werden die hoheitlichen Rechte der 1815 in den Deutschen Bund als Staaten ĂŒberfĂŒhrten Territorien als SouverĂ€nitĂ€t bezeichnet.

Erst bei der GrĂŒndung des Norddeutschen Bundes 1867 und dem Beitritt der sĂŒddeutschen Staaten 1871 wurden die Staaten Teilstaaten eines Bundesstaates. Sie behielten ihre Staatlichkeit, verloren aber ihre SouverĂ€nitĂ€t. FĂŒr die Bundesrepublik hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die BundeslĂ€nder „mit eigener staatlicher Hoheitsmacht“ ausgestattet sind, die aber durch die Rechte des Bundes beschrĂ€nkt ist.

  • Hoheit (Staatsrecht)
  • Landesteilung
  • Kondominium (gemeinschaftlich ausgeĂŒbte Herrschaft)
  • Paragium (Grundbesitz und untergeordnete Hoheitsrechte, „Land und Leute“, aber ohne volle Landeshoheit)
  • Apanage (Abfindung der nichtregierenden Mitglieder eines Adelsgeschlechts mit Landbesitz, EinkĂŒnften aus Liegenschaften oder Geldzahlungen ohne Hoheitsrechte)

Einzelnachweise

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  1. ↑ Landeshoheit. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage. 2013.
  2. ↑ Nachweise zu weiteren Bezeichnungen bei Zedler (s. Weblinks) Sp. 500
  3. ↑ Landeshoheit. In: Allgemeine EncyclopĂ€die der Wissenschaften und KĂŒnste. Sect. 2, Theil 41.