Landsasse
Als Landsassen (kurz Lansten[1] beziehungsweise landsĂ€ssige Untertanen) wurden in Deutschland im spĂ€ten Mittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit diejenigen Grundherren oder Adeligen bezeichnet, die im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren der direkten Herrschaft eines Territorialherrn unterworfen waren.
Personenkreis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Landsassen handelte es sich um jenen Personenkreis, der keiner grundherrlichen oder stĂ€dtischen Gerichtsbarkeit unterworfen war, sondern seinen Gerichtsstand beim LandesfĂŒrsten hatte. In der Regel war die LandsĂ€ssigkeit an den Besitz eines Gutes im jeweiligen Territorium gebunden. Meistens waren die Landsassen Adlige, auch direkt dem FĂŒrsten unterstehende Korporationen wie z. B. Klöster konnten landsĂ€ssig sein. Mancherorts gab es auch landesunmittelbare Freibauern.
LandsĂ€ssigkeit war stets eine der Voraussetzungen fĂŒr die Zulassung zum stĂ€ndischen Landtag.
Landsassengut
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Landsassengut wurde ein (in meist adeligem Besitz befindliches) mit der Landsassenfreiheit ausgestattetes Landgut bezeichnet. Ăhnlich wie die Inhaber von Hofmarken und RittergĂŒtern ĂŒbten die Inhaber von LandsassengĂŒtern im spĂ€ten Mittelalter und der frĂŒhen Neuzeit meist auch Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus, so die niedere Gerichtsbarkeit ĂŒber ihre Untertanen. An der Wende zum 19. Jahrhundert wurden diese Gerichte meist in sogenannte Patrimonialgerichte ĂŒberfĂŒhrt.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Landsassen. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollstĂ€ndiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und KĂŒnste. Band 16, Leipzig 1737, Sp. 447â453.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Hans Nicolai Andreas Jensen: Angeln, Geschichtlich und topographisch beschrieben. Kiel 1991, S. 122