Zum Inhalt springen

LĂ€nderfinanzausgleich

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
LÀnder mit AbschlÀgen und ZuschlÀgen bei der Transferleistung des LÀnderfinanzausgleichs (Stand: 2023)

Der LĂ€nderfinanzausgleich (LFA) ist ein Mechanismus in Deutschland zur Umverteilung finanzieller Mittel zwischen Bund und LĂ€ndern sowie zwischen den LĂ€ndern. Er wurde 2020 durch neue Regularien ersetzt, nach denen nun der Bund den Ausgleich vornimmt, indem er die Umsatzsteueranteile der einzelnen LĂ€nder durch Zu- und AbschlĂ€ge verĂ€ndert. Der Finanzkraftausgleich unter den LĂ€ndern wird als horizontaler Umverteilungsmechanismus durch den Vergleich landesindividueller Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen berechnet. LĂ€nder, deren Finanzkraftmesszahl ihre Ausgleichsmesszahl ĂŒbersteigt, haben AbschlĂ€ge von ihrem Umsatzsteueranteil hinzuzunehmen zugunsten der LĂ€nder, deren Finanzkraftmesszahl unterhalb ihrer Ausgleichsmesszahl liegt.[1] In den Landeshaushalten taucht der Finanzausgleich daher nicht mehr offen auf, da er nunmehr auf der Einnahmenseite in den Umsatzsteuereinnahmen (latent) enthalten ist.[2] 2023 wurden etwa 18,3 Milliarden Euro in Deutschland umverteilt. LĂ€nder mit AbschlĂ€gen am Umsatzsteueranteil[3] waren dabei wie auch im Vorjahr Bayern, Baden-WĂŒrttemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Die anderen elf BundeslĂ€nder bekamen aus dem Topf des Umsatzsteueranteils ZuschlĂ€ge.[4]

Der LĂ€nderfinanzausgleich ist das in Deutschland bekannteste Finanzausgleichssystem und ein finanzielles Instrument der Regionalentwicklung.[5] Der Bekanntheitsgrad ist auch auf die öffentlichen Auseinandersetzungen zwischen den LĂ€ndern zurĂŒckzufĂŒhren; es wurde mehrfach von verschiedenen LĂ€ndern vor dem Bundesverfassungsgericht ĂŒber die Ausgestaltung des LFA geklagt, so 1952, 1986, 1992, 1999 und 2006.[6] Das Volumen der AusgleichsbetrĂ€ge betrug im Jahr 2015 rund 9,6 Mrd. €, im Vergleich zu Steuereinnahmen der LĂ€nder und Gemeinden von 306 Mrd. €.[7] Seit vielen Jahren bewegt sich der Anteil des LĂ€nderfinanzausgleichs an den Einnahmen zwischen 2 und 3 %.[8]

Sein Ziel ist es, „die unterschiedliche Finanzkraft der LĂ€nder angemessen“ auszugleichen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Damit sollen alle LĂ€nder in die Lage versetzt werden, den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen, wie es der grundgesetzlichen Vorgabe des Art. 106 Abs. 3 GG entspricht. Durch das Verfahren sollen die Abstimmung der DeckungsbedĂŒrfnisse des Bundes und der LĂ€nder aufeinander mit dem Ziel eines billigen Ausgleichs, die Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen und die Gleichwertigkeit der LebensverhĂ€ltnisse im Bundesgebiet gewahrt werden.

Um in diesem Verfahren eine parallele Haushaltspolitik zu gewĂ€hrleisten und „Trittbretteffekte“ auszuschließen, werden die Haushalte des Bundes und der LĂ€nder seit 2009 durch einen „StabilitĂ€tsrat“ ĂŒberprĂŒft. Er ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der LĂ€nder zur Überwachung der HaushaltsfĂŒhrung und der Einhaltung der europĂ€ischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin. Seine Einrichtung geht auf die Föderalismusreform II zurĂŒck und ist in Art. 109a GG geregelt. Dem StabilitĂ€tsrat gehören die Finanzminister von Bund und LĂ€ndern sowie der Bundeswirtschaftsminister an.

Im LĂ€nderfinanzausgleich öffnet sich seit vielen Jahren eine Schere zwischen finanzstarken und finanzschwachen LĂ€ndern; das wurde durch den Einbezug der neuen LĂ€nder mit ihrer anfangs besonders schwachen Wirtschafts- und Finanzkraft extrem verschĂ€rft. 2015 zahlten nur vier LĂ€nder in den Ausgleich ein, Bayern 5,5 Milliarden Euro, Baden-WĂŒrttemberg 2,3 Milliarden, Hessen 1,7 Milliarden und Hamburg 0,1 Milliarden Euro. GrĂ¶ĂŸtes EmpfĂ€ngerland war Berlin mit 3,6 Milliarden. Die ostdeutschen FlĂ€chenlĂ€nder erhielten 2015 zusammen 3,2 Milliarden Euro, darunter allein Sachsen 1 Milliarde Euro.[9]

Geschichte des LĂ€nderfinanzausgleichs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der GrĂŒndung des Norddeutschen Bundes 1867 kam es auch zu einem Finanzausgleich im neu geschaffenen Bundesstaat. In der Bismarcksche Reichsverfassung (1871) wurde festgelegt, dass die LĂ€nder das Reich mit „MatrikularbeitrĂ€gen“ unterstĂŒtzen, wenn dessen eigene Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern nicht ausreichen. Dies war regelmĂ€ĂŸig der Fall, und der Bund wurde zum „KostgĂ€nger der LĂ€nder“.

Weimarer Republik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Weimarer Reichsverfassung wurde das VerhĂ€ltnis umgekehrt: Nach Art. 8 Weimarer Reichsverfassung erhielt das Reich die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragshoheit ĂŒber Abgaben und sonstige Einnahmen. Die regional zersplitterte Finanzverwaltung wurde in einer Reichsfinanzverwaltung zusammengefasst. Die LĂ€nder wurden „KostgĂ€nger des Reiches“. Sie erhielten im Wesentlichen prozentuale Zuweisungen aus dem Steueraufkommen, die nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens und nach Einwohnern auf die LĂ€nder verteilt wurden. Verbleibende Finanzkraftunterschiede zwischen den LĂ€ndern wurden durch eine ErgĂ€nzungsgarantie des Reiches gemĂ€ĂŸ Landessteuergesetz (30. MĂ€rz 1920) ausgeglichen, die sicherstellte, dass kein Land weniger als 80 % des durchschnittlichen Landessteueraufkommens erhielt.

Das nationalsozialistische Deutschland wurde dagegen auch wirtschaftlich als Zentralstaat gefĂŒhrt.

Bundesrepublik Deutschland bis 2004

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Beratungen des Parlamentarischen Rates ĂŒber die zukĂŒnftige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollte ein solches „KostgĂ€ngerwesen“ vermieden werden. Bund und LĂ€nder sollten gleichberechtigt und finanziell voneinander unabhĂ€ngig sein. Im Hinblick auf ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bestand Einigkeit ĂŒber bundesgesetzlich einheitlich normierte Steuern, ein Steuertrennsystem mit ausschließlicher und konkurrierender Bundesgesetzgebung, eine zwischen Bund und LĂ€ndern geteilte Finanzverwaltung und einen Finanzausgleich unter den LĂ€ndern. Faktisch wurde ein kleiner Steuerverbund eingefĂŒhrt. 1955 wurde dies in der Verfassung festgeschrieben.

Finanzreform 1969

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1969 wurde nach langjÀhrigen Beratungen eine Finanzreform verabschiedet, die Grundlage der heute geltenden Finanzverfassung des Grundgesetzes ist:

Die Aufteilung der SteuerertrĂ€ge zwischen Bund und LĂ€ndern regelt Art. 106 GG. Es wurde ein großer Steuerverbund aus Einkommen- und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer geschaffen: Bund und LĂ€nder teilen sich damit die ergiebigsten Steuerquellen, Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer, die etwa drei Viertel des gesamtstaatlichen Steueraufkommens ausmachen, nach gesetzlich festgelegten SchlĂŒsseln (Gemeinschaftsteuern). Es findet ein Umsatzsteuervorabausgleich fĂŒr besonders finanzschwache LĂ€nder statt, es wird der Anteil aller LĂ€nder an den Gemeinschaftssteuern bestimmt und dem nachgeschaltet sind verschiedene BundesergĂ€nzungszuweisungen. Zugleich wurde der gesamte Bereich der Mischfinanzierungen, der verfassungsrechtlich umstritten war, mit der EinfĂŒhrung der Gemeinschaftsaufgaben und der Regelungen der Geldleistungsgesetze und Investitionshilfen des Bundes auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Außerdem wurden Planungselemente in das Grundgesetz eingefĂŒhrt: Die Mittelfristige Finanzplanung und das HaushaltsgrundsĂ€tzegesetz.

Finanzausgleich zwischen den LĂ€ndern

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den horizontalen Finanzausgleich unter den LĂ€ndern regelt Art. 107 GG. Im Grundsatz gilt fĂŒr die den LĂ€ndern zufließenden SteuerertrĂ€ge nicht mehr das Prinzip des „örtlichen Aufkommens“, sondern es wird im VerhĂ€ltnis der Einwohnerzahlen verteilt: Die SteuerertrĂ€ge aus der Einkommensteuer stehen dem Land zu, in dem der Steuerschuldner lebt; die SteuerertrĂ€ge aus der Körperschaftsteuer stehen dem Land zu, in dem die zu besteuernde wirtschaftliche Leistung erbracht wurde. Eine Ausnahme bildet der LĂ€nderanteil an der Umsatzsteuer: Bis zu einem Viertel des LĂ€nderaufkommens kann vorab den besonders finanzschwachen LĂ€ndern zugewiesen werden. Der LĂ€nderfinanzausgleich wurde intensiviert: Die Steuerkraft ausgleichsberechtigter LĂ€nder sollte auf 95 % statt bisher 91 % des LĂ€nderdurchschnitts angehoben werden.

Die Zerlegung nach dem Wohnsitz benachteiligt – im Nachhinein gesehen – die Stadtstaaten mit ihren hohen Einpendlerquoten, weil der Anteil der Lohnsteuer aufgrund der kalten Progression besonders in der ersten HĂ€lfte der 1970er Jahre ĂŒberdurchschnittlich angestiegen ist. WĂ€hrend er 1950 noch 20 % des Steueraufkommens ausmachte und der Umsatzsteueranteil 25 %, lag er 1973 bei 40 % und der Umsatzsteueranteil bei 16 %. Heute hat sich die Relation auf mehr als ein Drittel bzw. ein knappes Viertel des Steueraufkommens eingependelt.[10] Durch die Einwohnerwertung erfahren sie einen gewissen Ausgleich. Die Klausel zum Umsatzsteuervorwegausgleich, die 1969 ins Grundgesetz eingefĂŒhrt wurde, gewann nach der deutschen Wiedervereinigung mit der EinfĂŒhrung eines gesamtstaatlichen Finanzausgleichs 1995 Bedeutung: Der Bund wies im Rahmen des ersten Solidarpaktes den LĂ€ndern sieben Umsatzsteuerprozentpunkte zu, die ĂŒber diese Bestimmung in die besonders finanzschwachen ostdeutschen LĂ€nder flossen.

Die Finanzverfassung wurde aufgrund der Klagen mehrfach in einzelnen Punkten angepasst, hat aber doch nach dieser Reform ĂŒber 40 Jahre Bestand gehabt und auch die fiskalische Integration der neuen LĂ€nder erlaubt. 2013 reichten Bayern und Hessen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Nach der 2017 beschlossenen Neuregelung zogen sie ihre Klage zurĂŒck.[11][12] 2023 reichte Bayern erneut Klage ein und forderte dabei unter anderem eine andere BerĂŒcksichtigung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten und eine Deckelung der Abgabe. Bayern war zum Klagezeitpunkt das mit Abstand grĂ¶ĂŸte Geberland. In den Jahren 1950–1985 hatte es als Nehmerland vom LĂ€nderfinanzausgleich profitiert, ĂŒber den gesamten Zeitraum hinweg jedoch ĂŒber 100 Milliarden Euro einbezahlt.[13]

Bundesrepublik 2005–2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der LÀnderfinanzausgleich im weiteren Sinne bestand aus drei Stufen: Umsatzsteuervorwegausgleich, LÀnderfinanzausgleich im engeren Sinne (i. e. S.) und allgemeine BundesergÀnzungszuweisungen. Die Ausgleichsstufen waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden. Insbesondere ist der Ausgleich unter den LÀndern (horizontaler Finanzausgleich) strikt von Leistungen des Bundes an die LÀnder (vertikaler Finanzausgleich) zu trennen. Der LÀnderfinanzausgleich im engeren Sinne ist der bekannteste Bestandteil dieses Gesamtsystems:

  • Horizontaler Finanzausgleich
  • Vertikaler Finanzausgleich
    • BundesergĂ€nzungszuweisungen

Das im Jahr 2001 eingefĂŒhrte und 2005 erstmals wirksame Finanzausgleichsgesetz ist bis heute gĂŒltig, wurde aber 2020 inhaltlich erheblich verĂ€ndert. 2005–2019 galt ergĂ€nzend das MaßstĂ€begesetz. Dabei sollte das MaßstĂ€begesetz als lĂ€ngerfristig geltende, die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisierende Grundlage dienen, das FAG hingegen die aktuell geltenden Berechnungsschritte des Ausgleichsmechanismus vorgeben. Mit dieser ungewöhnlichen Konstruktion wollte der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 11. November 1999 umsetzen.[14] Mit Außerkrafttreten des MaßstG und Änderung des FAG lief dieses Umverteilungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aus, ebenso wie der Solidarpakt II fĂŒr den Aufbau Ost.

Bevor der LÀnderfinanzausgleich einsetzte, waren zunÀchst die Steuern, die Bund und LÀndern gemeinsam zustehen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), zwischen den beiden Ebenen aufzuteilen. Ausgangspunkt der eigentlichen Ausgleichsmechanismen war dann das örtliche Aufkommen der LÀnder. Nach Art. 107 Abs. 1 GG waren darunter die in den FinanzÀmtern der LÀnder vereinnahmten Steuern, korrigiert durch die Zerlegung, zu verstehen.

Umsatzsteuervorwegausgleich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vom Umsatzsteueranteil der LĂ€nder wurden maximal 25 % dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen LĂ€nder der durchschnittlichen Finanzkraft aller LĂ€nder anzunĂ€hern. Bei einem großen Abstand zur durchschnittlichen Finanzkraft wurden zunĂ€chst 95 % des Unterschiedsbetrages ausgeglichen, mit zunehmender AnnĂ€herung an den Durchschnitt sank die AusgleichsintensitĂ€t degressiv auf 60 %. Der Rest des Aufkommens wurde entsprechend der Anzahl der Einwohner auf die LĂ€nder verteilt.

LĂ€nderfinanzausgleich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der LÀnderfinanzausgleich im engeren Sinne bestand in Ausgleichszahlungen reicherer LÀnder (GeberlÀnder) an Àrmere LÀnder (NehmerlÀnder). Die Ausgleichspflichtigkeit ergab sich aus einem Vergleich der sogenannten Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl.

Ausgleichsmesszahl
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie bildete ab, was ein Land an Einnahmen erzielt hĂ€tte, hĂ€tten seine Einnahmen den durchschnittlichen Einnahmen der LĂ€nder je Einwohner entsprochen. In die Berechnung wurden aber verschiedene Gewichtungsfaktoren einbezogen (s. u.). Die Finanzkraftmesszahl hingegen stellte die tatsĂ€chlichen Einnahmen gemĂ€ĂŸ Kameralistik des Landes dar.

Im Einzelnen wurde die Ausgleichsmesszahl berechnet, indem zuerst die Summe der Steuereinnahmen aller LĂ€nder und der auf das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgaben durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller LĂ€nder dividiert werden. Dann wurden fĂŒr jedes Land diese durchschnittlichen Einnahmen je Einwohner mit der Einwohnerzahl des betreffenden Landes multipliziert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass den Stadtstaaten sogenannte „veredelte Einwohner“ zugebilligt wurden, d. h. bei ihnen muss die Einwohnerzahl noch mit 1,35 multipliziert werden (Stadtstaatenprivileg). Dann mussten noch die Steuereinnahmen der Gemeinden aller LĂ€nder durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller LĂ€nder dividiert werden und mit 0,64 und der Einwohnerzahl des Landes multipliziert werden, fĂŒr das die Ausgleichsmesszahl berechnet werden soll. Hierbei war bei der Einwohnerzahl allerdings wieder zu beachten, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten mit 1,35 multipliziert werden musste, außerdem hatten folgende LĂ€nder veredelte Einwohner: Mecklenburg-Vorpommern: 1,05; Brandenburg: 1,03; Sachsen-Anhalt: 1,02. Addierte man die Ergebnisse aus den beiden Teilrechnungen, erhielt man die Ausgleichsmesszahl.

Finanzkraftmesszahl

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie errechnete sich aus der Summe der tatsĂ€chlichen Einnahmen des jeweiligen Landes aus Steuern und der fĂŒr das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgabe sowie aktuell 64 % der von den Gemeinden des jeweiligen Landes erhobenen Steuern.

Ein Land war ausgleichsberechtigt, wenn die Ausgleichsmesszahl grĂ¶ĂŸer als die Finanzkraftmesszahl war. In diesem Fall erhielt das Nehmerland Zuweisungen der GeberlĂ€nder, die technisch ĂŒber den Bund als Zahlstelle abgewickelt wurden. Zur Bemessung der Ausgleichszahlungen wurde ein dreigeteilter, teilweise linear-progressiver Tarifverlauf angewendet. Erreichte ein Nehmerland mehr als 93 % der durchschnittlichen Finanzkraft, sank die AusgleichsintensitĂ€t deutlich ab. Eine Mindestausstattung finanzschwacher LĂ€nder wurde dadurch nicht garantiert.

Die ausgleichspflichtigen LĂ€nder mussten von ihrem Überschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben. Auch dieser Teil wurde mit dem dreigeteilten Tarifverlauf, der fĂŒr die NehmerlĂ€nder gilt, berechnet. Die maximale Abschöpfung von 75 % wird bei den ĂŒber 121 % des Durchschnitts liegenden Teilen des Steueraufkommens erreicht. Von den gesamten ÜberschĂŒssen eines Landes werden maximal 72,6 % abgeschöpft.

Zur Verbesserung der Anreizwirkung, eigene Steuereinnahmen zu steigern, war ein PrĂ€mienmodell vorgesehen. Danach wurden deutlich ĂŒberdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens aus dem Ausgleichsmechanismus herausgenommen, verblieben also vollstĂ€ndig bei dem jeweiligen Land.

Weitere Klauseln stellten sicher, dass BeitrÀge und Leistungen identisch sind.

BundesergÀnzungszuweisungen (BEZ)

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

LÀnder, deren Finanzkraft auch nach dem LÀnderfinanzausgleich im engeren Sinne noch unter 100 % des LÀnderdurchschnitts liegt, erhielten zudem BundesergÀnzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt. Allgemeine BundesergÀnzungszuweisungen wurden gewÀhrt, wenn die Finanzkraft eines Landes nach LFA i. e. S. unter 99,5 % des LÀnderdurchschnitts blieb. Der Fehlbetrag wurde dann zu 77,5 % ausgeglichen.

An BundesergÀnzungszuweisungen (BEZ) bezahlte der Bund 2013 folgende BetrÀge:[15]

LandBetrag in
Mio. €
 Baden-WĂŒrttemberg0
 Bayern0
 Berlin2.344
 Brandenburg1.351
 Bremen250
 Hamburg42
 Hessen0
 Mecklenburg-Vorpommern1.025
 Niedersachsen0
 Nordrhein-Westfalen341
 Rheinland-Pfalz178
 Saarland130
 Sachsen2.369
 Sachsen-Anhalt1.446
 Schleswig-Holstein145
 ThĂŒringen1.340
Gesamt10.959

vorlÀufiges Ergebnis, Rundungsfehler durch Addition enthalten

Sonderbedarfs-BundesergĂ€nzungszuweisungen (SoBEZ) wurden aus drei GrĂŒnden gewĂ€hrt:

  • wegen teilungsbedingter Sonderlasten der neuen LĂ€nder,
  • Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit und
  • ĂŒberdurchschnittlich hoher Kosten politischer FĂŒhrung.

Die teilungsbedingten SoBEZ waren degressiv ausgestaltet. Sie sanken von zunĂ€chst 10,5 Mrd. € jĂ€hrlich ab 2007 auf 2,096 Mrd. € im Jahr 2019 ab. Diese SoBEZ waren ein bedeutender Bestandteil des Solidarpaktes II. Bis Ende 2004 gewĂ€hrte der Bund darĂŒber hinaus Bremen und dem Saarland SoBEZ zur Behebung ihrer Haushaltsnotlage. Nach Auslaufen dieser Hilfe klagten beide LĂ€nder vor dem Bundesverfassungsgericht auf Fortsetzung. Derzeit ruht diese Klage jedoch. Auch der Berliner Senat hat eine Klage[16] eingereicht – ohne Erfolg.

Finanzkraftausgleich seit 2020

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im neugestalteten System bestimmt das Grundgesetz nun „ZuschlĂ€ge zu und AbschlĂ€ge von der jeweiligen Finanzkraft“ des Landes. Diese werden im Rahmen des primĂ€ren horizontalen Finanzausgleichs gem. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG verrechnet.

Berechnungsmethodik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Ausnahme kleinerer Modifikationen werden die Zu- und AbschlĂ€ge wie AusgleichsbeitrĂ€ge bzw. -zuweisungen vor der Reform berechnet. Um zu bestimmen, ob LĂ€ndern im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung ZuschlĂ€ge gewĂ€hrt werden oder sie AbschlĂ€ge hinnehmen mĂŒssen, wird ein Vergleich zwischen Finanzkraftmesszahl (FKMZ) und Ausgleichsmesszahl (AMZ) angestellt. Übersteigt die FKMZ die AMZ, so werden vom finanzstarken Land AbschlĂ€ge erhoben. Umgekehrt werden ZuschlĂ€ge zugesprochen (§ 5 FAG).

Finanzkraftmesszahl

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Finanzkraftmesszahl bildet sich aus den Einnahmen eines Landes (§ 7 FAG) sowie den Steuereinnahmen seiner Gemeinden (§ 8 FAG). Nach der Reform wird die bergrechtliche Förderabgabe bei der Berechnung der FKMZ in anderem Umfang berĂŒcksichtigt: WĂ€hrend sie vor 2020 voll einzubeziehen war, wurde mit der ErgĂ€nzung des Grundgesetzes durch Art. 107 Abs. 2 Satz 4 die verfassungsrechtliche Möglichkeit einer nur anteiligen Einbeziehung geschaffen. Nun werden nur 33 % der bergrechtlichen Förderabgabe zu den Steuereinnahmen hinzugerechnet (§ 7 Abs. 2 FAG). Um dem verfassungsrechtlichen Gebot einer BerĂŒcksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs nachzukommen, werden nach § 8 Abs. 3 FAG nur 75 % der Finanzkraft einberechnet.

Ausgleichsmesszahl

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausgleichsmesszahl ergibt sich wiederum aus zwei weiteren Messzahlen, der AMZ-7 und AMZ-8. Unter Zugrundelegung der bundesdurchschnittlichen Landeseinnahmen bzw. der Gemeindeeinnahmen, jeweils pro Einwohner, multipliziert mit der konkreten Landeseinwohnerzahl, wird die Ausgleichsmesszahl ermittelt (§ 6 Abs. 2 FAG). Dabei ist nach wie vor die Einwohnergewichtung gem. § 9 FAG zu berĂŒcksichtigen, die die tatsĂ€chlichen Einwohnerzahlen einiger BundeslĂ€nder modifiziert.

Das Volumen des LĂ€nderfinanzausgleichs (sowie das des zusĂ€tzlich durchgefĂŒhrten Umsatzsteuerausgleichs) hat sich im Lauf der Zeit mit dem gestiegenen Volumen der Landeshaushalte ebenfalls ausgedehnt. Sprunghaft nahm das Volumen 1995 zu, als erstmals die neuen LĂ€nder (BB; MV; SN; ST; TH) und Berlin in das System mit einbezogen wurden.

AufgeschlĂŒsselt nach den einzelnen LĂ€ndern entwickelten sich die Ausgleichszahlungen des LĂ€nderfinanzausgleichs im engeren Sinne wie folgt: Negative Zahlen bezeichnen AbschlĂ€ge vom Umsatzsteueranteil, positive Zahlen bezeichnen ZuschlĂ€ge vom Umsatzsteueranteil (alle Zahlen in Mio. €, teilweise umgerechnet und gerundet).

Jahr BE
Berlin
BW
Baden-
WĂŒrttemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
ThĂŒringen
Volumen
1950 1 ./. −33 18 ./. 0 −17 −14 ./. 41 −65 18 ./. ./. ./. 53 ./. ± 130
1951 ./. −16 7 ./. 0 −19 −10 ./. 13 −43 15 ./. ./. ./. 52 ./. ± 88
1952 ./. −23 8 ./. 0 −21 0 ./. 29 −69 17 ./. ./. ./. 59 ./. ± 113
1953 ./. −40 14 ./. 0 −11 0 ./. 31 −74 10 ./. ./. ./. 71 ./. ± 126
1954 ./. −41 20 ./. 0 −17 0 ./. 37 −77 9 ./. ./. ./. 69 ./. ± 135
1955 ./. −59 52 ./. −6 −67 −5 ./. 65 −139 47 ./. ./. ./. 113 ./. ± 277
1956 ./. −72 56 ./. −18 −82 0 ./. 92 −169 61 ./. ./. ./. 131 ./. ± 341
1957 ./. −89 71 ./. −8 −102 −24 ./. 107 −182 89 ./. ./. ./. 140 ./. ± 406
1958 ./. −61 113 ./. −6 −136 −37 ./. 136 −249 115 ./. ./. ./. 124 ./. ± 489
1959 ./. −76 119 ./. −1 −163 −29 ./. 132 −256 143 ./. ./. ./. 130 ./. ± 525
1960 2 ./. −55 95 ./. 0 −113 −35 ./. 133 −265 131 ./. ./. ./. 109 ./. ± 468
1961 ./. −98 112 ./. 0 −170 −79 ./. 228 −385 170 65 ./. ./. 156 ./. ± 732
1962 ./. −141 117 ./. 0 −193 −98 ./. 251 −370 178 74 ./. ./. 182 ./. ± 802
1963 ./. −154 99 ./. 0 −199 −117 ./. 204 −269 182 83 ./. ./. 172 ./. ± 740
1964 ./. −183 119 ./. 0 −184 −159 ./. 220 −252 166 90 ./. ./. 182 ./. ± 778
1965 ./. −188 97 ./. 6 −165 −185 ./. 260 −276 165 107 ./. ./. 179 ./. ± 814
1966 ./. −222 72 ./. 5 −181 −210 ./. 256 −208 180 113 ./. ./. 195 ./. ± 821
1967 ./. −239 62 ./. −2 −216 −215 ./. 347 −216 172 119 ./. ./. 190 ./. ± 889
1968 ./. −220 51 ./. −1 −246 −224 ./. 313 −190 185 131 ./. ./. 201 ./. ± 881
1969 ./. −317 119 ./. −7 −353 −319 ./. 454 −249 250 155 ./. ./. 266 ./. ± 1.245
1970 ./. −161 76 ./. 46 −150 −148 ./. 208 −162 117 73 ./. ./. 102 ./. ± 621
1971 ./. −194 102 ./. 26 −176 −100 ./. 230 −188 122 73 ./. ./. 106 ./. ± 659
1972 ./. −303 91 ./. 37 −158 −158 ./. 312 −176 149 80 ./. ./. 126 ./. ± 795
1973 ./. −302 85 ./. 36 −169 −186 ./. 347 −174 127 94 ./. ./. 141 ./. ± 831
1974 ./. −260 177 ./. 28 −260 −164 ./. 380 −293 153 100 ./. ./. 139 ./. ± 977
1975 ./. −338 188 ./. 23 −278 −105 ./. 367 −222 150 91 ./. ./. 122 ./. ± 943
1976 ./. −368 170 ./. 26 −277 −98 ./. 393 −258 174 100 ./. ./. 138 ./. ± 1.001
1977 ./. −541 204 ./. 74 −316 −132 ./. 475 −183 147 108 ./. ./. 165 ./. ± 1.172
1978 ./. −556 153 ./. 79 −299 −241 ./. 453 −62 182 110 ./. ./. 181 ./. ± 1.158
1979 ./. −581 168 ./. 120 −426 −265 ./. 512 0 149 117 ./. ./. 205 ./. ± 1.271
1980 ./. −769 206 ./. 91 −160 −152 ./. 385 −39 126 147 ./. ./. 165 ./. ± 1.120
1981 ./. −838 137 ./. 82 −218 −183 ./. 515 0 155 133 ./. ./. 216 ./. ± 1.239
1982 ./. −915 83 ./. 122 −220 −143 ./. 577 0 142 134 ./. ./. 219 ./. ± 1.278
1983 ./. −730 69 ./. 134 −197 −170 ./. 360 0 131 156 ./. ./. 249 ./. ± 1.097
1984 ./. −747 21 ./. 159 −151 −294 ./. 427 0 145 170 ./. ./. 268 ./. ± 1.191
1985 ./. −738 14 ./. 170 −208 −370 ./. 423 46 191 184 ./. ./. 288 ./. ± 1.317
1986 ./. −891 25 ./. 228 −101 −400 ./. 437 0 194 195 ./. ./. 314 ./. ± 1.393
1987 ./. −978 0 ./. 258 −30 −628 ./. 570 85 244 172 ./. ./. 306 ./. ± 1.636
1988 ./. −982 0 ./. 262 0 −736 ./. 807 15 159 170 ./. ./. 305 ./. ± 1.718
1989 ./. −722 −33 ./. 322 −6 −985 ./. 856 −51 155 168 ./. ./. 296 ./. ± 1.797
1990 ./. −1.264 −18 ./. 327 −4 −739 ./. 985 −32 250 187 ./. ./. 308 ./. ± 2.057
1991 ./. −1.282 −2 ./. 301 −34 −682 ./. 898 −4 301 195 ./. ./. 308 ./. ± 2.003
1992 ./. −770 28 ./. 262 0 −942 ./. 661 −2 338 219 ./. ./. 206 ./. ± 1.714
1993 ./. −518 −6 ./. 325 58 −1.094 ./. 510 16 398 215 ./. ./. 95 ./. ± 1.618
1994 ./. −210 −342 ./. 291 31 −935 ./. 490 80 336 222 ./. ./. 37 ./. ± 1.487
1995 2.159 −1.433 −1.295 442 287 −60 −1.101 394 231 −1.763 117 92 907 574 −72 521 ± 5.724
1996 2.217 −1.289 −1.463 529 325 −246 −1.657 438 283 −1.598 118 120 1.005 635 8 576 ± 6.253
1997 2.266 −1.232 −1.586 504 179 −140 −1.610 431 344 −1.564 151 104 981 601 −3 574 ± 6.134
1998 2.501 −1.778 −1.486 534 466 −314 −1.758 448 403 −1.583 219 117 1.020 617 0 595 ± 6.920
1999 2.725 −1.760 −1.635 587 340 −345 −2.433 464 532 −1.318 195 153 1.122 672 89 612 ± 7.490
2000 2.812 −1.957 −1.884 644 442 −556 −2.734 500 568 −1.141 392 167 1.182 711 185 670 ± 8.273
2001 2.653 −2.115 −2.277 498 402 −268 −2.629 434 952 −278 229 146 1.031 591 60 573 ± 7.568
2002 2.677 −1.663 −2.047 541 407 −197 −1.910 439 487 −1.628 419 139 1.047 607 112 571 ± 7.445
2003 2.639 −2.169 −1.859 502 346 −656 −1.876 392 393 −50 259 107 936 520 16 500 ± 6.610
2004 2.703 −2.170 −2.315 534 331 −578 −1.529 403 446 −213 190 116 930 532 102 517 ± 6.804
2005[17] 2.456 −2.235 −2.234 588 366 −383 −1.606 434 363 −490 294 113 1.020 587 146 581 ± 6.948
2006[18] 2.709 −2.057 −2.093 611 417 −623 −2.418 475 240 −132 346 115 1.078 590 124 617 ± 7.322
2007[19] 2.900 −2.316 −2.311 675 471 −368 −2.885 513 318 −38 343 125 1.165 627 136 644 ± 7.917
2008[20] 3.139 −2.499 −2.923 621 505 −371 −2.470 538 317 54 374 116 1.158 627 177 637 ± 8.264
2009[21] 2.877 −1.488 −3.354 501 433 −45 −1.902 450 110 −59 293 93 910 514 169 497 ± 6.848
2010[22] 2.900 −1.709 −3.511 401 445 −66 −1.752 399 259 354 267 89 854 497 101 472 ± 7.038
2011[23] 3.043 −1.779 −3.663 440 516 −62 −1.804 429 204 224 234 120 918 540 115 527 ± 7.308
2012[24] 3.224 −2.765 −3.797 543 521 −25 −1.304 453 178 435 256 94 961 550 134 542 ± 7.892
2013[25] 3.328 −2.415 −4.307 518 588 88 −1.702 461 107 691 242 137 995 559 168 543 ± 8.424
2014[26] 3.491 −2.356 −4.852 510 604 −55 −1.755 463 276 897 288 144 1.034 585 172 554 ± 9.018
2015[27] 3.613 −2.313 −5.449 494 626 −111 −1.720 472 418 1.021 349 151 1.022 596 247 580 ± 9.594
2016[28] 3.919 −2.538 −5.821 543 694 64 −2.261 493 681 1.107 388 174 1.089 645 226 598 ± 10.620
2017[29] 4.232 −2.773 −5.905 607 692 −49 −2.471 524 684 1.232 389 200 1.180 549 244 644 ± 11.198
2018[30] 4.404 −3.079 −6.672 550 740 −83 −1.613 538 831 1.015 418 194 1.180 676 235 667 ± 11.448
2019[31] 4.330 −2.436 −6.701 555 771 −120 −1.905 517 776 1.041 308 179 1.176 652 230 626 ± 11.161
2020[32] 3.454 −3.674 −7.771 1.139 712 −172 −2.531 1.177 1.471 −624 334 411 2.708 1.619 172 1.576 ± 14.772
2021[33] 3.602 −4.015 −9.044 1.370 832 −230 −3.556 1.325 1.911 199 −286 514 3.225 1.978 316 1.856 ± 17.132
2022[34] 3.609 −4.473 −9.865 1.452 888 −814 −3.250 1.447 1.789 1.241 −107 577 3.304 1.986 299 1.919 ± 18.509
2023[35] 3.805 −4.495 −9.130 1.423 771 −934 −3.444 1.431 1.568 1.212 −320 587 3.398 1.839 357 1.933 ± 18.324
2024[36] 3.943 −5.038 −9.774 1.442 925 −106 −3.736 1.428 1.537 847 524 630 3.252 1.816 267 2.043 ± 18.654
2025[37] 4.223 −4.006 −11.660 1.401 1.021 −331 −4.003 1.447 1.443 1.016 756 669 3.499 1.950 337 2.208 ± 20.000
98.550 −96.149 −135.700 21.697 20.899 −15.303 −81.015 19.479 35.889 −5.369 14.994 11.243 45.285 26.065 12.347 25.970 647.966
Jahr Berlin
BE
Baden-
WĂŒrttemberg

BW
Bayern
BY
Branden-
burg

BB
Bremen
HB
Hamburg
HH
Hessen
HE
Mecklenburg-
Vorpommern

MV
Nieder-
sachsen

NI
Nordrhein-
Westfalen

NW
Rheinland-
Pfalz

RP
Saarland
SL
Sachsen
SN
Sachsen-
Anhalt

ST
Schleswig-
Holstein

SH
ThĂŒringen
TH
Volumen

Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Bundesfinanzministerium: 1950–1994:[38]

ab 1995:

1 
Im Jahr 1950 erfolgten nur Vorauszahlungen.
2 
Im Jahr 1960 wurde der LĂ€nderfinanzausgleich nur fĂŒr neun Monate durchgefĂŒhrt.
Jahr BE
Berlin
BW
Baden-
WĂŒrttemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
ThĂŒringen
Durchschnittsleistung pro Jahr von 1999 bis 2008 (in Mio. €, inflationsbereinigt)
- 2.952 −2.250 −2.315 625 433 −468 −2.426 495 504 −583 327 141 1.150 655 123 638
Anteile der LÀnder mit AbschlÀgen bzw. LÀnder mit ZuschlÀgen im Jahr 2022*
Geber — 24,2 % 53,3 % — — 4,4 % 17,6 % — — — 0,6 % — — — — —
Nehmer 19,5 % — — 7,8 % 4,8 % — — 7,8 % 9,7 % 6,7 % - 3,1 % 17,8 % 10,7 % 1,6 % 10,4 %
Pro-Kopf-Ausgleichsleistung (in €)
2006 796 −191 −167 239 627 −356 −397 279 29 −7 85 110 252 240 43 265
2007 851 −215 −184 265 710 −208 −475 303 39 −2 84 120 275 258 48 280
2008 * 921 −234 −234 247 765 −212 −410 325 40 2 93 112 278 263 62 282
2022 961 −396 −737 564 1.296 −430 −508 888 219 68 −25 581 808 908 101 902
2023 1.013 −398 −682 553 1.125 −493 −538 878 192 66 −76 591 831 841 120 908
2024 1.069 −447 −737 563 1.321 −59 −593 902 191 47 125 622 804 847 91 971

Berechnungen basieren auf den nicht gerundeten Einwohner- und LFA-Leistungszahlen des Bundesministeriums fĂŒr Finanzen, sowie den PreisverĂ€nderungsraten des Statistischen Bundesamtes. Abweichungen in den Summen durch Runden.

* 
vorlÀufiges Ergebnis

Nach den 2013 veröffentlichten Bevölkerungszahlen im Zensus 2011 haben sich die relativen Bevölkerungsanteile verschoben. Dadurch bekommt das Land Bayern beispielsweise fĂŒr die Jahre 2011 und 2012 insgesamt 227 Millionen Euro erstattet, Rheinland-Pfalz 203 Millionen und Nordrhein-Westfalen 130 Millionen Euro. Berlin muss 450 Millionen Euro zurĂŒckzahlen, Baden-WĂŒrttemberg 167 Millionen und Hamburg 118 Millionen Euro. Die ĂŒbrigen LĂ€nder erhalten eine Erstattung im meist unteren zweistelligen Millionenbereich. Die LĂ€nder hatten sich im Vorfeld des Zensus darauf verstĂ€ndigt, die Nachzahlungen fĂŒr das Jahr 2011 auf ein Drittel und fĂŒr 2012 auf zwei Drittel zu beschrĂ€nken. Ab 2013 sollen die verĂ€nderten Bevölkerungsanteile vollstĂ€ndig berĂŒcksichtigt werden.[39]

Dieser Absatz bezieht sich nur auf die Regelungen bis 2020. Seither gilt eine Neuregelung, die die bisherigen Kritikpunkte aufgreift und LÀndern mit AbschlÀgen vom Umsatzsteueranteil und LÀndern mit ZuschlÀgen vorsieht. -> siehe Absatz oben: Finanzkraftausgleich seit 2020.

Von wissenschaftlicher Seite sowie von LĂ€ndern mit AbschlĂ€gen vom Umsatzsteueranteil wie von LĂ€ndern mit ZuschlĂ€gen ist der LĂ€nderfinanzausgleich kritisiert worden. Der LĂ€nderfinanzausgleich war als sogenannter Spitzenausgleich konzipiert; vor der Wiedervereinigung (1989) betrug das Volumen umgerechnet rund 1,8 Milliarden Euro. FĂŒr einen Ausgleich in dem heute praktizierten Umfang war er nicht gedacht. Im deutschen Bundesstaat wird die föderale Aufgabenteilung traditionell nicht nach Politikfeldern, sondern nach Funktionen vorgenommen: Der Bund definiert die öffentliche Aufgabenwahrnehmung aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 ff. GG) sehr weitgehend und den LĂ€ndern obliegt mit wenigen Ausnahmen der Vollzug der Bundesgesetze (Art. 83 ff. GG). Die Finanzverfassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine „Folgeverfassung“, die dieser Form der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung Rechnung trĂ€gt.

Von zentraler Bedeutung fĂŒr jede Finanzordnung ist aber die Frage, wer was bezahlt. Das Grundgesetz weist nach dem KonnexitĂ€tsgrundsatz (Art. 104a Abs. 1 GG) die Kostentragung derjenigen Ebene zu, die eine Aufgabe wahrnimmt. Nach Art. 83 GG ist es Aufgabe der LĂ€nder, die Bundesgesetze als „eigene Angelegenheit“ auszufĂŒhren. Aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe folgt, dass die LĂ€nder auch die Kosten dafĂŒr zu tragen haben. Eine Übernahme von Kosten fĂŒr die AusfĂŒhrung von Bundesgesetzen durch den Bund ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme. Das fĂŒhrt immer wieder erneut zu Konflikten und Problemen zwischen Bund und LĂ€ndern sowie zwischen LĂ€ndern. Diese werden weiter erschwert, weil das System des bundesdeutschen LĂ€nderfinanzausgleichs im weiteren Sinne inzwischen mit seinen verschiedenen ineinander greifenden Stufen, deren Verteilungswirkungen zudem unterschiedlich ausfallen, sehr komplex und in seinen Konsequenzen nur fĂŒr Fachleute durchschaubar ist.

Die finanzschwachen LĂ€nder kritisieren, dass ihre FinanzschwĂ€che die Folge einer finanziellen Überlastung sei. Die AusfĂŒhrung von Bundesgesetzen, insbesondere von sozialpolitisch motivierten – von der Sozialhilfe ĂŒber Hartz IV bis zu den Kosten der FlĂŒchtlingspolitik – belaste die struktur- und damit auch steuerschwachen LĂ€nder mehr als die strukturstarken LĂ€nder. Sie kĂ€men in einen Teufelskreis aus niedrigeren Einnahmen und höheren bundesstaatlich veranlassten Ausgaben. Zudem wird angefĂŒhrt, dass das Aufkommen von Gemeinschaftssteuern (insbesondere der Körperschaftsteuer) zwischen den LĂ€ndern unterschiedlich verteilt ist, da insbesondere große Unternehmen diese zentral am Unternehmenssitz abfĂŒhren, auch wenn sie bundesweit Filialen und Niederlassungen betreiben. WĂ€hrend beispielsweise Baden-WĂŒrttemberg 22,5 Prozent des bundesweiten Körperschaftsteueraufkommens einnimmt, erreichten die neuen LĂ€nder zusammen nur rund 9 Prozent.[40]

Die finanzstarken LĂ€nder argumentieren, dass der LĂ€nderfinanzausgleich die finanziell problematische Lage von NehmerlĂ€ndern weiter zementiere. NehmerlĂ€nder hĂ€tten keine ökonomischen Anreize, ihre Finanzen zu stabilisieren. Stattdessen wĂŒrden sie sich an eine dauerhafte Subventionierung gewöhnen. So hĂ€tten defizitĂ€re LĂ€nder weder einen Anreiz, ihre Ausgaben und Kosten zu senken, noch einen Anreiz, ihre Einnahmen (z. B. durch Steuern) zu steigern. Die Kritiker sehen eine Wettbewerbsfeindlichkeit des Systems (vgl. Wettbewerbsföderalismus). Es bestĂŒnde die Gefahr, dass das Einspringen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage als ein Freibrief fĂŒr eine Ausweitung der Verschuldung interpretiert werde. Bayern und Hessen reichten im MĂ€rz 2013 Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie beantragten festzustellen, dass das MaßstĂ€begesetz und das Finanzausgleichsgesetz mit Art. 107 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Im September 2017 zogen sie die Klage zurĂŒck.[12]

Reformen des LĂ€nderfinanzausgleichs werden seit langem gefordert bzw. diskutiert. Mit der letzten grĂ¶ĂŸeren Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen des Solidarpaktes II im Jahr 2001 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes auf den 31. Dezember 2019 befristet. Eine Reform des LFA soll in eine umfassende Modernisierung des Bundesstaates eingebettet werden, in deren Rahmen bereits drei Grundgesetzreformen verabschiedet worden sind: 1994 die Änderung des Art. 72 GG, 2006 die „erste“ Bundesstaatsreform, die der Entflechtung dienen sollte (Föderalismusreform I), und 2009 die „zweite“ Bundesstaatsreform, die eine „Schuldenbremse“ im Grundgesetz verankerte (Föderalismusreform II).

  • Stephan Ebner: Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs. LĂ€nderfinanzausgleich ein bundesstaatlicher Eckpfeiler (?). Verlag Dr. MĂŒller, 2009, ISBN 978-3-639-11665-6.
  • Adrian Jung: MaßstĂ€begerechtigkeit im LĂ€nderfinanzausgleich. Die LĂ€nderfinanzen zwischen Autonomie und Nivellierung. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12673-6.
  • Martin Seybold: Der Finanzausgleich im Kontext des deutschen Föderalismus. Perspektiven fĂŒr einen zukĂŒnftigen LĂ€nderfinanzausgleich. Nomos Verlag, 2005, ISBN 3-8329-1193-6.
  • Klaus Detterbeck, Wolfgang Renzsch, Stefan Schieren (Hrsg.): Föderalismus in Deutschland (Lehr- und HandbĂŒcher der Politikwissenschaft). De Gruyter Oldenbourg, 2010, ISBN 978-3-486-59187-3.
  • Martin Junkernheinrich, Stefan Korioth, Thomas Lenk, Henrik Scheller, Matthias Woisin (Hrsg.): Jahrbuch fĂŒr öffentliche Finanzen 1-2016, Verhandlungen zum Finanzausgleich. Berlin 2016, ISBN 978-3-8305-3663-5.
  • Wolfgang Renzsch: Finanzverfassung und Finanzausgleich. Die Auseinandersetzungen um ihre politische Gestaltung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen WĂ€hrungsreform und deutscher Vereinigung (1948 bis 1990). Bonn 1991, ISBN 3-8012-4029-0.
Commons: LĂ€nderfinanzausgleich – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: LĂ€nderfinanzausgleich – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Der Finanzausgleich zwischen Bund und LĂ€ndern im Jahr 2022. In: bundesfinanzministerium.de. 24. Januar 2026.
  2. ↑ Der Finanzausgleich zwischen Bund und LĂ€ndern im Jahr 2020 Monatsbericht 3/2021 vom Bundesfinanzministerium
  3. ↑ Diese LĂ€nder wurden vor der Reform von 2020 „GeberlĂ€nder“ genannt. Diese Bezeichnung ist aber irrefĂŒhrend, da nicht gegeben wird, sondern diese LĂ€nder erhalten AbschlĂ€ge aus dem Bund-LĂ€nder-Finanzpakt
  4. ↑ SĂŒddeutsche Zeitung: LĂ€nderfinanzausgleich: Bayern zahlt erneut das meiste Geld ein. 22. Januar 2024, abgerufen am 12. MĂ€rz 2024.
  5. ↑ Chilla, Tobias, KĂŒhne, Olaf & Markus Neufeld (2016): Regionalentwicklung. UTB.
  6. ↑ Daniel Buscher: Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise. Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz- und Haushaltsordnung. Duncker & Humblot, 2010, S. 147 ff.
  7. ↑ LĂ€nderfinanzausgleich. Bundesministerium der Finanzen
  8. ↑ Hubert Schulte: Jahrbuch fĂŒr Öffentliche Finanzen 201.4 Berlin 2015, ISBN 978-3-8305-3530-0, S. 381 ff.
  9. ↑ LĂ€nderfinanzausgleich – Bayern Geberland. Zeit Online, MĂ€rz 2016
  10. ↑ Zahlen Fakten – Steuern Finanzen. DESTATIS
  11. ↑ Bundestag beschließt Neuordnung der Bund-LĂ€nder-Beziehungen. In: sueddeutsche.de. 1. Juni 2017, abgerufen am 20. MĂ€rz 2018.
  12. 1 2 Hessen und Bayern ziehen Klage gegen Finanzausgleich zurĂŒck. Welt Online, 5. September 2017
  13. ↑ ZDF.de: Bayern reicht Klage ein:Darum geht es beim LĂ€nderfinanzausgleich, 25. Juli 2023. Zeit.de: Streit um LĂ€nderfinanzausgleich: Klage "existenzbedrohend", 19. Februar 2024
  14. ↑ BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 – Finanzausgleich III
  15. ↑ DESTATIS: LĂ€nderfinanzausgleich
  16. ↑ BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 – Berliner Haushalt.
  17. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005
  18. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006
  19. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007
  20. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
  21. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
  22. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
  23. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
  24. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
  25. ↑ § 2 der Zweiten Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013
  26. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des LĂ€nderfinanzausgleichs 2014 (Memento vom 18. April 2015 im Internet Archive)
  27. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des LĂ€nderfinanzausgleichs 2015. (Memento vom 25. MĂ€rz 2016 im Internet Archive) Bundesministerium der Finanzen
  28. ↑ bundesfinanzministerium.de (PDF) Bundesministerium der Finanzen
  29. ↑ Der Finanzausgleich unter den LĂ€ndern fĂŒr die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2017. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 23. MĂ€rz 2018.
  30. ↑ Der Finanzausgleich unter den LĂ€ndern fĂŒr die Zeit vom 01.01.2018 – 31.12.2018. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 21. Januar 2019.
  31. ↑ Der Finanzausgleich zwischen Bund und LĂ€ndern im Jahr 2020. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 6. Juli 2021.
  32. ↑ Ergebnisse des LĂ€nderfinanzausgleichs 2019. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 18. August 2025.
  33. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs fĂŒr das Jahr 2021. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 18. August 2025.
  34. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs fĂŒr das Jahr 2022. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 18. August 2025.
  35. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs fĂŒr das Jahr 2023. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 18. August 2025.
  36. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs fĂŒr das Jahr 2024. Abgerufen am 18. August 2025.
  37. ↑ VorlĂ€ufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs fĂŒr das Jahr 2025. Abgerufen am 18. MĂ€rz 2026.
  38. ↑ AusgleichsbeitrĂ€gen und -zuweisungen bis 1994 (PDF) Bundesfinanzministerium der Finanzen
  39. ↑ Axel Schrinner: Geldspritze fĂŒr das Bundesland Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 120, 26. Juni 2013, S. 9.
  40. ↑ Axel Schrinner, Donata Riedel: Finanzausgleich erzĂŒrnt Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 13, 18. Januar 2013, S. 9.