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PrÀsentation (Ernennung)

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Unter PrÀsentation wurde ein Ernennungsverfahren verstanden, das aus einem verbindlichen Vorschlag besteht, den ein zustÀndiges stÀndisches Gremium nur entweder annehmen oder ablehnen kann. Das PrÀsentationsverfahren war historisch lange Zeit höchst bedeutend und darf als VorlÀufer des heutigen republikanisch-demokratischen Wahlverfahrens angesehen werden.

Im kanonischen Recht ist die PrĂ€sentation verbindlich. Inhaber eines PrĂ€sentationsrechts können VorschlĂ€ge zur Besetzung von Ämtern machen, die nur aus festgeschriebenen GrĂŒnden abgelehnt werden können.

Historische Beispiele

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Bei der Kaiserwahl im Heiligen Römischen Reich folgte dem Kurspruch der KurfĂŒrsten die Krönungszeremonie in Frankfurt am Main, zu der auch die Frage an das Volk (spĂ€ter nur noch durch einen SĂ€ngerchor versinnbildlicht) gehörte, ob es der Wahl zustimme, was zur bloßen symbolischen Form absank.[1]

Reste der PrĂ€sentation fanden sich bei der Dogenwahl in der Republik Venedig: Zur Einsetzungszeremonie im Markusdom gehörte auch die Frage ans Volk, ob es den (durch die RĂ€te vorgewĂ€hlten) Kandidaten zum Dogen haben wolle, was jedenfalls seit dem FrĂŒhmittelalter regelmĂ€ĂŸig durch den Zuruf „Sia! Sia!“ (dt.: ‚Es sei!‘) bestĂ€tigt wurde; nach den Quellen scheint es aber, dass in Ă€lterer Zeit gelegentlich Ablehnung vorgekommen ist, es sich also um eine echte BestĂ€tigung und nicht nur um leere Form gehandelt hatte.[2]

Auch die deutsche Justiz kannte lange Zeit PrĂ€sentationsrechte fĂŒr Richterstellen. HĂ€ufig war dieses Vorschlagsrecht als EntschĂ€digung ehemaliger Landesherren fĂŒr den Verlust autonomer Gerichtsbarkeit mit der Mediatisierung durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803. Diese landesrechtlichen PrĂ€sentationsrechte sind mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 weggefallen.

Geltendes Recht

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Das PrĂ€sentationsrecht fĂŒr kirchliche Ämter liegt sehr oft in derselben Hand wie das Patronatsrecht (Schutz- und Aufsichtsrecht) ĂŒber eine Kirche und hat seine historischen Wurzeln im Eigenkirchenwesen.

Das römisch-katholische kanonische Recht kennt neben verschiedenen anderen Arten der AmtsĂŒbertragung die Einsetzung nach verbindlicher PrĂ€sentation (Canon 147). Sie muss ausdrĂŒcklich gesetzlich vorgesehen sein. Mangels abweichender Regelung muss der Inhaber des PrĂ€sentationsrechts innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Freiwerden des Amtes die neuen Amtsinhaber vorschlagen. Sich selbst kann niemand prĂ€sentieren; die PrĂ€sentation kann nicht gegen den Willen des Vorgeschlagenen erfolgen. Ein fĂŒr geeignet befundener rechtmĂ€ĂŸig PrĂ€sentierter muss in das Amt eingesetzt werden (Canones 158 ff.). Wenn der PrĂ€sentierte als nicht geeignet befunden wurde, kann der Inhaber des PrĂ€sentationsrechts innerhalb eines Monats einen zweiten prĂ€sentieren. Wird der wieder als ungeeignet befunden, verfĂ€llt fĂŒr diese Besetzung das PrĂ€sentationsrecht und die einsetzende AutoritĂ€t kann das Amt frei ĂŒbertragen (Canon 161 f. CIC). Auch das evangelische Kirchenrecht kennt bisweilen in Patronatspfarreien ein PrĂ€sentationsrecht des Patrons.

Durch PrĂ€sentation seitens des französischen StaatsprĂ€sidenten werden beispielsweise die Bischöfe der römisch-katholischen Diözesen Straßburg und Metz in Elsaß-Lothringen bestimmt.

In der Kirche von England hat der jeweilige britische Monarch ein PrĂ€sentationsrecht fĂŒr alle höheren kirchlichen Ämter (Dompröpste und Diözesanbischöfe). Die Kandidaten werden dem betreffenden Domkapitel in einem Brief zur Wahl prĂ€sentiert, die innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen hat.

Staatliches Recht

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Heute herrscht zwar in den meisten Staaten und nach deren Vorbild auch in Organisationen privaten Rechts die freie Wahl vor, doch gibt es noch immer bedeutende Beispiele von PrÀsentationsverfahren:

  • Der PrĂ€sident der Vereinigten Staaten ernennt die meisten hohen AmtstrĂ€ger zwar verbindlich, bedarf aber der Zustimmung des Senats, der Bewerber annehmen oder ablehnen kann. Ablehnung kommt auch immer wieder vor. Die Zahl der Ablehnungen durch den Senat ist nicht beschrĂ€nkt, es handelt sich daher um PrĂ€sentation in reiner Form.[3] Wird die Stelle des VizeprĂ€sidenten vakant, schlĂ€gt der PrĂ€sident ebenfalls einen Kandidaten vor, benötigt in diesem Fall aber die Zustimmung nicht nur des Senats, sondern auch des ReprĂ€sentantenhauses.[4]
  • Der deutsche Bundeskanzler wird dem Bundestag vom BundesprĂ€sidenten vorgeschlagen; der Bundestag kann diesen Vorschlag annehmen oder ablehnen. Nur wenn der Bundestag den vorgeschlagenen Kandidaten ablehnt, kann er mit Mehrheit in freier Wahl einen Kanzler wĂ€hlen. In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik ist noch kein Vorschlag des BundesprĂ€sidenten abgelehnt worden, alle ordentlichen Kanzlerwahlen wurden daher nicht als Wahlen, sondern als PrĂ€sentationen vollzogen (Ausnahme bildet nur die Ernennung eines Bundeskanzlers durch konstruktives Misstrauensvotum).[5]
  • Auch der Regierungschef Schwedens (Staatsminister) wird durch PrĂ€sentation bestimmt: Der ParlamentsprĂ€sident (ReichstagsprĂ€sident) schlĂ€gt einen Kandidaten vor, den das Parlament (der Reichstag) annehmen oder ablehnen kann. Lehnt der Reichstag vier VorschlĂ€ge in Folge ab, muss er neu gewĂ€hlt werden.[6]
  • In manchen Diktaturen oder autoritĂ€r gefĂŒhrten Staaten werden die StaatsoberhĂ€upter oder Regierungschefs nicht durch freie Wahlen, sondern durch eine Ja-Nein-Abstimmung ĂŒber ihre AmtsfĂŒhrung bestellt, also durch PrĂ€sentation. Bis vor wenigen Jahren wurde zum Beispiel der StaatsprĂ€sident Ägyptens durch PrĂ€sentation bestimmt: Das Parlament beschloss einen Vorschlag, den das Volk nur annehmen oder verwerfen konnte. Manchmal werden auch die Parlamente solcher Staaten durch Einheitslisten, die nur gebilligt oder gestrichen werden können, bestimmt, was faktisch dasselbe bewirkt wie ein PrĂ€sentationsverfahren.

Eine besondere verfassungsrechtliche und politische Bedeutung hatte in Preußen das PrĂ€sentationsrecht zum Preußischen Herrenhaus, das die Verfassung Preußens fĂŒr die Zeit ab 1854 bis zur Revolution 1918 fĂŒr einige von der Krone dazu bestimmte altadlige, um den Staat verdiente und grundbesitzende Familien einrĂ€umte. Von der Möglichkeit, alten Adelsfamilien das PrĂ€sentationsrecht zu verleihen, machten die preußischen Könige nur sparsam Gebrauch. Bis zur Revolution 1918 wurde nur 18 Geschlechtern dieses prestigetrĂ€chtige Recht verliehen.[7]

PrÀsentation im Unterschied zur freien Wahl

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Bei der PrĂ€sentation gibt es wie bei der echten freien Wahl ein Gremium, das regelmĂ€ĂŸig aus einer Personenmehrheit (Kollektiv, Parlament, Volksversammlung, Domkapitel usw.) besteht, doch hat dieses nicht das Recht, aus freiem Ermessen eine bestimmte Person zu bezeichnen, die als gewĂ€hlt gilt, sondern es ist an einen verbindlichen Wahlvorschlag einer AutoritĂ€t, z. B. des Monarchen, gebunden, den es nur entweder annehmen oder ablehnen kann. Lehnt es die vorgeschlagene Person ab, so kann es selbst keine andere Person bestimmen, sondern muss einen neuerlichen Vorschlag abwarten, den es wiederum nur annehmen oder ablehnen kann. Um die Ernennung einer bestimmten Person zu erzwingen, muss das betreffende Gremium also alle anderen wĂ€hlbaren Personen zuvor ablehnen, bis nur noch diese eine ĂŒbrig bleibt. Da dies in der RealitĂ€t oftmals nicht ohne weiteres möglich ist (etwa aus Zeitknappheit), finden sich oftmals Regelungen, dass nur eine bestimmte Anzahl Personen abgelehnt werden darf, worauf der Vorschlag allein zur Ernennung genĂŒgt. Der Einfluss auf die Auswahl der Person ist also beschrĂ€nkt und mit dem innerhalb eines freien Wahlverfahrens nicht zu vergleichen.

Weil die betreffende AutoritĂ€t ihren vorgeschlagenen Kandidaten dem Gremium, dessen Zustimmung es einholen muss, vorstellt, also „prĂ€sentiert“, heißt dieses Verfahren PrĂ€sentation. Das Recht der vorschlagenden AutoritĂ€t heißt auch PrĂ€sentationsrecht.

PrÀsentation im Unterschied zur freien Ernennung

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Die Ernennung durch eine AutoritĂ€t, z. B. StaatsprĂ€sident, Regierungschef, Vorgesetzter in einem Betrieb, geschieht frei, die ernennende Person kann also die zu ernennende Person selbst bestimmen. Das Einholen von VorschlĂ€gen, Rat, die Bitte um Zustimmung der Untergebenen oder Kollegen der zu ernennenden Person ist freiwillig und entfaltet keine Bindungswirkung. Im Gegensatz dazu bedarf die vorschlagende (prĂ€sentierende) Person im PrĂ€sentationsverfahren zwingend der Zustimmung eines weiteren Kreises. Dies bedeutet auch, dass die freie Ernennung die ernannte Person unmittelbar ins Amt bringt, bei der PrĂ€sentation hingegen sind mindestens zwei, oft sogar drei Akte notwendig: Vorschlag – Zustimmung (– formelle Amtseinsetzung).

Eigenschaften und Gefahren der PrÀsentation

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Die PrÀsentation wird dadurch charakterisiert, dass keine freie Wahl seitens des Gremiums, das die Ernennung bestÀtigen muss, erfolgt, sondern dass dieses nur Ja oder Nein stimmen kann. Es handelt sich also um keine Wahl, sondern um eine Abstimmung. Dies schrÀnkt die Einflussnahme des betreffenden Gremiums auf die Kandidatenauswahl entscheidend ein.

Umgekehrt erhĂ€lt die AutoritĂ€t, die den Kandidaten prĂ€sentiert, entsprechend mehr Einfluss, das heißt zugleich: mehr Macht. Diese Machtverteilung entspricht heute in aller Regel nicht mehr der geltenden Anschauung ĂŒber demokratischen Aufbau von Staaten beziehungsweise Organisationen.

Historisch bedeutete die EinfĂŒhrung der PrĂ€sentation gegenĂŒber einem reinen Ernennungsverfahren, bei dem die Auswahl und Amtseinsetzung der ernannten Person allein vom Willen der ernennenden AutoritĂ€t abhĂ€ngig war, eine deutliche Steigerung der Einflussnahme des Volkes beziehungsweise der im anvisierten Gremium vertretenen Kreise. Zugleich wurde auch der Einfluss der vorher machthabenden AutoritĂ€ten soweit gewahrt, dass ein Kompromiss, dem beide Seiten zustimmen konnten, zu finden war, was deutlich noch in der republikanischen Geschichte des alten Rom erkennbar ist.

FĂŒr die PrĂ€sentation spricht allerdings auch heute noch in manchen FĂ€llen, dass eine kleinere, sachkundige Gruppe oder eine kompetente Einzelperson eine bessere Kandidatenauswahl treffen kann als ein großes Kollektiv meist wenig sachkundiger Personen. Dies trifft immer dann zu, wenn eine zu vergebende Stellung besondere Kenntnisse, Vorbildung oder FĂ€higkeiten erfordert. Im demokratischen Staat sind dies oftmals die Richterwahlen. Bei der Wahl eines Gerichtes ist es zugleich sinnvoll, eine fachlich kompetente Auswahl zu treffen, dass aber auch eine Kontrolle der Kandidaten durch ein demokratisch legitimiertes Gremium erfolgt, das auch Faktoren wie die menschliche Eignung, politische Ausrichtung und dergleichen gewichtet. Die Aufgabe der fachlich kompetenten Auswahl kann am ehesten eine qualifizierte Stelle wie das Justizministerium, ein Richterwahlausschuss, eine juristische FakultĂ€t oder sogar ein Gericht selbst erfĂŒllen, die Aufgabe der demokratischen Kontrolle und Legitimation hingegen am besten ein Parlament. So erscheint ein Verfahren, das eine Vorauswahl durch das fachlich qualifizierte Organ mit der Genehmigung durch das demokratisch gewĂ€hlte Organ verbindet, also ein PrĂ€sentationsverfahren, durchaus als sinnvoll.

  1. ↑ Vgl. die Krönungsschilderung in: Hans Haussherr (Hrsg.): Die Memoiren des Ritters von Lang. Koehler, Stuttgart 1957, S. 114–116.
  2. ↑ Vgl. Reinhard Lebe: Als Markus nach Venedig kam. Die Erfolgsgeschichte der Republik von San Marco. Fischer, Frankfurt am Main. 1978, ISBN 3-596-26405-7, S. 51 und 152–153.
  3. ↑ US-Verfassung, Art. 2, Sekt. 2, § 2–3.
  4. ↑ US-Verfassung, Amendment 25, Sekt. 2.
  5. ↑ Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland, Art. 63, Abs. 1.
  6. ↑ Schwedische Verfassung, Teil 1: Regierungsform, Kapitel 6, §§4–6.
  7. ↑ Hartwin Spankuch: Das Preußische Herrenhaus, Seiten 174 ff, Droste Verlag, DĂŒsseldorf, 1998, ISBN 3-7700-5203-X