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Rechtsfrieden

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Rechtsfrieden bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Zustand, in dem mögliche Konflikte und Rechtsstreitigkeiten nicht mehr gerichtlich entschieden werden können, den Anforderungen der Rechtsordnung an die Konfliktlösung mithin GenĂŒge getan ist (formelle Seite), das gefundene Ergebnis von den Beteiligten darauf aufbauend akzeptiert werden muss und im besten Fall auch als Zufriedenheit mit dem Recht empfunden wird (materielle Seite).

Der moderne Rechtsstaat nimmt fĂŒr sich ein Gewaltmonopol in Anspruch und muss seinen BĂŒrgern effektiven Rechtsschutz durch die staatliche Justiz gewĂ€hren.[1] Verfahrensgarantien wie der Grundsatz der Waffengleichheit sollen es beiden Seiten gleichermaßen ermöglichen, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen und im Prozess zu obsiegen. Idealerweise fĂŒhrt der rechtskrĂ€ftige Abschluss eines Rechtsstreits auch tatsĂ€chlich zu einem gerechten Interessenausgleich und einer Befriedung der Parteien. Rechtsfrieden bedeutet nicht, dass alle Folgen frĂŒherer Rechtsverletzungen zwingend beseitigt sein mĂŒssen. Rechtsfrieden kann auch herrschen, wenn sich die Rechtsgemeinschaft mit zurĂŒckliegenden Rechtsverletzungen abgefunden hat.

So dient zum Beispiel die VerjĂ€hrung zivilrechtlicher AnsprĂŒche oder die strafrechtliche VerfolgungsverjĂ€hrung der Wiederherstellung des Rechtsfriedens.[2] Zwar kann nach Eintritt der VerjĂ€hrung ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt oder die Schuld des TĂ€ters nicht mehr gesĂŒhnt werden, gleichzeitig tritt aber Rechtssicherheit insofern ein, als sich die Gerichte nicht mehr mit lange zurĂŒckliegenden Sachverhalten, an deren AufklĂ€rung die Rechtsgemeinschaft nur noch ein untergeordnetes Interesse hat, befassen mĂŒssen.

Eine Analyse des Begriffs Rechtsfrieden aus strafrechtsphilosophischer Perspektive hat Tobias Kulhanek 2025 mit seiner Habilitationsschrift „Rechtsfrieden – Ein Beitrag zur Diskussion um die Ziele des Strafverfahrens“ unternommen. Rechtsfrieden beschreibe danach in drei Bezugssystemen einen normativen Automatismus bei herbeigefĂŒhrter RechtsbestĂ€ndigkeit (Frieden im Recht), eine staatliche Verantwortung samt Durchsetzungspflicht gegebenenfalls auch gegen den Willen des Einzelnen (Frieden durch Recht) sowie die notwendige Mitnahme der Bevölkerung (Frieden mit dem Recht).[3] In einer Rezension in der JuristenZeitung wird die Arbeit als bedeutender Beitrag zur Strafrechtsdogmatik gewĂŒrdigt, weil die verschiedenen Facetten jeweils eine sehr konkrete „Erdung“ liefern wĂŒrden, die den Begriff des Rechtsfriedens zu einer Vielzahl strafprozessualer und materiellrechtlicher Einzelfragen tatsĂ€chlich argumentativ praktisch verwendbar machten.[4] Das BVerfG versteht das strafrechtliche Delikt seinem Wesen nach schließlich als „die schuldhafte Verletzung eines fĂŒr alle gewĂ€hrleisteten Rechtsgutes, es erscheint als eine Störung des allgemeinen Rechtsfriedens“.[5] Verortet in einer Wechselwirkung zwischen Verfahrensrechten, LegalitĂ€tsprinzip und OpportunitĂ€t, konsensualen Verfahrensformen, gerechter Strafzumessung und öffentlicher Wahrnehmung sei der Rechtsfriedensgedanke dementsprechend ein strukturierendes Prinzip strafprozessualer RationalitĂ€t und letzten Endes der Frieden, der durch das Recht gesetzt und mit dem Recht verteidigt wird.

Ein anderes zivilrechtliches Beispiel ist die Ersitzung, mit der eine Diskrepanz zwischen Rechtsschein und Rechtswirklichkeit beseitigt wird.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Rechtsfrieden sichern – Gerechtigkeit durchsetzen (Memento des Originals vom 26. MĂ€rz 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Die rechtspolitischen Ziele der Landesregierung fĂŒr die 16. Legislaturperiode. Justizportal Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 13. Dezember 2015.
  2. ↑ Jan BockemĂŒhl: VerjĂ€hrung bei Missbrauchsdelikten. Zwischen SĂŒhne und Rechtsfrieden Legal Tribune Online, 10. Dezember 2010
  3. ↑ Tobias Kulhanek: Rechtsfrieden. Ein Beitrag zur Diskussion um die Ziele des Strafverfahrens. In: Strafrechtliche Abhandlungen · Neue Folge. Band 328. Duncker & Humblot, Berlin 2025, ISBN 978-3-428-19287-8.
  4. ↑ Bijan Nowrousian JZ 2025, Heft 15, S. 720-722.
  5. ↑ BVerfG 02.05.1967 – 2 BvL 1/66, BVerfGE 21, 391 = NJW 1967, 1654 (1656).