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Rechtsinhaber

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Als Rechtsinhaber (oder Rechteinhaber) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft Rechtssubjekte, die Inhaber eines Rechts sind.

Die Inhaber von Rechten sind deren EigentĂŒmer und besitzen mithin das volle Herrschaftsrecht ĂŒber diese Rechte. Sie werden jedoch nicht als EigentĂŒmer, sondern als Rechtsinhaber bezeichnet, denn der Begriff des EigentĂŒmers ist auf körperliche Sachen beschrĂ€nkt. Da auch Gesetze den Begriff verwenden (etwa § 95a UrhG), handelt es sich auch um einen Rechtsbegriff. Rechtsinhaber sind danach die urheberrechtlich berechtigten Rechtssubjekte, die nach dem Prozessrecht Aktivlegitimation besitzen.[1] Die Rechtsinhaber sind Rechtssubjekte, also insbesondere natĂŒrliche Personen und juristische Personen. Die Rechte selbst sind Rechtsobjekte, und zwar nur deren Teilbereich der ImmaterialgĂŒter.

RĂ€umen die Rechtsinhaber Dritten ein Nutzungsrecht an ihrem Recht ein, so verlieren die Rechtsinhaber nicht ihr Eigentumsrecht, weil das Nutzungsrecht Ă€hnlich wie die Pacht lediglich eine Art Besitzrecht verkörpert. Mit der EinrĂ€umung einer absoluten Lizenz verliert das Schutzrecht deshalb nicht seinen vollstĂ€ndigen Bestand beim Rechtsinhaber.[2] Da jedoch § 95c Abs. 2 UrhG vom „Urheber oder jedem anderen Rechtsinhaber“ spricht, sind Normadressaten als Rechtsinhaber alle Rechtssubjekte, „die originĂ€re oder derivative Inhaber der Rechte an den technisch flankierten SchutzgegenstĂ€nden sind“.[3]

Zu den Rechten gehören alle immateriellen GĂŒter wie Forderungen, Firmenwerte und verwandte Schutzrechte wie Urheberrechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente, Warenzeichen, Markenzeichen, Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster. Erfindungen werden als Patent behandelt (§ 6 PatG), bei Arbeitnehmererfindungen werden durch Inanspruchnahme nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG die Arbeitgeber Rechtsinhaber der Erfindungen. Nach herrschender Meinung werden im Rahmen des Domainnamensrechts auch Domainnamen vom Schutz des § 3 Abs. 1 MarkenG erfasst.[4] Der Rechtsinhaber eines Domainnamens kann daher Dritte von der unberechtigten Nutzung seines Domainnamens ausschließen.

Ein Recht kann durchaus auch mehrere Rechtsinhaber besitzen, wenn sich beispielsweise mehrere Erfinder eine gemeinsame Erfindung teilen. Sie bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB.

Vermögenswert

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Der Rechtsinhaber besitzt wie der EigentĂŒmer von Sachen ein absolutes Recht, nĂ€mlich geistiges Eigentum, so dass er darĂŒber frei verfĂŒgen kann. Er ist berechtigt, es selbst zu nutzen (zu verwerten), zu verĂ€ußern (im Wege der Abtretung; § 398 ff. BGB), als Kreditsicherheit zu verpfĂ€nden (§ 1273 Abs. 1 BGB) oder zu vererben (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die GlĂ€ubiger des Rechtsinhabers können seine Rechte auch pfĂ€nden, weil diese nach § 857 Abs. 1 ZPO zu den „anderen Vermögensrechten“ gehören. Hierzu zĂ€hlen Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des GlĂ€ubigers fĂŒhren kann.

Trifft den Rechtsinhaber eine Bilanzierungspflicht (siehe BilanzierungsfÀhigkeit), sind die Rechte als Vermögenswerte zu aktivieren (mit Ausnahme selbst geschaffener Firmenwerte, Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbarer immaterieller Vermögenswerte; § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Einzelnachweise

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  1. ↑ Guido Brinkel, Filesharing, 2006, S. 10
  2. ↑ Robert Dyckerhoff, EntschĂ€digungsklage des Patentinhabers, der eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, gegen den Patentverletzer, in: GRUR 1933, S. 613
  3. ↑ Alexander Peukert, in: Ulrich Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, 2003, § 34 Rn. 14
  4. ↑ Andreas Ruff, Domain-Law: Der Rechtsschutz von Domain-Namen im Internet, 2002, S. 61 f.