Zum Inhalt springen

Schulhort

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Ein Schulhort, Kinderhort oder einfach nur Hort ist in fast allen deutschen BundeslĂ€ndern eine sozialpĂ€dagogische Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Er dient der Kindertagesbetreuung von GrundschĂŒlern und wird meist bis zur vierten Klasse besucht.

Situation in Deutschland

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bedarf an HortplĂ€tzen hĂ€ngt stark davon ab, ob es Ganztagsschulen gibt und welches Angebot von diesen abgedeckt wird.[1] FĂŒr die GewĂ€hrung von AnsprĂŒchen und die Finanzierung der PlĂ€tze sind in den meisten BundeslĂ€ndern Deutschlands die örtlichen JugendĂ€mter zustĂ€ndig. Die Personensorgeberechtigten (Eltern) zahlen in der Regel ElternbeitrĂ€ge fĂŒr die Hortbetreuung.

Die Entwicklung und Verbreitung des Hortes ist bundeslandspezifisch. Generell lassen sich drei Ausbaumodelle erkennen: Erstens gibt es BundeslĂ€nder, die den Hort abgeschafft und flĂ€chendeckend Ganztagsschulen eingefĂŒhrt haben (z. B. in Nordrhein-Westfalen, Hamburg). Zweitens existieren mehrere westdeutsche FlĂ€chenlĂ€nder, in denen sowohl Ganztagsschulen wie auch Horte ausgebaut werden (Bayern, Baden-WĂŒrttemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein). Und drittens bilden die ostdeutschen FlĂ€chenlĂ€nder (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt) mit ihrer Horttradition und der politisch gewollten Verzahnung des Jugendhilfeangebotes Hort mit der Grundschule zu einem Ganztagsangebot dazu einen Kontrast.[2] Lediglich in ThĂŒringen sind Horte grundsĂ€tzlich dem Schulwesen zugeordnet.

Laut Statistischem Bundesamt nutzten im MĂ€rz 2020 494.854 Schulkinder im Alter von 5 bis 11 Jahren einen Hort.[3]

Rechtliche Grundlagen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Horte sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und haben (wie der Kindergarten oder die Kinderkrippe) einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). AnsprĂŒche auf Hortbetreuung ergeben sich aus § 24 Abs. 4 SGB VIII, wobei das Angebot bedarfsgerecht ausgebaut sein soll. Das Landesrecht sichert in einzelnen BundeslĂ€ndern bereits einen Rechtsanspruch auf einen Hortplatz zu (bspw. Brandenburg). Die EinfĂŒhrung eines bundesweit geltenden Rechtsanspruchs fĂŒr Grundschulkinder auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden tĂ€glich bei einer jĂ€hrlichen Schließzeit von maximal vier Wochen wurde durch das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)[4] rechtlich normiert. Erstmals besteht der Rechtsanspruch fĂŒr die Einschulung zum Schuljahr 2026/2027 und gilt dann zunĂ€chst fĂŒr Grundschulkinder der Jahrgangsstufe eins und wird in den Folgejahren um je eine weitere Klassenstufe ausgeweitet. Damit wird zum Schuljahresbeginn 2029/2030 jedes Grundschulkind einen Anspruch auf ganztĂ€gige Betreuung haben. Der Rechtsanspruch kann grundsĂ€tzlich durch Kindertageseinrichtungen bzw. Horte in freier oder öffentlicher TrĂ€gerschaft oder offene sowie gebundene Ganztagsschulmodelle abgedeckt werden.[5]

PĂ€dagogisches Personal

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Personal des Hortes besteht ĂŒberwiegend aus staatlich anerkannten Erziehern und Erzieherinnen, da es keine spezialisierte Ausbildung fĂŒr Hortnerinnen/Hortner gibt. Der BetreuungsschlĂŒssel ist je nach Bundesland verschieden. In Sachsen betrĂ€gt er beispielsweise 0,9 pĂ€dagogische Fachkraft pro 20 Kinder.[6]

Der Hort öffnet je nach Bedarf schon vor Schulbeginn (FrĂŒhhort) und bietet den Kindern auch Gelegenheit zum FrĂŒhstĂŒcken. Er wird zentral nach Ende des Schulunterrichtes angeboten und von den Kindern meist bis 16:00 Uhr besucht, zum Teil auch lĂ€nger (SpĂ€thort). Sowohl der Betreuungsumfang als auch die Betreuungszeiten sind regional höchst unterschiedlich. Vor allem in den östlichen BundeslĂ€ndern haben viele Horte auch ĂŒber die Schulferien geöffnet und bieten spezielle Ferienprogramme mit angepassten Öffnungszeiten an. Horte können innerhalb des SchulgebĂ€udes, in KindertagesstĂ€tten oder in eigenen HorthĂ€usern betrieben werden.

Schulhort in der DDR

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Hausaufgabenbetreuung im Hort, 1960

In der DDR gehörte der Schulhort im Rahmen der Tageserziehung fest zum Schulkonzept und war Bestandteil des Bildungswesens. Er hatte eine Betreuungs- und Bildungsfunktion und damit auch eine ideologische Funktion.[7] Im Jahr 1989 waren 81 % der SchĂŒler der Klassenstufen eins bis vier im Schulhort angemeldet.[8] In der Mittagspause oder nach dem Ende des Unterrichts gingen die Unterstufenklassen zum Mittagessen. SchulkĂŒchen und SpeiserĂ€ume waren an allen Schulen seit den 1950er Jahren vorhanden.

Anschließend stand fĂŒr SchĂŒler der ersten Klasse der verpflichtende Mittagsschlaf an. Sie mussten wenigstens ruhen, wenn sie nicht schlafen konnten oder wollten. Eine lĂ€ngere Mittagsruhe sah die DDR-PĂ€dagogik als unabdingbar an, um den Kindern einen regelmĂ€ĂŸigen, geordneten Tagesablauf in einem stabilen Umfeld zu bieten, damit sie in der als organisierte Freizeit bezeichneten Nachmittagsbetreuung wieder aktiv, leistungsfĂ€hig, konzentrationsfĂ€hig und ausgewogen waren. Der Mittagsschlaf im Kindergarten und der Unterstufe war deswegen auch Gegenstand ausgiebiger pĂ€dagogischer Untersuchungen. Nach dem Mittagsschlaf und der Hygiene nach dem Aufstehen folgte die Vesper. Das war eine gemeinschaftliche kleine Mahlzeit fĂŒr alle Kinder einer Hortgruppe, bei der GebĂ€ck und Tee bzw. Kakao gereicht wurden.

Anschließend waren sĂ€mtliche erteilten Hausaufgaben des Schultags zu erledigen. Es wurde gesteigerter Wert auf die gediegenen Grundfertigkeiten Disziplin, Ordnung, Sauberkeit, Strebsamkeit, Beharrlichkeit und Fleiß gelegt; die Kinder hatten ruhig, konzentriert und mit Mindestanforderungen an die Ă€ußere Form zu arbeiten. Hatte ein Kind die Aufgaben gelöst, legte es die Ergebnisse dem fĂŒr die Hortgruppe verantwortlichen Erzieher vor. Der Erzieher unterschrieb zum Zeichen des EinverstĂ€ndnisses oder wies gegebenenfalls auf Fehler oder UnzulĂ€nglichkeiten in der Form hin. Mit der Unterschrift unter die Hausaufgabe konnte das Kind den Arbeitsbereich verlassen und bis zum Ende seiner Hortzeit frei spielen. Die Verweigerung der Unterschrift bedeutete fĂŒr das Schulkind die Verpflichtung zur Nachbesserung, bis das gewĂŒnschte Ergebnis erreicht wurde.

Die Erzieher, die ebenfalls ein Fachschulstudium an den Instituten fĂŒr Lehrerbildung bzw. den PĂ€dagogischen Instituten absolviert hatten und nach ihrer Ausbildung Lehrer fĂŒr ein Fach der Unterstufe waren, besprachen oft auch auftretende Probleme aus den Bereichen Lernen, Leistung und Verhalten mit den Kindern. Sie arbeiteten eng mit den Lehrern und dem Klassenlehrer zusammen. Die Leistungsbeurteilung war allerdings ausschließlich Aufgabe der Lehrer.

Situation in anderen LĂ€ndern

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vereinigte Staaten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den USA sind zwar Ganztagsschulen ĂŒblich, doch ergeben sich auch dort am Morgen und am Nachmittag fĂŒr viele Familien BetreuungslĂŒcken. Viele Grundschulen des öffentlichen Schulsystems stellen darum ihre RĂ€umlichkeiten außerhalb der Unterrichtszeiten unabhĂ€ngigen TrĂ€gern zur VerfĂŒgung, die dort ein fĂŒr die Familien kostenpflichtiges Betreuungsprogramm (after-school childcare) anbieten.[9]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Hans GĂ€ngler, Katharina Weinhold, Thomas Markert: Miteinander-Nebeneinander-Durcheinander? Der Hort im Sog der Ganztagsschule. In: Neue Praxis. Jahrgang 43, Heft 2, 2013, ISSN 0342-9857, S. 154–175.
  2. ↑ Jens Lange: Der Hort: viel genutzt, wenig beachtet In: DJI Impulse Heft 2, 2016, ISSN 2192-9335, S. 21–23.
  3. ↑ Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Statistisches Bundesamt, 30. September 2020, abgerufen am 27. April 2021.
  4. ↑ Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 20. Juli 2022.
  5. ↑ Carsten Haider: Artikel Ganztagsförderungsgesetz. Abgerufen am 20. Juli 2022.
  6. ↑ SĂ€chsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Freistaat Sachsen, 15. Mai 2009, abgerufen am 14. Juli 2017.
  7. ↑ Vgl. bspw. das Praxisbeispiel: Ursula Ballmann: SchulanfĂ€nger lieben Rollenspiele. In: Ursula Ballmann: Freizeit im Hort. BeitrĂ€ge aus pĂ€dagogischen Lesungen. Berlin 1984, S. 9–30.
  8. ↑ Statistisches Amt der DDR: Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik – 1990. 35. Jahrgang, Berlin 1990, S. 331.
  9. ↑ Choose the Right After-School Program (Memento vom 13. Oktober 2007 im Internet Archive); Choosing After-School Child Care (Memento vom 13. Oktober 2007 im Internet Archive)