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Tarifbindung

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Die Tarifbindung (oder Tarifgebundenheit) ist die Voraussetzung fĂŒr das unmittelbare Unterworfensein eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers unter die Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags. Sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, so fĂŒhrt dies zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Tarifvertrags auf das ArbeitsverhĂ€ltnis. In Deutschland sind nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrags sind, tarifgebunden.

In Anlehnung an die Terminologie des Tarifvertragsgesetzes mĂŒsste man von Tarifgebundenheit sprechen. Der Begriff Tarifbindung hat sich aber durchgesetzt[1] und bedeutet dasselbe.

Tarifvertragspartei auf der Seite der Arbeitgeber ist ein Arbeitgeberverband. Voraussetzung der Tarifbindung des Arbeitgebers ist also, dass er Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbands ist. Alternativ kann der Arbeitgeber auch selbst mit einer Gewerkschaft einen so genannten Haus- oder Firmentarifvertrag abschließen, an den er dann naturgemĂ€ĂŸ gebunden ist.

Jedoch fĂŒhrt nicht jede Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zur Tarifbindung. Es gibt ArbeitgeberverbĂ€nde, die in ihrer Satzung eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung eröffnen (so genannte OT-Mitgliedschaft).

Arbeitnehmer mĂŒssen fĂŒr die Tarifbindung Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sein.

Die Tarifbindung endet (erst) mit dem Ende des Tarifvertrags. Ein Austritt aus dem Verband bewirkt somit noch nicht das Ende der Tarifbindung, wenn der Tarifvertrag noch in Kraft bleibt.

Der Vorteil der Tarifbindung besteht fĂŒr einen Arbeitgeber darin, dass durch sie die Kosten der Aushandlung der BeschĂ€ftigungsbedingungen sinken und sich auch das Risiko von ProduktionsausfĂ€llen durch ArbeitskĂ€mpfe verringert. Der Nachteil der Tarifbindung ist aus Arbeitgebersicht, dass TarifvertrĂ€ge die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Unternehmens nicht berĂŒcksichtigen könnten. Aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren eine grĂ¶ĂŸere Zahl von Arbeitgebern aus den ArbeitgeberverbĂ€nden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Vor allem fĂŒr grĂ¶ĂŸere Unternehmen mit vielen BeschĂ€ftigten stellen HaustarifvertrĂ€ge eine Alternative dar, die ggf. eine flexiblere Anpassung an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglicht.

FĂŒr Arbeitnehmer besteht der Vorteil der Tarifbindung in der Regel darin, dass bei Kollektivverhandlungen zwischen Gewerkschaften und ArbeitgeberverbĂ€nden die Verhandlungsmacht jedenfalls tendenziell eher gleichmĂ€ĂŸiger verteilt ist als bei einer individuellen Aushandlung der BeschĂ€ftigungsbedingungen mit dem Arbeitgeber.

Durch AllgemeinverbindlicherklÀrung kann bestimmt werden, dass alle ArbeitsverhÀltnisse im fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags dem normativen Teil eines Tarifvertrags unterworfen werden, d. h. auch ArbeitsverhÀltnisse deren Parteien bisher nicht tarifgebunden sind.

Im Jahr 2020 arbeiteten 43 Prozent der BeschĂ€ftigten in Betrieben mit einem Branchentarifvertrag, 2019 lag dieser Wert noch bei rund 46 Prozent (Tarifflucht). Damit setzt sich der seit Jahren rĂŒcklĂ€ufige Trend fort. In Westdeutschland arbeiteten 46 Prozent der BeschĂ€ftigten im Jahr 2019 in Betrieben mit Branchentarifvertrag. Im Jahr 2018 waren es mit 48 Prozent noch zwei Prozentpunkte mehr gewesen. In Ostdeutschland sank der entsprechende Anteil der BeschĂ€ftigten 2019 gegenĂŒber dem Vorjahr um einen Prozentpunkt von 35 auf 34 Prozent. Das zeigen Daten des IAB-Betriebspanels, einer jĂ€hrlichen Befragung von rund 15.000 Betrieben durch das Institut fĂŒr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Ebenso ist der der Anteil der BeschĂ€ftigten in tarifgebundenen Betrieben im Jahr 2019 weiter zurĂŒckgegangen. Firmen- oder HaustarifvertrĂ€ge galten 2019 fĂŒr sieben Prozent der westdeutschen und fĂŒr elf Prozent der ostdeutschen BeschĂ€ftigten.[2] Eine aktuelle Erhebung bestĂ€tigt den rĂŒcklĂ€ufigen Trend.[3] Die niedrigste Tarifbindung weist Sachsen auf, gefolgt von Berlin, ThĂŒringen und Schleswig-Holstein.[4]

  • Paul R. Melot de Beauregard: Mitgliedschaft in ArbeitgeberverbĂ€nden und Tarifbindung, Diss. 2001, ISBN 3-631-39295-8.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Das Bundesarbeitsgericht spricht etwa regelmĂ€ĂŸig von Tarifbindung, als Beispiel fĂŒr viele: Urteil vom 23. Februar 2011, Az.: 5 AZR 143/10.
  2. ↑ IAB-Forum: Tarifbindung geht in Westdeutschland weiter zurĂŒck. Institut fĂŒr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 13. Mai 2021, abgerufen am 20. Mai 2021.
  3. ↑ Malte LĂŒbker, Thorsten Schulten: Tarifbindung in den BundeslĂ€ndern. In: Analysen zur Tarifpolitik Nr. 96. Hans-Böckler-Stiftung, April 2024, abgerufen am 30. April 2024.
  4. ↑ Pressemitteilung Nr. 109 vom 21. MĂ€rz 2025. destatis.de, abgerufen am 22. April 2025.