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Telemedien

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Telemedien ist ein Rechtsbegriff fĂŒr elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, insbesondere eine Vielzahl von Internetdiensten. Der Begriff wird unter anderem im Medienstaatsvertrag und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der LĂ€nder verwendet. Im Digitale-Dienste-Gesetz des Bundes, welches 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat, ist stattdessen der nicht deckungsgleiche Begriff des digitalen Dienstes gebrĂ€uchlich.

Im Zuge der Internetentwicklung kam es im August 1997 zur Ablösung des Bildschirmtext-Staatsvertrages durch zwei neue Regelungswerke, den Staatsvertrag ĂŒber Mediendienste der LĂ€nder und das Teledienstegesetz des Bundes. Die dort verwendeten, nur schwer voneinander abgrenzbaren Rechtsbegriffe Mediendienst und Teledienst fĂŒhrten wegen der sich verstĂ€rkenden Medienkonvergenz zu Anwendungsschwierigkeiten. Bund und LĂ€nder verstĂ€ndigten sich daher im Februar 2007 auf eine Verbindung der Begriffe Teledienst und Mediendienst zum Kompositum Telemedien. Das Ziel waren einheitliche, bereichsspezifische Regelungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit, z. B. fĂŒr die elektronische Presse im Staatsvertrag fĂŒr Rundfunk und Telemedien, fĂŒr den Jugendmedienschutz im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und fĂŒr die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz.[1] Das BGB verwendete die Begrifflichkeit (z. B. § 312i BGB) bei der Bestellung mittels Telemedien. Das Strafgesetzbuch (StGB) wurde 2015 angepasst, beispielsweise bei der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB) oder der Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 2 StGB) wurde der Begriff „Medien- oder Teledienste“ durch den Begriff „Telemedien“ ersetzt. Zum 1. Januar 2021 wurde verschwand der Begriff infolge der EinfĂŒhrung des neuen Begriffs Inhalt aus dem StGB.

Abgrenzungsfragen

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Der Begriff Telemedien wird in mehreren Rechtsbereichen verwendet und wirft in den jeweiligen Gesetzen und StaatsvertrÀgen unterschiedliche dogmatische Abgrenzungsfragen auf:

Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

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Im Bereich der elektronischen Presse gelten fĂŒr Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten bestimmte Anforderungen, z. B. Sorgfaltspflichten (§ 55 RStV) und ggf. die Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung (§ 56 RStV). Die Unterscheidung der Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten von sonstigen Internetdiensten ist in der Fachliteratur umstritten.[2] Teilweise werden dazu die frĂŒheren Abgrenzungskriterien zwischen Mediendiensten und Telediensten entsprechend herangezogen.[3]

Telemedien und rundfunkrechtliche Zulassungspflicht

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Die Landesmedienanstalten können feststellen, dass Telemedien dem Rundfunk zuzuordnen sind und dass eine rundfunkrechtliche Zulassungspflicht besteht (vgl. §§ 1 Absatz 1, 20 Absatz 2 RStV).[4] Die Feststellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Kommission fĂŒr Zulassung und Aufsicht (ZAK), die als Organ der Landesmedienanstalten tĂ€tig wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 8, § 35 Abs. 2 Satz 2 RStV). Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet (Internetradio), bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zustĂ€ndigen Landesmedienanstalt anzuzeigen (vgl. § 20 b RStV).

Telemedien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

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Telemedien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nur zulĂ€ssig, wenn sie einen sendungsbezogenen Inhalt haben (zu den Einzelheiten vgl. § 11 d RStV). Unter sendungsbezogenen Telemedien sind dabei Angebote zu verstehen, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf fĂŒr die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurĂŒckgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstĂŒtzend vertiefen und begleiten (vgl. § 2 Absatz 2 Nr. 19 RStV). Neue oder verĂ€nderte Telemedienangebote können in einem Drei-Stufen-Test ĂŒberprĂŒft werden (vgl. § 11 f Absatz 4 RStV). Nach dem 12. RundfunkĂ€nderungsstaatsvertrag ist die Verweildauer begrenzt. Die erlaubten Ausnahmen werden[5] eigens ausgewiesen. Beispiel: Beim WDR werden die dauerhaft verfĂŒgbaren Inhalte durch das Wort archiv in der URL ausgewiesen[6].

Telemedien und TrÀgermedien im Jugendmedienschutz

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Im Bereich des Jugendmedienschutzes sind Telemedien alle nicht gegenstĂ€ndlichen Medien, die ĂŒber elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zugĂ€nglich gemacht werden. Hierzu zĂ€hlen insbesondere Internet-Dienste (Online-Medien) wie Internetseiten, Chat, E-Mail, Messenger, Onlinespielen und Video-on-demand, aber auch der Teletext.[7] Der Begriff wird im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zur Unterscheidung von den TrĂ€germedien verwendet, fĂŒr die das Jugendschutzgesetz einschlĂ€gig ist.[8]

Telemedien und Verantwortlichkeit der Diensteanbieter

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Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter von Telemedien richtet sich nach §§ 7 ff. Telemediengesetz. Im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes sind Telemedien diejenigen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, bei denen es sich nicht um Rundfunk im Sinne des RStV und nicht um bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt.[9]

Einzelnachweise

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  1. ↑ Vgl. z. B. Peter Schmitz, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. MĂŒnchen 2008, § 1 TMG Rdnr. 3 m. w. Nachw.
  2. ↑ Vgl. z. B. Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage MĂŒnchen 2008, § 54 RStV Rdnr. 34 ff. m.w.Nachw.
  3. ↑ Vgl. Peter Schmitz, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. MĂŒnchen 2008, § 1 TMG Rn.3, 38f. m.w.Nachw.
  4. ↑ Siehe dazu den Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 27. Juni 2007 (Memento vom 16. Oktober 2009 im Internet Archive).
  5. ↑ Genehmigung des Telemedienangebotes "wdr.de" vom 19. Mai 2010 (Memento vom 13. April 2015 im Internet Archive)
  6. ↑ Das große Löschen
  7. ↑ Ziffer 1.5 der Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz. Bekanntmachung vom 10. Januar 2018 (AllMBl. S. 29, 30; PDF, 3,1 MB)
  8. ↑ Dazu z. B. Wolfgang Schulz, Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage MĂŒnchen, § 1 JMStV Rdnr. 2 ff. m.w.Nachw.
  9. ↑ Zu den Abgrenzungen siehe z. B. Peter Schmitz, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. MĂŒnchen 2008, § 1 TMG Rdnr.4 ff. m.w.Nachw.