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Tierarzneimittelgesetz

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Basisdaten
Titel:Gesetz ĂŒber den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur DurchfĂŒhrung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
Kurztitel: Tierarzneimittelgesetz
AbkĂŒrzung: TAMG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2121-54
UrsprĂŒngliche Fassung vom: 27. September 2021
(BGBl. 2021 I S. 4530)
Inkrafttreten am: 28. Januar 2022
Neubekanntmachung vom: 21. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 160 vom 1. Juni 2026)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 4. MĂ€rz 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 60 vom 9. MĂ€rz 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. MĂ€rz 2026
(Art. 7 G vom 4. MĂ€rz 2026)
GESTA: F006
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Tierarzneimittelgesetz (TAMG) ist ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts und dient auf nationaler Ebene der DurchfĂŒhrung der Verordnung (EU) 2019/6 ĂŒber Tierarzneimittel, indem es diejenigen Inhalte regelt, die nicht durch die EU-Verordnung ohnehin unmittelbar gelten. Es wurde am 4. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 28. Januar 2022 in Kraft.

Im Arzneimittelgesetz, das zuvor Human- und Tierarzneimittel gemeinsam regelte, wurden die auf Tierarzneimittel bezogenen Vorschriften gestrichen.

In der BegrĂŒndung zum Gesetzesentwurf heißt es, dass die „nationalen Vorschriften des Tierarzneimittelrechts [...] mit Wirkung zum 28. Januar 2022 an neue unionsrechtliche Bestimmungen anzupassen“ seien. Das europĂ€ische Tierarzneimittelrecht, dessen Rechtsrahmen der Union bis dahin die Richtlinie 2001/82/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bilden, wird ab dem Tag weitgehend durch die Verordnung (EU) 2019/6 ĂŒber Tierarzneimittel geregelt. Der europĂ€ische Gesetzgeber begrĂŒndet den Systemwechsel damit, dass die Verordnung „klare, ausfĂŒhrliche und direkt anwendbare Bestimmungen“ setze. Dies gewĂ€hrleiste, dass ihre Inhalte in der gesamten Union gleichzeitig und in harmonisierter Weise durchgefĂŒhrt wĂŒrden.[1] So sollen unter anderem strengere Vorschriften zur Antibiotikaanwendung und eine Verbrauchserfassung bei fast allen Tierarten in Zukunft dabei helfen, Antibiotikaresistenzen besser zu kontrollieren.[2]

Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), welche sich mit Tierarzneimitteln befassen, werden aus dem Arzneimittelgesetz entfernt und in einer neuen Systematik unter Beachtung von EU-Vorgaben geregelt.[3] Einige Punkte, die nicht direkt durch die neue Verordnung geregelt werden, erfordern ergĂ€nzende delegierte Rechtsakte und nationale Regelungen (Tierarzneimittelgesetz).[2] Das TAMG fungiert als neues Stammgesetz[4] und reguliert zudem auch vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommene Tierarzneimittel, Arzneiwirkstoffe fĂŒr Tierarzneimittel und bestimmte veterinĂ€rmedizinische Produkte.

Das TAMG ist als eigenstĂ€ndiges Gesetz angelegt und enthĂ€lt somit auch alle grundlegenden Aspekte des Arzneimittelrechts, die bisher fĂŒr alle Arzneimittel gemeinsam geregelt werden, beispielsweise Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, Fachinformation, Großhandel, Schutz vor TĂ€uschung, Arzneibuch, Pharmakovigilanz, Überwachung und das Verbot bedenklicher Tierarzneimittel.[3]

  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt 2 Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6
    • Unterabschnitt 1 Freistellung von der Zulassungspflicht von Tierarzneimitteln fĂŒr bestimmte Heimtiere, Kennzeichnung und Packungsbeilage sowie Widerruf der Freistellung
    • Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die PrimĂ€rverpackung, die Ă€ußere UmhĂŒllung und die Packungsbeilage
    • Unterabschnitt 3 DurchfĂŒhrungsvorschriften fĂŒr die Zulassung
    • Unterabschnitt 4 ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr klinische PrĂŒfungen und RĂŒckstandsprĂŒfungen
    • Unterabschnitt 5 Übermittlung von Informationen an die Produktdatenbank
    • Unterabschnitt 6 ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr homöopathische Tierarzneimittel
    • Unterabschnitt 7 ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr die Herstellungserlaubnis
    • Unterabschnitt 8 ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr die Großhandelsvertriebserlaubnis
    • Unterabschnitt 9 Parallelhandel mit Tierarzneimitteln
  • Abschnitt 3 Anforderungen an Tierarzneimittel außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6 und an veterinĂ€rmedizintechnische Produkte
    • Unterabschnitt 1 Zulassung von Tierarzneimitteln außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6 und von veterinĂ€rmedizintechnischen Produkten; Verbringen
    • Unterabschnitt 2 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
    • Unterabschnitt 3 Herstellung, Abgabe und Anwendung
  • Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
    • Unterabschnitt 1 Information der Öffentlichkeit, Verbote
    • Unterabschnitt 2 Kategorisierung
    • Unterabschnitt 3 Abgabe, Bezug und Anwendung von Arzneimitteln und veterinĂ€rmedizintechnischen Produkten
    • Unterabschnitt 4 Kennzeichnung, Packungsbeilage, PackungsgrĂ¶ĂŸen und Preise
    • Unterabschnitt 5 Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen
    • Unterabschnitt 6 Sicherung und Kontrolle der QualitĂ€t
    • Unterabschnitt 7 ZustĂ€ndigkeit
    • Unterabschnitt 8 Überwachung
    • Unterabschnitt 9 Sondervorschriften fĂŒr Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei
    • Unterabschnitt 10 Allgemeine Anzeigepflicht
    • Unterabschnitt 11 Sonstige DurchfĂŒhrungsbestimmungen
  • Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 6 Übergangsvorschriften

Tierheilpraktiker sahen sich durch das neue Gesetz schlechter gestellt, da sie viele Arzneimittel – darunter etwa auch nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel, die ursprĂŒnglich fĂŒr Menschen gedacht sind – nur noch auf Veranlassung von TierĂ€rzten an Tieren anwenden durften. Dieses Anwendungsverbot fĂŒr solche apothekenpflichtigen Arzneimittel ohne Zulassung „ad us. vet.“ galt außerdem auch fĂŒr jeden Tierbesitzer, der kein Tierarzt ist. Beispielsweise war die Gabe des Humanarzneimittels Arnica D6 an einen Hund, der sich verletzt hat, nach dem TAMG nur noch durch einen Tierarzt erlaubt. Einen Eilantrag von Tierheilpraktikerinnen gegen das TAMG wies das Bundesverfassungsgericht im Januar 2022 ab. Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde zugelassen. Die Argumente wurden im regulĂ€ren Verfassungsbeschwerdeverfahren ĂŒberprĂŒft.[5] Im September 2022 erklĂ€rte das Bundesverfassungsgericht den § 50 Absatz 2 fĂŒr nichtig, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.[6][7]

Einzelnachweise

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  1. ↑ M. Jung: Neue EU-Verordnung fĂŒr Tierarzneimittel, Pharmazeutische Zeitung, 17. Januar 2019.
  2. 1 2 Das neue Tierarzneimittelrecht ab 2022 auf vetline.de. Abgerufen am 14. Januar 2022.
  3. 1 2 T. MĂŒller-Bohn: Neuordnung des Tierarzneimittelrechts im Eiltempo, DAZ.online, 1. Februar 2021.
  4. ↑ Bundesrat: Rx-Versandverbot fĂŒr Tierarzneimittel, apotheke-adhoc.de, 17. September 2021
  5. ↑ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos, Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 6/2022 vom 28. Januar 2022.
  6. ↑ Bundesverfassungsgericht - Presse - Tierarztvorbehalt fĂŒr die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig. Abgerufen am 18. November 2022.
  7. ↑ Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts (zu § 50 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes) vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2261)
  • Jörn Patzak, Jochen Fabricius (vormals Harald Hans Körner): BetĂ€ubungsmittelgesetz: BtMG, BetĂ€ubungsmittel-Verschreibungsverordnung, Konsumcannabisgesetz, Medizinal-Cannabisgesetz, Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittelgesetz, Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, Anti-Doping-Gesetz, GrundstoffĂŒberwachungsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, MĂŒnchen 2024, Verlag: C.H.BECK, ISBN 978-3-406-80779-4.