Zum Inhalt springen

Lehrberechtigung

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
(Weitergeleitet von Venia legendi)

Die Lehrberechtigung – auch Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis, in der Wissenschaft Venia Legendi – ist in einigen Bereichen die Voraussetzung, in einem bestimmten Fach selbstĂ€ndig lehren zu dĂŒrfen.

Eine Lehrberechtigung oder ĂŒblicher LehrbefĂ€higung wird aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen fĂŒr den Sekundarbereich II vorgesehenen LehrkrĂ€ften (z. B. Lehrer fĂŒr berufsbildende Schulen) erworben als BefĂ€higung, ein Fach zu unterrichten, die (in Ă€lteren Texten) als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi bezeichnet wird.

Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe, berechtigt, setzt ein entsprechendes Studium voraus, wĂ€hrend mit der aufgrund eines beschrĂ€nkten Studiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-WĂŒrttemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tĂ€tigen GymnasialrĂ€te, die einen Realschullehrerstudiengang an einer PĂ€dagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer besitzen nur die kleine Fakultas.

Eine Lehrberechtigung kann auch vorliegen, wenn kein lehrbefĂ€higendes Fachstudium absolviert wurde. So können LehrkrĂ€fte vom Schulleiter fĂŒr fachfremden Unterricht eingeteilt werden, zum Beispiel bei IntegrationsfĂ€chern wie Gesellschaftslehre, bei neu eingefĂŒhrten FĂ€chern wie Informatik, fĂŒr die noch keine ausgebildeten LehrkrĂ€fte zur VerfĂŒgung stehen, oder bei Lehrermangel. Das trifft auch fĂŒr andere Schulformen zu, etwa, wenn GymnasiallehrkrĂ€fte in Grundschulen unterrichten.[1]

Wissenschaft bzw. Hochschulen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die von einer Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbstĂ€ndig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, PrĂŒfungen abzunehmen und die Bezeichnung Privatdozent zu fĂŒhren, wird als Lehrberechtigung bzw. Venia Legendi bezeichnet. Sie wird fĂŒr ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung fĂŒr die Lehrberechtigung ist die LehrbefĂ€higung, die Facultas Docendi, die durch die Habilitation verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen FakultĂ€ten der Hochschulen). Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen Lizentiat bzw. der Licentia Docendi („Erlaubnis zu lehren“), in ihrer heutigen Form etablierte sie sich im 19. Jahrhundert.

Die Unterscheidung von LehrbefĂ€higung und Lehrberechtigung ist durch lĂ€nderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in Bayern durch das Hochschulpersonalgesetz, welches mit Ablauf des Jahres 2022 durch das Hochschulinnovationsgesetz (dort: Art. 98[2]) ersetzt wurde.[3] Neben der Habilitation existieren – insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 – alternative Einstellungsvoraussetzungen fĂŒr Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger Ă€quivalenter wissenschaftlicher Leistungen. FĂŒr kĂŒnstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der LĂ€nder).
In der DDR galt die Lehrbefugnis Venia Legendi mit der Berufung zum Hochschullehrer (Hochschuldozent oder Professor) als erteilt und musste nicht besonders beantragt werden.
In Österreich und teilweise in der Schweiz spricht man von der Venia Docendi, der großen Lehrbefugnis fĂŒr ein wissenschaftliches Fach.

Konfessionsgebundenes Lehramt

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die BevollmĂ€chtigung durch Religionsgemeinschaften, die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen FakultĂ€ten zusĂ€tzlich zur staatlichen Bestellung brauchen, um ein Lehramt ausĂŒben zu dĂŒrfen, wird ebenfalls so bezeichnet.

In der evangelischen Kirche wird diese kirchliche Lehrbefugnis Vokation bzw. Vocatio(n) (lateinisch fĂŒr „Berufung“), in der katholischen Missio canonica (lateinisch fĂŒr „kirchliche Sendung“), im Islam Idschāza genannt. Bei Letzterer wird diese nicht durch Körperschaften des Öffentlichen Rechts (wie bei den Kirchen) erteilt, sondern je nach Bundesland durch eingetragene Vereine oder Stiftungen. So entscheidet in Baden-WĂŒrttemberg die Stiftung Sunnitischer Schulrat mit dem Beirat (unter dem Vorsitz von DITIB, des Weiteren mit IGBD und VIKZ) des Zentrums fĂŒr Islamische Theologie (ZITh) ĂŒber die Erteilung von Lehrbefugnissen.

Die Berechtigung zum Ausbilden von Piloten wird ebenfalls als Lehrberechtigung bezeichnet.

Wiktionary: Lehrbefugnis – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Aus der Dienstordnung fĂŒr Lehrer in Nordrhein-Westfalen: „Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pĂ€dagogischen GrĂŒnden geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrer verpflichtet, Unterricht auch in FĂ€chern zu erteilen, fĂŒr die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine LehrbefĂ€higung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.“
  2. ↑ gesetze-bayern.de. In: Bayrisches Hochschulinnovationsgesetz. Bayerische Staatskanzlei, abgerufen am 4. Oktober 2024.
  3. ↑ Art. 132 BayHIG. In: gesetze-bayern.de. Bayerische Staatskanzlei, abgerufen am 4. Oktober 2024.