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Vorstand

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Als Vorstand wird allgemein das Leitungsorgan von Unternehmen oder sonstigen privaten oder öffentlichen Rechtsformen bezeichnet, das die Personenvereinigung nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt und nach innen mit der FĂŒhrung der GeschĂ€fte betraut ist. Gesetzlich wird der Rechtsbegriff „Vorstand“ bei der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, dem Verein und der Genossenschaft verwendet. In den meisten Satzungen der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden auch deren FĂŒhrungsorgane als Vorstand bezeichnet. Politische Parteien haben ParteivorstĂ€nde, fĂŒr die besondere Gesetze gelten.

Unternehmerischer Handlungsspielraum

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Dem Vorstand wird durch Gesetz und Rechtsprechung umfassende Leitungsmacht im Unternehmen zugesprochen. Es kommt jedoch darauf an, wie im Einzelnen diese Leitungsmacht bei den verschiedenen Rechtsformen der Unternehmen ausgestaltet ist. WĂ€hrend bei AG, KGaA und Verein der Vorstand keinerlei Weisungen Dritter unterliegt (§ 76 Abs. 1 AktG),[1] ist die GeschĂ€ftsfĂŒhrung einer GmbH an die Weisungen der Gesellschafter gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Allen gemeinsam ist die Vertretungsmacht nach außen, die sich auf sĂ€mtliche gerichtlichen und außergerichtlichen aktiven und passiven Handlungen erstreckt.

Im Vereinsrecht ist der Vorstand gesetzliches Vertretungsorgan nach § 26 BGB beim rechtsfĂ€higen und nichtrechtsfĂ€higen privatrechtlichen Verein.[2] Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dadurch wird sein aktives und passives Handeln mit dem des Vereins identifiziert,[3] Tun oder Unterlassen des Vorstandes wirken somit direkt fĂŒr oder gegen den Verein; das gilt auch fĂŒr die VorstĂ€nde/GeschĂ€ftsfĂŒhrungen bei der AG, KGaA oder GmbH.

Dem Vorstand ist im Grundsatz bei der Leitung der GeschĂ€fte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische TĂ€tigkeit schwerlich denkbar ist.[4] Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewusste Eingehen geschĂ€ftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und FehleinschĂ€tzungen umfassen; eine schuldhafte Pflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Vorstandsmitglied gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und ErfahrungsgrundsĂ€tze verstĂ¶ĂŸt.[5]

Arbeitnehmereigenschaften

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Selbst wenn ein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen besteht, sind Mitglieder von Vertretungsorganen keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG. Deshalb sind sie aus dem Geltungsbereich der meisten arbeitsrechtlichen Gesetze ausgenommen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Nicht als Arbeitnehmer gelten unabhĂ€ngig von ihrer materiellrechtlichen Stellung Personen, die aufgrund Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind. Diese Fiktion gilt nur fĂŒr Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht. WĂ€hrend die herrschende Meinung und der Bundesgerichtshof in stĂ€ndiger Rechtsprechung die Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrers grundsĂ€tzlich verneinen,[6] steht das Bundesarbeitsgericht auf dem Standpunkt, dass bei einem GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrer jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass dieser wegen seiner ausschließlichen Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer einzustufen sei.[7]

Bei Organmitgliedern ist zu unterscheiden zwischen Bestellung zum Organmitglied und dem Anstellungsvertrag. WĂ€hrend der Bestellungsakt durch den Aufsichtsrat (§ 30 Abs. 4 AktG) die organschaftliche Vertretungsmacht des Vorstands begrĂŒndet, richtet sich der Anstellungsvertrag nach Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB). Bei Vereinen wird der Vorstand nach § 27 BGB durch die Mitgliederversammlung bestellt, das Gesetz geht hier von Auftragsrecht bei der VorstandstĂ€tigkeit aus (§ 27 Abs. 3 BGB).

Mitglieder und Aufgabenverteilung

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Neben dem Leitungsorgan werden auch dessen Mitglieder zunehmend hĂ€ufig als Vorstand bzw. VorstĂ€ndin bezeichnet, das Wort kann also auch eine einzelne Person meinen.[8][9] Die Verwendung der Benennung einer VorstĂ€ndin sieht sich insbesondere mit Verweis auf die Vermischung von Personen- und Gremienbezeichnung Kritik gegenĂŒber.[10][11][12]

VorstÀnde in Unternehmen

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Die meisten Organisationsformen können die Ressortverteilung innerhalb des Vorstandes frei bestimmen. GrĂ¶ĂŸere Unternehmen teilen die FĂŒhrungsaufgaben im Rahmen eines GeschĂ€ftsverteilungsplans im Vorstand auf und ernennen einen Vorsitzenden, wĂ€hrend die ĂŒbrigen Mitglieder beispielsweise als Leiter verschiedener unternehmerischer Funktionsbereiche (Beschaffung, Produktion, Finanzierung, Personal, Vertrieb) oder von Divisionen fungieren. Wenn eine AG ĂŒber mehr als 3 Millionen Euro Grundkapital verfĂŒgt, muss sich der Vorstand aus mindestens zwei Personen zusammensetzen, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so herrscht grundsĂ€tzlich GesamtgeschĂ€ftsfĂŒhrungsbefugnis sowie Gesamtvertretung. Bei der Bestellung muss die Vertretungsbefugnis (allein oder zu zweit) geregelt werden. In großen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) mit mehr als 2000 Arbeitnehmern muss dem Vorstand (bzw. der GeschĂ€ftsfĂŒhrung der GmbH) nach dem Mitbestimmungsgesetz auch ein Arbeitsdirektor angehören, der (mindestens) die Aufgaben des Personalwesens ĂŒbernimmt und ein vollwertiges Vorstandsmitglied ist. Vorstandsmitglieder dĂŒrfen gleichzeitig AktionĂ€re sein, dĂŒrfen jedoch nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein (§ 105 AktG).

VereinsvorstÀnde

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Ein Vereinsvorstand besteht in der Regel aus folgenden Personen:

  • Der oder die Vorsitzende – selten auch mehrere gleichberechtigte Vorsitzende, siehe Doppelspitze – oder Sprecher. Vorsitzende werden auch als Vorstandsvorsitzender oder PrĂ€sident bezeichnet und haben Leitungsfunktion. Sprecher werden auch als Vorstandssprecher bezeichnet und haben innerhalb des Gesamtvorstandes lediglich Vertretungsfunktion.
  • Dessen Stellvertreter
  • Der Schatzmeister (hĂ€ufig auch „Kassenwart“)
  • Der SchriftfĂŒhrer (teilweise auch als „GeschĂ€ftsfĂŒhrer“ mit erweitertem Aufgabenbereich)
  • Weitere stimmberechtigte Mitglieder (hĂ€ufig auch „Beisitzer“ genannt)
  • Weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder (hĂ€ufig auch „Kooptierte“ oder „stĂ€ndige GĂ€ste“ genannt).

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister bilden meist den geschĂ€ftsfĂŒhrenden Vorstand (hĂ€ufig auch „PrĂ€sidium“ genannt)

Der Vorstand hat die Gesellschaft in eigener Verantwortung und weisungsunabhĂ€ngig zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG) und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschĂ€ftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 AktG). Er unterliegt gegenĂŒber der Gesellschaft den von der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der GeschĂ€ftsordnung gezogenen BeschrĂ€nkungen (§ 82 Abs. 2 AktG). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dem Vorstand bei den auf der Grundlage dieser Pflichten getroffenen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen.[4] Werden hingegen die – weit zu ziehenden – Ă€ußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit ĂŒberschritten, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie gleichzeitig eine Pflichtwidrigkeit nach § 266 StGB (Untreue) zur Folge hat.[13] Die Haftung des Vorstandes bzw. GeschĂ€ftsfĂŒhrers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 92 Abs. 3 AktG, § 64 Abs. 2 GmbHG) setzt eine schuldhafte Verletzung voraus, die dann nicht vorliegt, wenn sachkundiger, gegenteiliger Rat eingeholt worden ist.[14]

Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf das Wettbewerbsverbot zu achten und den Aufsichtsrat ĂŒber die Entwicklungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat er die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen (§ 91 AktG, § 238, § 242, § 264 HGB) und dem Aufsichtsrat zur PrĂŒfung vorzulegen (§ 170, § 171 AktG), die PrĂŒfung erfolgt ggf. durch AbschlussprĂŒfer (§§ 316 ff. HGB).

In § 58 Abs. 2a AktG wird dem Vorstand einer AG oder KGaA das Recht eingerĂ€umt, Wertaufholungen im Anlage- und Umlaufvermögen in „andere GewinnrĂŒcklagen“ einzustellen, um diese unrealisierten Wertaufholungen einer freiwilligen AusschĂŒttungssperre zu unterwerfen. Dadurch wird verhindert, dass unrealisierte Gewinne an die AktionĂ€re ausgeschĂŒttet werden und damit wegen der GewinnausschĂŒttung die Unternehmenssubstanz angegriffen werden muss.

Vorstandsmitglieder werden fĂŒr höchstens fĂŒnf Jahre bestellt, wobei eine Wiederbestellung möglich ist (§ 84 Abs. 1 AktG). Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat gegenĂŒber Rechenschaft schuldig (§ 90 AktG), sodass der Aufsichtsrat das gesetzlich berufene Kontrollorgan des Vorstandes darstellt. Das gilt jedoch lediglich fĂŒr die AG und KGaA, weil etwa bei der GmbH ein Aufsichtsrat als gesetzliches Organ nur unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist, nĂ€mlich aus GrĂŒnden der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter Publikumsschutzinteressen.

Delegation im Handels- und Aktienrecht

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Auch das Handels- und Aktienrecht kennt die „top down“-Delegation von Kompetenzen. ZunĂ€chst ist durch Gesetz und/oder der Satzung der Vorstand alleine berechtigt, ein Unternehmen nach außen zu vertreten und im Rahmen dieser Vertretung alle Rechtshandlungen im Namen des Unternehmens vorzunehmen (§ 78 AktG). Bei der Vielzahl alltĂ€glicher GeschĂ€fte ist dies organisatorisch nicht umsetzbar, weshalb der Gesetzgeber Delegationsmöglichkeiten durch Prokura und Handlungsvollmacht geschaffen hat. Hierin kommt eine der Funktionen der Stellvertretung, die Arbeitsteilung, gesetzlich zum Ausdruck.[15] Es handelt sich um abgestufte Kompetenzdelegationen, denn einige bedeutende Rechtshandlungen darf der Vorstand nicht auf Prokuristen delegieren, und wiederum einige Rechtshandlungen dĂŒrfen nur durch Prokuristen, nicht jedoch durch HandlungsbevollmĂ€chtigte wahrgenommen werden. Nicht delegierbare Vorstandsaufgaben bleiben die Aufstellung und Unterzeichnung des Jahresabschlusses und Lageberichts (§ 238, § 242, § 245, § 264 HGB, § 91 AktG), die Einberufung und DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung (§ 121 Abs. 2 AktG), die Ernennung von Prokuristen (§ 48 HGB), der Erwerb von GrundstĂŒcken (Umkehrschluss aus § 49 Abs. 2 HGB), die Anmeldung von Firma und Prokura sowie die bei Gericht zu hinterlegende Unterschrift mit der Firma (§ 29, § 53 HGB) und der Insolvenzantrag (§ 92 Abs. 3 AktG). Prokuristen wiederum sind zur Belastung und VerĂ€ußerung von GrundstĂŒcken (mit Sondervollmacht nach § 49 Abs. 2 HGB), Ernennung von HandlungsbevollmĂ€chtigten und zu den ĂŒbrigen HandelsregisterantrĂ€gen befugt. FĂŒr die HandlungsbevollmĂ€chtigten bleibt der umfangreiche Rest des TagesgeschĂ€fts, sofern es fĂŒr dieses Handelsgewerbe ĂŒblich ist. FĂŒr die Belastung von GrundstĂŒcken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und ProzessfĂŒhrung bedarf der HandlungsbevollmĂ€chtigte einer besonderen Befugnis vom Vorstand oder Prokuristen (§ 54 Abs. 2 HGB).

Gesetz und Rechtsprechung haben Regeln entwickelt, die eine persönliche Haftung fĂŒr schuldhaftes Fehlverhalten des Vorstands begrĂŒnden. Der dem Vorstand durch die Rechtsprechung zugebilligte weite Handlungsspielraum wird erst dann verlassen, wenn die Grenzen der so genannten „Business Judgement Rule“ des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG deutlich ĂŒberschritten sind. Danach darf der Vorstand sehr wohl ein unternehmerisches Risiko eingehen, solange sich sein Handeln am Unternehmenswohl orientiert und sein Verhalten auf der Grundlage sorgfĂ€ltiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Der Vorstand muss daher vielmehr ein erkennbares Risiko bewusst unberĂŒcksichtigt gelassen haben, um zur Verantwortung gezogen werden zu können.

In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG gefĂŒhrten Schadensersatzprozess hat das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht genĂŒgt hat oder dass es kein Verschulden trifft.[16] DemgegenĂŒber hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die KausalitĂ€t zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen.[17] Insoweit unterscheidet der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zwischen objektiver Pflichtwidrigkeit (Rechtswidrigkeit) und subjektiver Pflichtwidrigkeit (Schuld).[18] Diese Darlegungs- und Beweislastregeln gelten ebenso, wenn dem Vorstandsmitglied das pflichtwidrige Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird.[19] Bei fehlender eigener Sachkunde verletzt ein Vorstand Pflichten dann nicht schuldhaft, wenn er zur KlĂ€rung der anstehenden Fragen den Rat eines unabhĂ€ngigen, fachlich qualifizierten BerufstrĂ€gers einholt, diesen ĂŒber sĂ€mtliche fĂŒr die Beurteilung erheblichen UmstĂ€nde ordnungsgemĂ€ĂŸ informiert und nach eigener PlausibilitĂ€tskontrolle dem Rat folgt.[20]

Der Vorstand einer AG haftet fĂŒr falsche Ad-hoc-Mitteilungen an Kapitalanleger, wenn eine zeitliche NĂ€he zwischen dem Aktienkauf und der falschen Meldung besteht.[21] Diesem Urteil zufolge haben betroffene Anleger gegen die Vorstandsmitglieder eines börsennotierten Unternehmens unter bestimmten UmstĂ€nden sogar einen persönlichen Anspruch auf Schadenersatz (vorsĂ€tzliche sittenwidrige SchĂ€digung) gegen VorstĂ€nde im Falle vorsĂ€tzlicher TĂ€uschungen.

Haben nach der Satzung eines gemeinnĂŒtzigen Vereins dessen Vorstandsmitglieder ihre VorstandstĂ€tigkeit ehrenamtlich auszuĂŒben und die Satzung sieht die Möglichkeit einer VergĂŒtung fĂŒr die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrĂŒcklich vor, so sind dennoch die an ein Vorstandsmitglied als EntschĂ€digung fĂŒr aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig. Das betreffende Vorstandsmitglied hat demnach durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt.[22] Nach § 31 BGB haftet der Verein fĂŒr SchĂ€den, die durch ein Vorstandsmitglied oder den gesamten Vereinsvorstand verursacht wurden. Ein unentgeltlich tĂ€tiger Vereinsvorstand haftet lediglich bei grober FahrlĂ€ssigkeit und Vorsatz (§ 31a BGB).

Unter Entlastung des Vorstands wird die Billigung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Vorstands durch die Gesellschafter fĂŒr das abgelaufene GeschĂ€ftsjahr verstanden. Hierdurch wird seine VerwaltungstĂ€tigkeit gebilligt und das Vertrauen fĂŒr die Zukunft ausgesprochen. Es handelt sich um eine organschaftliche WillenserklĂ€rung, die keiner Annahme durch den Vorstand bedarf.

VorstÀnde sonstiger Rechtsformen

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Politische Parteien sind in Deutschland meist als nicht eingetragene Vereine organisiert, sodass hier Vereinsrecht gilt. Der Parteivorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem fĂŒr die Finanzen verantwortlichen Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. Je nach Satzung kann es noch weitere Vorstandsmitglieder, wie zum Beispiel den GeneralsekretĂ€r oder Beisitzer, geben.

In Österreich sind Politische Parteien meist als Parteien nach dem Parteiengesetz organisiert. Dieses schreibt in § 1 Abs. 4 Nr. 1. vor:[23]

„Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten ĂŒber die: 
 Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein mĂŒssen,
“

Das Leitungsorgan entspricht hier einem Vorstand.

Vgl. § 24 Genossenschaftsgesetz.

In § 11 Abs. 3 Gesetz ĂŒber die Bildung und TĂ€tigkeit von Stiftungen (StiftBTG) wurde 1990 bestimmt, dass fĂŒr die GeschĂ€ftsfĂŒhrung bei Stiftungen das Vereinsrecht anwendbar ist.

Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts

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In den meisten Satzungen der Anstalten und Körperschaften sind als Leitungsorgane ebenfalls VorstÀnde vorgesehen. Deren Bestellung, Aufgaben, Kontrolle und Abberufung ist in den jeweiligen Satzungen geregelt.

SozialversicherungstrÀger

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SozialversicherungstrÀger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Bestellung, Aufgaben, Kontrolle und Abberufung des Vorstands ist in den jeweiligen Satzungen oder in Spezialgesetzen geregelt.

Handwerkskammern

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Handwerkskammern sind ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Hier ist der Vorstand das von der Vollversammlung gewĂ€hlte, ehrenamtliche Exekutivorgan. Er besteht zu zwei Dritteln aus Arbeitgebern (Meisterseite) und zu einem Drittel aus Arbeitnehmern (Gesellenseite). Der Vorstand ist kollektiver Dienstvorgesetzter des HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrers.

Weitere Organisationsformen

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BezĂŒge von Vorstandsmitgliedern in Deutschland

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Die EinkĂŒnfte eines Vorstandes sind einkommensteuerpflichtig. Nach deutschem Einkommensteuerrecht erzielt der Vorstand einer Aktiengesellschaft EinkĂŒnfte aus nichtselbstĂ€ndiger Arbeit (§ 19 EStG; auch wenn ein Vorstandsmitglied weder im arbeits- oder sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmer ist).[25] Er ist somit weder gewerbe- noch umsatzsteuerpflichtig; Sozialabgaben mĂŒssen nicht geleistet werden.[25]

Zentrale Vorschrift fĂŒr die Bemessung der VorstandsvergĂŒtungen bei AGs und KGaAs ist § 87 Abs. 1 AktG.[26] Danach hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der GesamtbezĂŒge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, AufwandsentschĂ€digungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte VergĂŒtungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafĂŒr zu sorgen, dass diese in einem angemessenen VerhĂ€ltnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die ĂŒbliche VergĂŒtung nicht ohne besondere GrĂŒnde ĂŒbersteigen. RĂŒcksicht zu nehmen ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, wobei variable VergĂŒtungsbestandteile eine mehrjĂ€hrige Bemessungsgrundlage haben sollen. Diese Regelungen gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr Ruhegehalt, HinterbliebenenbezĂŒge und Ă€hnliche Leistungen.

Die BezĂŒge von VorstĂ€nden der Aktiengesellschaften und Mitglieder der GeschĂ€ftsfĂŒhrungen von großen GmbHs sind in den vergangenen Jahren erheblich angehoben worden. Im internationalen Vergleich gelten BezĂŒge von Vorstandsmitgliedern deutscher Firmen weiterhin als durchschnittlich. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder verdient ĂŒber 350.000 Euro, ein Drittel erhĂ€lt zwischen 200.000 und 350.000 Euro und ein weiteres Drittel verdient unter 200.000 Euro. Dabei treten zunehmend variable VergĂŒtungsformen (Boni oder Aktienoptionen) in den Vordergrund, die erst nach dem Erreichen bestimmter Unternehmensziele (Benchmarks) gezahlt werden.[27] Aufgrund des erfolgsabhĂ€ngigen Anteils variieren die VorstandsbezĂŒge von Jahr zu Jahr. Die GesamtvergĂŒtung der Vorstandsvorsitzenden von DAX-Unternehmen lag 2010 einer Studie der DSW zufolge zwischen 617.000 Euro und 9,3 Millionen Euro.[28]

Die VergĂŒtungsberichte börsennotierter Aktiengesellschaften werden seit 2006 im VergĂŒtungsregister im Internet veröffentlicht.

VorstandsvergĂŒtung nach dem Gesetz zur Angemessenheit der VorstandsvergĂŒtung

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Nachdem die ManagervergĂŒtungen in die öffentliche Kritik geraten waren, hat der Bundestag am 18. Juni 2009 das Gesetz zur Angemessenheit der VorstandsvergĂŒtung (VorstAG)[29] verabschiedet. Damit sollen den AufsichtsrĂ€ten Regeln an die Hand gegeben werden, mit dem Ziel, die Transparenz und Kontrollmöglichkeit zu erhöhen, und die BezĂŒge nicht mehr an kurzfristigen Erfolgsparametern, sondern auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg auszurichten. Folgende Regelungen werden darin getroffen:[30]

  • Das VergĂŒtungssystem soll am nachhaltigen Unternehmenserfolg ausgerichtet werden. Aktienoptionen sollen frĂŒhestens nach vier Jahren eingelöst werden können.
  • Der gesamte Aufsichtsrat muss ĂŒber die VorstandsvergĂŒtung entscheiden. Die AufsichtsrĂ€te haften fĂŒr unangemessene GehĂ€lter. Herabsetzungen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sind möglich.
  • Ein Wechsel von ehemaligen VorstĂ€nden in den Aufsichtsrat ist erst nach zwei Jahren möglich, außer wenn die Wahl auf Vorschlag von AktionĂ€ren mit mehr als 25 % Stimmanteil erfolgt.
  • VergĂŒtungs- und Versorgungsleistungen mĂŒssen detaillierter dargelegt werden.

VorstandsvergĂŒtung nach dem Corporate Governance Kodex

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Nach dem Corporate Governance Kodex fĂŒr gute UnternehmensfĂŒhrung soll die VergĂŒtung leistungsbezogen sein, und sie soll fixe und variable Bestandteile enthalten. Die Abfindung soll nicht mehr als zwei JahresvergĂŒtungen einschließlich Nebenleistungen betragen, wenn ein Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund seine TĂ€tigkeit beendet (Abfindungs-Cap). Wird ein Unternehmen aufgekauft und die VorstandstĂ€tigkeit endet aus diesem Grund (change of control), so soll die Abfindung nicht mehr als 150 % des Abfindungs-Cap betragen (also drei JahresvergĂŒtungen). In einem jĂ€hrlichen VergĂŒtungsbericht soll die VorstandsvergĂŒtung mit Namensnennung offengelegt werden.

Der Kodex ist fĂŒr die Unternehmen nicht zwingend, sondern stellt eine Empfehlung dar. Aktiengesellschaften sind allerdings verpflichtet, jĂ€hrlich eine EntsprechenserklĂ€rung zu veröffentlichen, in der sie angeben, wo sie vom Kodex abweichen. Da die Empfehlung zur VorstandsvergĂŒtung nur selten befolgt wurde, hat der Gesetzgeber kurz vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2005 das VorstandsvergĂŒtungs-Offenlegungsgesetz[31] (VorStOG) erlassen, das am 11. August 2005 in Kraft trat. Das Gesetz macht die Offenlegung zur Regel, erlaubt aber auch die Ausnahme: Wenn die AktionĂ€re mit 3/4-Mehrheit auf der Hauptversammlung die Geheimhaltung beschließen, muss die VorstandsvergĂŒtung nicht offengelegt werden.

Regelung bei Kreditinstituten

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Kreditinstitute sind weltweit die einzige Branche, deren VorstĂ€nde und Organmitglieder einer gesetzlichen Gehaltsobergrenze unterliegen. Seit Oktober 2008 ist in Deutschland zumindest in der Form der Sollvorschrift des § 5 Nr. 4 FMStFG fĂŒr Kreditinstitute – die Stabilisierungsmaßnahmen in Form staatlicher Kapitalhilfen (§ 7 FMStFG) in Anspruch nehmen – geregelt, dass die VergĂŒtung ihrer Organmitglieder und GeschĂ€ftsleiter auf ein angemessenes Maß zu begrenzen ist. In § 5 Nr. 4a FMStFV wird von der unwiderlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei Organmitgliedern und GeschĂ€ftsleitern „eine monetĂ€re VergĂŒtung, die 500.000 Euro pro Jahr ĂŒbersteigt, grundsĂ€tzlich als unangemessen“ gilt. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass eine Herabsetzung der OrganvergĂŒtung im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten unter Einbeziehung des § 87 Abs. 2 AktG vorgenommen wird. Der Verweis auf diese aktienrechtliche Vorschrift erschwert die Durchsetzung der Einkommensbegrenzung. Denn hiernach muss eine so wesentliche Verschlechterung in den VerhĂ€ltnissen der Gesellschaft eingetreten sein, dass die WeitergewĂ€hrung der VorstandsbezĂŒge eine „Unbilligkeit fĂŒr die Gesellschaft“ wĂ€re. Zu prĂŒfen ist in diesem Zusammenhang noch, inwieweit durch derartige VergĂŒtungsobergrenzen in geltende ArbeitsvertrĂ€ge der BankvorstĂ€nde eingegriffen werden kann.

Festlegung der VorstandsvergĂŒtung im Aufsichtsrat

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Bei Kapitalgesellschaften legt der Aufsichtsrat die VergĂŒtung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Aktienoptionen, Pensionszusagen, Nebenleistungen, Wettbewerbsverbote nach Ausscheiden, Abfindung) der Vorstandsmitglieder (AG, KGaA) und Mitglieder der GeschĂ€ftsfĂŒhrung (GmbH) fest. Meist wurde dafĂŒr ein spezieller Ausschuss des Aufsichtsrats gebildet, hĂ€ufig Personalausschuss genannt. Dieser Ausschuss wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats errichtet oder war in der GeschĂ€ftsordnung des Aufsichtsrats vorgesehen. Nicht selten war der Personalausschuss ein beschließender Ausschuss, ĂŒber dessen Ergebnisse im Aufsichtsrat nur berichtet wurde. Durch das Gesetz zur Angemessenheit der VorstandsvergĂŒtung wurde 2009 festgelegt, dass VorstandsgehĂ€lter kĂŒnftig vom gesamten Aufsichtsrat und nicht nur von einem Teil-Ausschuss festgelegt werden mĂŒssen.

Frauenanteil in VorstÀnden

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Der Frauenanteil in den VorstĂ€nden der 30 grĂ¶ĂŸten DAX-Konzerne lag jahrelang im einstelligen Bereich.[32] Mit dem im Mai 2015 beschlossenen Gesetz fĂŒr die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und MĂ€nnern an FĂŒhrungspositionen (FĂŒPoG oder FĂŒhrposGleichberG, ugs. auch Quotengesetz) wurde zwar eine 30-Prozent-Quote fĂŒr den Frauenanteil in AufsichtsrĂ€ten eingefĂŒhrt, aber den Vorstand betreffend gab es fĂŒr die im Dax vertretenen Firmen nur die Verpflichtung, eine Zielvorgabe fĂŒr den Frauenanteil in den FĂŒhrungsebenen festzusetzen und zu veröffentlichen. Laut einer Analyse von FidAR aus dem Dezember 2015 gab es allerdings etliche Unternehmen, die fĂŒr die Vorstandsebene als ZielgrĂ¶ĂŸe 0 Prozent angegeben hatten.[33] Am 12. August 2021 trat das zweite FĂŒhrungspositionengesetzes (FĂŒPoG II) in Kraft. Nach diesem gilt nunmehr ein Mindestbesetzungsgebot mit einer Frau und einem Mann fĂŒr alle Neubesetzungen ab dem 1. August 2022.[34]

Mit der Erweiterung des DAX auf 40 Mitglieder zum 20. September 2021 sank der Frauenanteil in den Dax-VorstÀnden von 19 auf rund 17,6 %, da bei der HÀlfte der neuen Mitglieder zu diesem Zeitpunkt keine Frauen im Vorstand vertreten waren.[35]

In Österreich erhebt die Arbeiterkammer regelmĂ€ĂŸig die Geschlechterverteilung in den GeschĂ€ftsfĂŒhrungen, VorstĂ€nden und AufsichtsrĂ€ten der österreichischen Wirtschaft. WĂ€hrend es fĂŒr AufsichstrĂ€te seit 2018 eine verpflichtende Frauenquote gibt[36], gilt fĂŒr VorstĂ€nde bisher keine verbindliche Quote. In den GeschĂ€ftsfĂŒhrungen der 200 umsatzstĂ€rksten Unternehmen Österreichs liegt der Frauenanteil im Jahr 2025 bei 13,8 %.[37] Dieser ist in den letzten zehn Jahren um 7,9 Prozentpunkte gestiegen. Damals lag er noch bei 5,9 %.[37] In den VorstĂ€nden börsennotierter Unternehmen mit Sitz in Österreich liegt der Frauenanteil im Jahr 2025 bei 12,8 %. In der ĂŒberwiegenden Mehrheit von 42 der 69 Gesellschaften befindet sich keine einzige Frau im Vorstand. Der Frauenanteil unter den VorstĂ€nden der 20 Unternehmen des Börsen-Leitindex ATX liegt im Jahr 2025 bei 15,5 %.[37]

Wiktionary: Vorstand – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. ↑ Eine Ausnahme stellen VorstĂ€nde von beherrschten Unternehmen dar, dort wird die eigenverantwortliche Leitung des Vorstands nach § 73 AktG durch eine fremdbestimmte Leitung des herrschenden Unternehmens ersetzt (§ 308 Abs. 1 AktG)
  2. ↑ Kurt H. Johannsen/Wilhelm Kregel/Gerda KrĂŒger-Nieland/Henning Piper: Das BĂŒrgerliche Gesetzbuch mit besonderer BerĂŒcksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes / §§ 1–240, Kommentar: Bd. 1, 1988, S. 42 ff.
  3. ↑ BGHZ 20, 119, 125.
  4. 1 2 BGHZ 135, 244, 253
  5. ↑ BGH, Urteil vom 3. Dezember 2001, Az. II ZR 308/99, Volltext.
  6. ↑ BGH ZIP 1981, 367.
  7. ↑ BAG, Beschluss vom 31. August 1998, Az. 5 AZB 21/98.
  8. ↑ VorstĂ€ndin, die. In: duden.de. Abgerufen am 23. Juni 2024.
  9. ↑ VorstĂ€ndin, die. In: dwds.de. Abgerufen am 21. September 2026.
  10. ↑ Wortschatz: Die „VorstĂ€ndinnen“ sind auf dem Weg in den Duden. 12. Januar 2013, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  11. ↑ Ferdinand Knauß: Sprach-Unsinn: "VorstĂ€ndinnen" auf dem Vormarsch. 14. Januar 2013, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  12. ↑ deutschlandfunkkultur.de: "Da ist wirklich eine Grenze erreicht". 21. Januar 2013, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  13. ↑ BGH NJW 1997, 1926
  14. ↑ BGH, Urteil vom 14. Mai 2007, Az. II ZR 48/06, Volltext.
  15. ↑ Wolfgang B. SchĂŒnemann: Wirtschaftsprivatrecht: Juristisches Basiswissen fĂŒr Wirtschaftswissenschaftler, 2002, S. 95 f.
  16. ↑ Holger Fleischer, in: Gerald Spindler/Eberhard Stilz, AktG, § 93 Rz. 209
  17. ↑ BGHZ 152, 280, 284
  18. ↑ Holger Fleischer, in: Gerald Spindler/Eberhard Stilz, AktG, § 93 Rz. 214.
  19. ↑ BGHZ 152, 280, 284 f.
  20. ↑ BGH ZIP 2007, 1265, 1266 f.
  21. ↑ BGH NJW 2004, 2664
  22. ↑ BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007, Az.: II ZR 22/07.
  23. ↑ RIS - Parteiengesetz 2012 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 07.10.2026. Abgerufen am 7. Oktober 2026.
  24. ↑ Text des Bundesbahngesetzes
  25. 1 2 Marlies Zerban: Steuerrechtliche Behandlung von VorstÀnden einer Aktiengesellschaft (Memento vom 26. Dezember 2010 im Internet Archive)
  26. ↑ Andreas Berger: VorstandsvergĂŒtung: die VergĂŒtungsproblematik als logische Konsequenz des geltenden Aktienrechts und die Folgen fĂŒr die Ausgestaltung der Regelungen, 2013.
  27. ↑ Die Zahlen basieren auf einer ddp-Meldung vom 5. Mai 2006, die auf eine Untersuchung der Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International zugriff.
  28. ↑ DSW – Studie zur VergĂŒtung der VorstĂ€nde in den DAX- und MDAX-Unternehmen im GeschĂ€ftsjahr 2010. (PDF; 401 kB) S. 5, archiviert vom Original am 24. Mai 2012; abgerufen am 9. MĂ€rz 2012.
  29. ↑ Gesetz zur Angemessenheit der VorstandsvergĂŒtung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509)
  30. ↑ Angemessene VorstandsgehĂ€lter Bundesministerium der Finanzen, 17. Juli 2009, abgerufen am 23. Mai 2013.
  31. ↑ VorstandsvergĂŒtungs-Offenlegungsgesetz (Memento vom 11. Juni 2007 im Internet Archive)
  32. ↑ Frauen mit Vorstandsposten immer noch selten, Frankfurter Rundschau, 16. Januar 2013, abgerufen am 13. Juni 2013.
  33. ↑ „Wachstumsziel Null ein Affront gegen die Frauen“ – FidAR analysiert erste Planziele der Unternehmen fĂŒr gleichberechtigte Teilhabe in FĂŒhrungspositionen. In: FidAR-Pressemitteilung vom 29.12.2015. Frauen in die AufsichtsrĂ€te (FidAR) e. V., abgerufen am 13. August 2021.
  34. ↑ FĂŒr mehr qualifizierte Frauen in Top-Managementetagen. In: Pressemitteilung. BMJV, 11. August 2021, abgerufen am 13. August 2021.
  35. ↑ Kathrin Werner: Kommentar: Holt mehr Frauen in die Dax-VorstĂ€nde. In: SĂŒddeutsche Zeitung. 19. September 2021, abgerufen am 19. September 2021.
  36. ↑ Gleichstellungsgesetz von Frauen und MĂ€nnern im Aufsichtsrat – GFMA-G | Parlament Österreich. Abgerufen am 12. Juni 2025.
  37. 1 2 3 Simone Hudelist, Kassandra Friedrichs: Frauen.Management.Report.2025. Arbeiterkammer Wien, 2025, abgerufen am 12. Juni 2025.