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Weinrecht

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(Weitergeleitet von Weingesetz)

Weinrecht sind zusammenfassend diejenigen gesetzlichen Regelungen, welche sich mit dem Anbau, der Herstellung und dem Verkauf von Wein befassen. In der EU gibt die harmonisierte Weingesetzgebung die Leitlinien fĂŒr die nationalen Gesetze vor, weshalb es dort viele Gemeinsamkeiten gibt.

Basisdaten
Titel:Weingesetz
FrĂŒherer Titel: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinĂ€hnlichen GetrĂ€nken
1971: Gesetz ĂŒber Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige GetrĂ€nke und Branntwein aus Wein
AbkĂŒrzung: WeinG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Agrarrecht, Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-5-7
UrsprĂŒngliche Fassung vom: 20. April 1892
(RGBl. S. 597)
Inkrafttreten am: 16. Mai 1892
bzw. 1. Oktober 1892
Neubekanntmachung vom: 18. Januar 2011
(BGBl. I S. 66)
Letzte Neufassung vom: 8. Juli 1994
(BGBl. I S. 1467)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. September 1994
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 11. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 9 vom 15. Januar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Januar 2026
(Art. 16 G vom 11. Januar 2026)
GESTA: C199
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Weingesetz teilt deutsche Weine ausschließlich nach dem Zuckergehalt des Mostes (in Grad Oechsle), verbunden mit einer Regionalbezeichnung, aber ohne Ursprungs- oder Lagenklassifizierung, in vier GĂŒteklassen ein:

Stufen (in absteigender QualitÀt neben Sekt b.A. (bestimmten Anbaugebietes), QualitÀtsperlwein b.A. und QualitÀtslikörwein b.A.) sind

  1. PrĂ€dikatswein (frĂŒhere Bezeichnung: QualitĂ€tswein mit PrĂ€dikat, QmP),
  2. QualitĂ€tswein (frĂŒhere Bezeichnung: QualitĂ€tswein bestimmter Anbaugebiete, QbA),
  3. Landwein
  4. Wein, frĂŒher: Tafelwein

Die Erlangung der oberen zwei Stufen setzt das Bestehen einer amtlichen QualitĂ€tsweinprĂŒfung, einer im Wesentlichen sensorischen PrĂŒfung, voraus, die primĂ€r das Verhindern nicht verkehrsfĂ€higer Weine, d. h. fehlerhafte Weine auszusortieren anstrebt. Das Bestehen der amtlichen QualitĂ€tsweinprĂŒfung wird obligatorisch auf den Etiketten der Weine mit der Amtlichen PrĂŒfnummer (AP-Nr.) ausgewiesen.

Das Weingesetz verbot das Inverkehrbringen von Kunstwein, was mit EU-Recht unvereinbar war. Produktion und Verkauf dieser Kunstweine sind in der EU seit dem Inkrafttreten des Weinhandelsabkommens 2006 zulÀssig, zuvor durften diese Weine (meist kalifornische, australische und neuseelÀndische Weine) in der EU nicht gehandelt werden.

Durch die neue EU-Weinmarktordnung wurden die QualitĂ€tsstufen ab August 2009 umbenannt, wie in allen anderen WeinanbaulĂ€ndern der EU. In Deutschland und anderen deutschsprachigen Staaten wird z. B. der bisherige Landwein zu „Wein mit geschĂŒtzter geografischer Angabe g.g.A.“

Die bisherige Einteilung wichen einem:

  1. Wein ohne Herkunftsangabe
  2. Wein mit geschĂŒtzter geografischer Angabe (hierunter fĂ€llt Landwein)
  3. Wein mit geschĂŒtzter Ursprungsangabe (hierunter fallen QualitĂ€tswein, PrĂ€dikatswein mit amtlicher PrĂŒfung)

Der römische Kaiser Domitian (51–96) verhĂ€ngte im Jahre 92 das Verbot, in den Provinzen außerhalb von Italien Rebstöcke anzupflanzen bzw. befahl, bestehende Weinberge zum Teil zu roden. Kaiser Probus (276–282) hob dieses Verbot wieder auf; er erlaubte im Jahre 280 „allen Galliern, Spaniern und Briten, Reben zu besitzen und Wein herzustellen“.

Eine erste „Ordnung und Satzung ĂŒber den Wein“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation wurde 1498 auf dem Reichstag zu Freiburg erlassen.[1] WeinfĂ€lschungen sollte dadurch entgegengewirkt werden.

Folgende Weingesetze wurden seit 1892 auf föderaler Ebene erlassen:

  • Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinĂ€hnlichen GetrĂ€nken vom 20. April 1892 (RGBl. S. 597) – Vorschriften gegen WeinfĂ€lschungen, Legalisierung der Zuckerung in AusnahmefĂ€llen;
  • Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinĂ€hnlichen GetrĂ€nken vom 24. Mai 1901 (RGBl. S. 175) – Festlegung von AnbauflĂ€chen, Rebsortenauswahl und Weinbereitung;
  • Weingesetz vom 7. April 1909 (RGBl. S. 393) – erste gesetzliche Definition von Wein, Neuregelung der Weinverbesserung, Abtrennung der Weinkontrolle von der Lebensmittelkontrolle, EinfĂŒhrung von BuchfĂŒhrungspflichten der Winzer, Festlegung von bestimmten Anbaugebieten;
  • Weingesetz vom 25. Juli 1930 (RGBl. I S. 356) – Vorschriften ĂŒber die Weinbereitung;
  • Weingesetz vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) – EinfĂŒhrung von drei GĂŒteklassen fĂŒr Wein (Tischwein, QualitĂ€tswein, QualitĂ€tswein mit PrĂ€dikat), die GĂŒteklassen bestimmen sich nach Öchslegraden, der QualitĂ€tswein wird amtlich chemisch und sensorisch geprĂŒft und erhĂ€lt eine amtliche PrĂŒfungsnummer;
  • Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) – BerĂŒcksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 vom 28. April 1970 (ABl. Nr. L 99, S. 20), Ersetzen von „Tischwein“ durch „Tafelwein“; Senkung der QualitĂ€tsstufen.[2]
  • Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) – ZusammenfĂŒhrung des Weinwirtschaftsgesetzes mit dem Weingesetz, Neugestaltung der Hektarhöchstertragsregelungen, Übertragung von ZustĂ€ndigkeiten auf das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
  • Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat im Juni 2020 den Entwurf fĂŒr das neue Weingesetz vorgelegt. Damit soll die EU-weite Reform des Weingesetzes umgesetzt werden.[3] Ein Kernelement ist die verĂ€nderte Herkunftsangabe, sie soll sich kĂŒnftig stĂ€rker an der geografischen Herkunft orientieren, Ă€hnlich wie in romanischen LĂ€ndern.[4][5] Am 27. Januar 2021 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes in Kraft getreten. Das novellierte Gesetz bildet den Rahmen fĂŒr eine stĂ€rkere Herkunftsprofilierung deutscher Weine.[6]

Es gibt vier Klassen, die den Wein in erster Linie nicht nach QualitÀt einteilen, sondern die Herkunft und die Herstellungsmethoden garantieren. Die Einteilung variiert je nach Gebiet:

  1. Appellation d’Origine ContrĂŽlĂ©e ist die höchste Klasse. Es gibt fast 400 verschiedene AC oder AOC.
  2. Vin DĂ©limitĂ© de QualitĂ© SupĂ©rieure. Die zweite Klasse. Diese Weine werden in etwa 26 regional festgelegten Gebieten nach Ă€hnlichen, aber niedrigeren Anforderungen, als sie fĂŒr AC- oder AOC-Weine gelten, hergestellt.
  3. Vin de Pays (Landwein). Die dritte Klasse, ebenfalls aus einem abgegrenzten Gebiet. Heute gibt es circa 140 solcher Gebiete. Auch diese Weine mĂŒssen gewissen Anforderungen entsprechen.
  4. Vin de Table (Tafelwein) ist die niedrigste QualitÀtsstufe. Sein Mindestalkoholgehalt betrÀgt 8,5 %.

Das Weingesetz teilt die Weine in vier Klassen, von den höchsten Klassen DOCG und DOC bis zur niedrigsten Klasse des Vino da Tavola.

  1. Denominazione di origine controllata e garantita. Die höchste Klasse stellt eine „Überklasse“ des DOC dar. Der Begriff wurde 1980 eingefĂŒhrt.
  2. Denominazione di origine controllata. Die nÀchsthöhere Klasse regelt den Ertrag, die zulÀssigen Rebsorten, die Weinherstellung, die Lagerung und den geographischen Ursprung. Wie auch in Frankreich wird die QualitÀt nur indirekt geregelt.
  3. Indicazione Geografica Tipica. Seit 1992 eine neue Klasse zwischen DOC und Vino da tavola. Die Weine dĂŒrfen von einer grĂ¶ĂŸeren geographischen Abgrenzung stammen als DOC-Weine, mĂŒssen aber höhere QualitĂ€tsanforderungen standhalten als Vino da tavola.
  4. Vino da tavola (Tafelwein). Die unterste Klasse fĂŒr die einfachsten Weine, aber auch fĂŒr Weine, die aus örtlich nicht zugelassenen Trauben erzeugt wurden.

1972 wurde das Instituto Nacional de DenominaciĂłnes de Origen gegrĂŒndet. Das Institut ĂŒberwacht die verschiedenen DenominaciĂłnes de Origen, in denen jeweils ein Kontrollgremium („Consejo Regulador“) die Ausgestaltung und Überwachung der entsprechenden Bestimmungen durchfĂŒhrt.

Kategorie der „Vinos de Calidad Producidos en Regiones Determinadas“ (VCPRD): „QualitĂ€tsweine bestimmter Anbaugebiete“ gemĂ€ĂŸ EU-Recht

  1. Vino de Pago. Höchste Klassifizierung nach spanischem Weinrecht. Die QualitĂ€tsanforderungen entsprechen mindestens denen der D.O.Ca.-Weine. DarĂŒber hinaus sollen die Weine einen spezifischen Charakter der jeweiligen Lage widerspiegeln. Im Gegensatz zu den anderen Klassifikationsstufen werden nur einzelne WeingĂŒter klassifiziert. Weitere Bedingung ist die Verarbeitung eigener Trauben, die aus der unmittelbaren Umgebung des Weinguts stammen mĂŒssen. Die Klassifikation wurde 2003 neu eingefĂŒhrt und bis Mitte 2010 erlangten sie nur neun WeingĂŒter.
  2. DenominaciĂłn de Origen Calificada (D.O.Ca.). Klassifizierte Weine mit Ursprungsbezeichnung. Die angelegten Kriterien sind nochmals strenger als in einer D.O. Das Gebiet muss die entsprechenden Standards ĂŒber lĂ€ngere Zeit nachweisen und mindestens zehn Jahre den Status einer D.O. besitzen. Weine, die diese Bezeichnung tragen, mĂŒssen vom Erzeuger abgefĂŒllt worden sein und wurden einer physisch-chemischen sowie organoleptischen QualitĂ€tskontrolle durch das Kontrollgremium unterworfen. Bis Mitte 2009 gab es nur zwei Anbauregionen mit dieser Klassifikation.
  3. DenominaciĂłn de Origen (D.O.). Das PrĂ€dikat fĂŒr bestimmte Weinanbaugebiete mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung. Entspricht dem italienischen Denominazione di origine controllata (DOC) oder dem französischen AOC. Die D.O.-Bezeichnung bedeutet, dass der Wein entsprechend den Regularien des jeweiligen Anbaugebiets hergestellt wurde. Diese legen vor allem die rĂ€umlichen Grenzen, die zugelassenen Weinanbau-Methoden, Rebsorten, MaximalertrĂ€ge und Mindestalkoholgehalt sowie die zugelassenen Methoden der Weinbereitung fest. Ein Gebiet, das den Status erlangen will, muss mindestens fĂŒnf Jahre die Kriterien eines VCIG erfĂŒllt haben.
  4. Vinos de Calidad con IndicaciĂłn GeogrĂĄfica (VCIG). Einfachste QualitĂ€tsweinbezeichnung, mit der Erneuerung des Weinrechts von 2003 eingefĂŒhrt. Als Vorstufe zur D.O. legt sie auf einfachere Weise Regeln fĂŒr Anbaugebiet und Methoden des Weinanbaus und der Weinbereitung fest und kontrolliert diese. Auf dem Etikett erscheint „Vino de Calidad de ...“ gefolgt von der entsprechenden Anbauregion.

Kategorie der „Vinos de la Mesa“ (VDM): „Tafelweine“ gemĂ€ĂŸ EU-Recht

  1. Vinos de la Tierra (Landweine). Tafelweine, denen gewisse regionalspezifische Eigenheiten zugesprochen werden. Entspricht in etwa dem französischen Vin de Pays. Vorgeschrieben sind Anbaugebiet, die Rebsorten, die Herstellungsmethoden, der Mindestalkoholgehalt sowie gewisse organoleptische Eigenschaften. Die Herkunft muss auf dem Etikett angegeben sein und erfolgt in der Form „Vino de la Tierra de ...“.
  2. Vinos de Mesa (Tafelweine). Die einfachsten Weine ohne engere Anforderungen an die Herstellung oder Herkunft. Die Weine mĂŒssen EU-Ursprung haben.

Mit der RegiĂĄo Demarcada aus der Mitte des 18. Jahrhunderts hatte Portugal als erstes Land eine Form von Ursprungsbezeichnung.

  1. Denominação de Origem Controlada: die höchste Klasse, entspricht der AOC in Frankreich.
  2. Indicação de Proveniencia Regulamentada: die zweithöchste Klasse, entspricht der französischen VDQS
  3. Vinho De Mesa: (Tafelwein), die aus verschiedenen Regionen verschnitten werden.

Die Weinverordnung[7] teilt die Weine, ausgehend vom Ursprung und vom Zuckergehalt der Trauben, in drei Kategorien ein:

  1. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung AOC, zum Beispiel der des Kantons oder einer Gemeinde. Zur Ursprungsbezeichnung wird oft der Name der Rebsorte hinzugefĂŒgt.
  2. Wein mit Herkunftsbezeichnung oder kantonseigener „traditioneller Bezeichnung“ (Landwein).
  3. Wein mit der Bezeichnung Vin Blanc / Weißwein oder Vin Rouge / Rotwein („Tafelwein“).

In Österreich heißt die Rechtsmaterie Weinbaurecht. In Niederösterreich, der Steiermark (und historisch der Krain) spricht man auch von Bergrecht fĂŒr das Weinbergrecht,[8] also das Recht, WeingĂ€rten zu betreiben und Wein anzubauen.

Rechtsquellen:

Die österreichischen Weinkategorien fordern im Allgemeinen höhere Mostgewichte als etwa in Deutschland. Das Mostgewicht wird in Österreich in Grad KMW gemessen.

  1. PrĂ€dikatswein: SpĂ€tlese, Auslese, Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein, Strohwein oder Schilfwein. Diese Kategorien dĂŒrfen nicht angereichert sein und es darf keine SĂŒĂŸreserve zugesetzt werden.
  2. Kabinett: Der Wein darf nicht angereichert sein und muss mindestens 17 Grad KMW aufweisen – höchstens 12,9 Vol.-% Alkohol bzw. 9 g je Liter Restzucker.
  3. QualitÀtswein: QualitÀtswein aus einer einzigen Region; darf angereichert sein. Der Mindestzuckergehalt ist 15 Grad KMW.
  4. Landwein: Landwein aus einer bestimmten Weinbauregion. Aus QualitÀtsrebsorten mit mindestens 14 Grad KMW, mindestens 8,5 Vol.-% Alkohol.
  5. Wein (frĂŒher Tafelwein): Einfacher Wein hat mindestens 10,6 Grad KMW.

Das ungarische Weingesetz ist Àhnlich dem der westlichen Nachbarn. Die Weine werden aufgeteilt in:

  1. Asztai Bor (Tafelwein)
  2. TĂĄj Bor (Landwein)
  3. Minöségi Bor (QualitÀtswein)

Das Land hat 22 Anbaugebiete und 6 Regionen. Die QualitÀt wird in °KMW angegeben. Eine kleine Rolle spielen dabei der Ertrag und die Herkunft.

1995 entstand ein neues Weingesetz. Dieses definiert den Weinbau, die Produktion sowie die verschiedenen Weintypen. Aufgrund des Zuckergehaltes werden die Weine in Tafelweine, QualitÀtsweine und Weine mit PrÀdikatsbezeichnung eingestuft. Die letzteren werden wiederum in Kabinettweine, SpÀtlese und Auslese eingeteilt.

1996 wurde ein neues Weingesetz eingefĂŒhrt, wobei auch andere Gesetzregelungen den Weinbau tangieren. Die Weine werden in Tafelwein, QualitĂ€tswein, Premiumweine (mit PrĂ€dikatsbezeichnung) eingestuft. Hauptverantwortlich fĂŒr die QualitĂ€tskontrolle und fĂŒr die Förderung des Weinbaus ist das Weinbauinstitut in Bratislava.

Die Regierung brachte 1971 ein System fĂŒr die Einteilung von Weinen in fĂŒnf GĂŒteklassen auf den Weg.

  1. Vin De Masa/Regiune (Tafelwein).
  2. Vin De Masa/Regiune Superioar (Tafelwein von höherer QualitÀt).
  3. Vin De Calitate Superioara (QualitÀtswein).
  4. Vin De Calitate Superioara Cu Denumire De Origine (Ursprungsgarantierter Wein).
  5. Vin De Calitate Superioara Cu Denumire De Origine Si Trepte De Calitate.

Die VSOC-Klassifizierung Ă€hnelt der deutschen GĂŒteklasse QualitĂ€tswein mit PrĂ€dikat und wird wiederum unterteilt in Vollreifelese, Edelreifelese oder Auslese sowie Edelbeerenlese.

1978 hat das bulgarische Parlament ein Weingesetz angenommen, dessen Ziel es war, die QualitÀt der Weinproduktion anzuheben.

  1. StandardqualitÀt ist die niedrigste Klasse und entspricht Tafel- und Landweinen.
  2. Vino ot Deklariran Geografski (UrsprungsqualitĂ€t) ist die nĂ€chste Stufe. Es sind Weine mit deklariertem geographischen Ursprung, das heißt, sie stammen von einer Appellation.
  3. Vino Kontrolirano Naimenovanie za Proizhod ist die höchste GĂŒteklasse, deren Weine von bestimmten Rebsorten und Weinbergen bestimmter VDG-Gebiete stammen mĂŒssen.

Die Herkunft sowie die Vermarktung von slowenischen Weinen sind einer strengen Ursprungs- und QualitĂ€tskontrolle unterstellt. Sie entspricht ungefĂ€hr der im ĂŒbrigen Europa angewandten.

Die kroatischen Weingesetze sind weitgehend den europĂ€ischen angepasst. Es gibt sowohl Ursprungs – als auch QualitĂ€tsbezeichnungen.

Schon in der Antike wurden die griechischen Weine mit Ursprungsbezeichnungen versehen. Das moderne Appellationssystem wurde zwischen 1969 und 1971 eingefĂŒhrt. Als Griechenland 1981 der EuropĂ€ischen Union beitrat, wurden die Weingesetze denen der ĂŒbrigen Mitgliedsstaaten angepasst.

Es gibt folgende QualitÀtsklassen und Unterklassen:

  • O.P.A.P., gehobene QualitĂ€tsweine, entspricht der französischen AOP oder italienischen DOCG.
  • O.P.E., eine Bezeichnung fĂŒr QualitĂ€tsweine, entspricht der italienischen DOC.
  • Topikos Oinos entspricht dem Vin de Pays.
  • Epitrapezeos Oinos (gr. ΕπÎčτραπέζÎčÎżÏ‚ ÎżÎŻÎœÎżÏ‚) ist eine Einstufung fĂŒr einfache Weine.
    • Ein Cava-Wein ist ein Tafelwein mit langer Lagerzeit (2 Jahre fĂŒr Weißwein, 3 Jahre fĂŒr Rotwein.)
    • Retsina (griechisch ÎĄÎ”Ï„ÏƒÎŻÎœÎ±, RetsĂ­na ist im Griechischen weiblich) ist ein weißer, trockener Wein aus Griechenland, der mit Harz versetzt wird.

Seit der Ernte 1991 lĂ€uft ein EU-Projekt zur EinfĂŒhrung eines Quality-Wine-Systems. Damit will man den Ertrag und, wie auch in anderen EU-LĂ€ndern, den Überfluss an billigen Weinen begrenzen. Ein großes Problem fĂŒr viele englische Winzer ist, dass der QualitĂ€tsstatus nur fĂŒr Weine aus anerkannten Rebsorten gilt. In der HĂ€lfte aller Weinberge wĂ€chst aber die nicht anerkannte Sorte Seyval Blanc, eine Hybride. Im laufenden EU-Projekt sind England und Wales in die Southern Counties und die Northern Counties eingeteilt worden. Weine, die allen vorgeschriebenen Regeln entsprechen, dĂŒrfen die Aufschrift Wine produced in a specific region, oder die geographische Bezeichnung Southern Counties oder Northern Counties. Ehe dieses Projekt in ein Weingesetz mĂŒndet, wird man immer noch viele Tafelweine finden.

1935 wurde fĂŒr die Einstufung der Weine nach QualitĂ€t die Marque Nationale eingefĂŒhrt. Die Klassen sind Tafelwein, QualitĂ€tswein und QualitĂ€tswein mit PrĂ€dikat. Die PrĂ€dikate sind wie folgt eingestuft: Vin classĂ©, Premier Cru und Grand Premier Cru. Alle Weine außer den Tafelweinen mĂŒssen eine Kontrollnummer auf dem Etikett haben.

Die Bezeichnung Wine of Origin wurde 1973 eingefĂŒhrt. WO-Weine haben entweder eine Ursprungsgarantie, eine Herkunftsgarantie, eine Rebsortengarantie oder eine Jahrgangsgarantie. Varietal Wines mĂŒssen mindestens zu 75 % aus der genannten Rebsorte stammen, die wiederum zu 75 % aus einem Jahrgang vinifiziert wurde. Das WO-Siegel wird durch das Wine & Spirits Board nach verschiedenen PrĂŒfungen erteilt. Ein spezielles WO-Etikett garantiert die bestandene PrĂŒfung. Estate bottled bestĂ€tigt die Vinifizierung und die FlaschenabfĂŒllung durch das angegebene Weingut.

Vereinigte Staaten von Amerika

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Die Bundesbehörde Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms (ATF) kontrolliert den Weinanbau. 1978 wurde das Land in Weinanbaugebiete den American Viticultural Areas (AVA) eingeteilt.

Folgende Kriterien liegen zugrunde: Wird auf der Etikette die Herkunftsbezeichnung angegeben, so muss diese Herkunftsregion von der Bundesbehörde anerkannt sein. Eine AVA muss hinsichtlich Klima, BodenverhĂ€ltnissen und Geschichte einzigartig sein und eine klare geographische Abgrenzung enthalten. Der Name der Region darf nur angegeben werden, wenn mindestens 85 % des Weines von Trauben aus dieser Region stammen. Varietal Wines: Mindestens 75 % des Weines muss aus der erwĂ€hnten Sorte erzeugt worden sein. Wird das Ursprungsgebiet auf der Etikette erwĂ€hnt, mĂŒssen 100 % der Trauben von dort kommen. Wird eine Weinlage erwĂ€hnt, mĂŒssen 95 % der Trauben von dort kommen. Wird der Jahrgang angegeben, muss der Wein zu 95 % aus diesem Jahr stammen. Semi Generic Wines und Generic Wines sind meistens so genannte "Jug Wines". Sie tragen oft Phantasienamen wie „Chablis“, „Rhine“ und „Burgundy“ und ihre Produktion ist gesetzlich kaum geregelt. Schaumwein: TrĂ€gt der Wein die Bezeichnung „Champagner“ auf der Flasche, so muss eine genaue ErklĂ€rung folgen: „mĂ©thode champenoise“ oder „fermented in this bottle“ entspricht der Champagner-Methode; „Bottle fermented“ oder „Fermented in the bottle“ entspricht dem Transvasierverfahren; „bulk process“ oder „charmat process“ bedeutet TankgĂ€rung.

WĂ€hrend in Europa alles verboten ist was nicht erlaubt ist, ist in den USA alles erlaubt was nicht verboten ist.

Es besteht ein streng geregeltes Kontrollsystem hinsichtlich Produktion und Verbrauch. Die Gesetze in Chile erinnern sehr an das Appelationssystem in Frankreich: Regelung des jÀhrlichen Ertrages und Meldepflicht bei höherer Produktion und RestlagerbestÀnden.

In Australien liegt immer noch kein Weingesetz vor, das dem europĂ€ischen Ă€hnlich wĂ€re. Aber es existiert ein Label Integrity Programm, das den Ursprungsort der Rebsorten garantiert. Wird auf dem Etikett eine Rebsorte angegeben, muss der Wein mindestens 85 % von der Sorte enthalten. Wird ein Weingebiet genannt, muss der Wein zu 85 % aus diesem Gebiet kommen. Erscheint auf dem Etikett der Jahrgang, muss der Wein zu 85 % aus diesem Jahr stammen. 2001 wurde der Begriff Geographical Indications eingefĂŒhrt. Dieser legt Grenzen von Anbauzonen fest. Die GI (Geographical Indication) wird wie folgt unterteilt: Bundesstaaten – grĂ¶ĂŸere Regionen (States) – Regionen – Unterregionen.

  • Deutschland
    • Jan Zimmer: Weinbaupolitik in Deutschland, Der Gesetzgebungsprozess zum 71er Weingesetz: Akteure, Willensbildung und Folgen. ISBN 978-3-89821-358-5.
    • Kurt-Dietrich Rathke: Weinrecht. Weingesetz, Weinverordnung mit EG/EU-Recht. Kommentar. 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, MĂŒnchen 2012, ISBN 978-3-406-62907-5.
    • Olaf Sosnitza / Andreas Meisterernst (Hrsg.) [vormals Walter Zipfel / Kurt-Dietrich Rathke]: Lebensmittelrecht. Loseblatt-Kommentar aller wesentlichen Vorschriften fĂŒr das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen BedarfsgegenstĂ€nden sowie Tabakerzeugnissen (auch Nr. 400 Weingesetz, Nr. 401 Weinverordnung), 194. ErgĂ€nzungslieferung, MĂŒnchen MĂ€rz 2026, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-39820-9
    • Kai Sackreuther: Weingesetz (WeinG), Weinverordnung (WeinV). In: JĂŒrgen Peter Graf, Markus JĂ€ger, Petra Wittig (Hrsg.): Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Auflage, MĂŒnchen 2024, Verlag: C. H. Beck, ISBN 978-3-406-78501-6, dort Nr. 795: Weingesetz, Nr. 805: Weinverordnung (jeweils Kommentierung nur zu den Ordnungswidrigkeiten- und StraftatbestĂ€nden, bzw. zur Einziehung!)
Wikisource: Weinrecht – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

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  1. ↑ Text der Königlichen Weinordnung bei Johann Christian LĂŒnig: Teutsches Reichs-Archiv, 
 worinn zu finden desselben Grund-Gesetze und Ordnungen, Bd. II. Friedrich Lanckisch, Leipzig 1713, S. 192–194 (Google-Books).
  2. ↑ WEIN: Am untersten Niveau. Das neue Weingesetz, im Sommer verabschiedet, sollte QualitĂ€tsverbesserung bewirken. In der Praxis aber darf sogar Qualitatswein mit Zuckerwasser angereichert werden. In: Der Spiegel 40/1971. 27. September 1971.
  3. ↑ Oliver Bock: Verbraucherschutz: Schluss mit dem Etikettenschwindel. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 16. Oktober 2020]).
  4. ↑ Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes BMEL Entwurf 12. Juni 2020.
  5. ↑ Gero von Randow: Weingesetz: Aus dem Keller nur das Beste. In: Die Zeit. 23. September 2020.
  6. ↑ Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
  7. ↑ Weinverordnung bei der Systematischen Rechtssammlung des Bundes (Schweiz). Eintrag auf der Webseite fedlex.admin.ch. Abgerufen am 8. MĂ€rz 2021.
  8. ↑ Bergrecht. In: Deutsches Rechtswörterbuch (online, uni-heidelberg.de).