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JonDo

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
JonDo / Java Anon Proxy (JAP)

Anonymes Netzwerk
Basisdaten
Entwickler Technische UniversitÀt Dresden, UniversitÀt Regensburg, JonDos
Aktuelle Version 00.20.001
(18. Dezember 2016)
Aktuelle Vorabversion 00.20.010[1]
Betriebssystem plattformunabhÀngig
Programmier­sprache Java[1]
Kategorie Web-Anonymizer
Lizenz Open-Source-Software[2]
deutschsprachig ja
Sonstiges Das Projekt wurde am 31.08.2021 eingestellt.Vorlage:Infobox Software/Wartung/Sonstiges
www.anonym-surfen.de, anon.inf.tu-dresden.de

JonDo war ein Web-Anonymizer, der von der JonDos GmbH weiterentwickelt wurde. Das Projekt wurde im August 2021 eingestellt. Der Name ist eine Anspielung auf John Doe – der englische Platzhaltername fĂŒr unbekannte Personen. Der Dienst ging aus dem Java Anon Proxy (da Java ein Warenzeichen von Sun Microsystems ist und nicht mehr verwendet werden durfte, wurde in der Regel nur das Akronym JAP benutzt) des Projektes AN.ON hervor, an welchem die Technische UniversitĂ€t Dresden, die UniversitĂ€t Regensburg und das UnabhĂ€ngige Landeszentrum fĂŒr Datenschutz Schleswig-Holstein geforscht haben. Nachdem die staatliche Förderung des Projektes 2006 ausgelaufen war, grĂŒndeten einige Projektmitarbeiter JonDos als Startup-Unternehmen und fĂŒhrten so den Dienst fort. JonDo wird als freie Software unter der dreiklauseligen BSD-Lizenz verbreitet.

Der Nutzer trĂ€gt in die zu anonymisierende Anwendung (insbesondere den Webbrowser) die lokale Adresse des JonDo-Clients als Proxy-Server ein. Dieser Client kĂŒmmert sich um die Kommunikation mit den Mixen der gewĂ€hlten Kaskade – insbesondere ĂŒbernimmt er die dafĂŒr notwendige VerschlĂŒsselung. Dazu tauscht der Client mit jedem Mix der Kaskade vertraulich einen eigenen geheimen SchlĂŒssel aus, so dass der einzelne SchlĂŒssel nur genau einem Mix und dem Client bekannt ist. Mit diesen geheimen SchlĂŒsseln werden nun zu sendende Daten mehrfach verschlĂŒsselt und diese mehrfach verschlĂŒsselten Daten an den ersten Mix der Kaskade geschickt. WĂ€hrend diese Daten nun die Kaskade durchlaufen, entschlĂŒsselt jeder Mix diese Daten mit dem jeweils ihm bekannten geheimen SchlĂŒssel. Nachdem der letzte Mix dieses Verfahren durchgefĂŒhrt hat, sind fĂŒr ihn die Klartextdaten sichtbar (falls keine Ende-zu-Ende-VerschlĂŒsselung darauf existiert) und er sendet sie an den beabsichtigten EmpfĂ€nger. Antwortdaten sendet der EmpfĂ€nger an den letzten Mix der Kaskade. Die Mixe verschlĂŒsseln in Empfangsrichtung nun nacheinander die Antwortdaten mit dem jeweiligen geheimen SchlĂŒssel. Nachdem das Antwortpaket rĂŒckwĂ€rts die Kaskade komplett durchlaufen hat und vom ersten Mix an den JonDo-Client gereicht wurde, entschlĂŒsselt dieser das Paket entsprechend mehrfach und reicht die entschlĂŒsselten Daten dann an die Anwendung weiter.

Anonym gegenĂŒber externen Beobachtern ist man innerhalb der Nutzergruppe der gleichen Mixkaskade. StĂ€rker benutzte Kaskaden erzeugen also eine grĂ¶ĂŸere AnonymitĂ€t. Die AnonymitĂ€t gegenĂŒber den Betreibern der Mixe hĂ€ngt dagegen von der Anzahl der Mixe in der Kaskade und dem Vertrauen in deren einzelne Betreiber ab, dass sie nicht zusammenarbeiten. Nur wenn alle Mixe einer Kaskade zusammenarbeiten, lassen sich die nur dem ersten Mix bekannten Quell-IP-Adressen der Anfragen den nur dem letzten Mix bekannten angefragten Webseiten zuordnen, so dass sĂ€mtliche Nutzeraktionen deanonymisiert wĂ€ren. Da Strafverfolgungsbehörden oder andere staatliche Institutionen eine solche Zusammenarbeit der Mixbetreiber erzwingen können, ist eine internationale DiversitĂ€t der Mixbetreiber einer Kaskade ebenfalls vorteilhaft fĂŒr die AnonymitĂ€t.

Vor- und Nachteile des Anonymisierungsmodells

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JonDo basiert – im Gegensatz zu einigen anderen Anonymisierungsdiensten wie beispielsweise Tor – auf dem Konzept fester Mixkaskaden. In der Theorie ist dieses Modell auch bei KomplettĂŒberwachung des zu Grunde liegenden Netzwerkes sicher. Im Tor-Netzwerk kann im Vergleich dazu jeder seinen Rechner als Anonymisierungs-Knoten bereitstellen. Tor ist daher anfĂ€llig fĂŒr groß angelegte Überwachungssysteme auf Basis großer Serverfarmen, mit denen ein US-Geheimdienst im großen Stil das Anonymisierungsnetzwerk mitbetreibt.[3] Bei der praktischen Implementierung fĂŒr einen Echtzeitanonymisierungsdienst ergeben sich aber auch bei JonDo Probleme, da nicht alle nötigen Mixfunktionen (ausreichend gut) durchgefĂŒhrt werden können. Deshalb ist das praktische Angreifermodell deutlich eingeschrĂ€nkter: Sicherheit kann nur gegen Angreifer erreicht werden, die das Netzwerk lokal an einer Stelle ĂŒberwachen können. Dagegen sind insbesondere Angreifer, welche sĂ€mtliche Kommunikation vor dem ersten und hinter dem letzten Mix einer Kaskade abhören können, in der Lage, die Aktionen der Benutzer dieser Mixkaskade komplett nachzuvollziehen. Vereinfacht wird die Situation fĂŒr derartige Angriffe, da es nur eine sehr begrenzte Anzahl von Mixkaskaden gibt, so dass eine PrĂ€senz fĂŒr den Angreifer nur an wenigen Punkten erforderlich ist, um sĂ€mtliche ĂŒber JonDo abgewickelte Kommunikation zu deanonymisieren. Eine Erhöhung der Anzahl der Mixkaskaden als Gegenmaßnahme ist problematisch, da das Grundmodell davon ausgeht, dass möglichst viele Nutzer gleichzeitig ĂŒber eine Mixkaskade aktiv sind, um die AnonymitĂ€tsgruppe groß zu halten – mehr Mixkaskaden wĂŒrden die Nutzergruppen pro Kaskade kleiner machen.

Auf der anderen Seite bietet das Mixkaskadenmodell mit der ĂŒberschaubaren Anzahl an Mixbetreibern den Vorteil, dass eine intensivere ÜberprĂŒfung der Betreiber stattfinden kann. Somit ist hier eine höhere Sicherheit gegenĂŒber den Mixbetreibern selbst gewĂ€hrleistet (im Gegensatz z. B. zu den Tor-Node-Betreibern).

JonDos setzt ausschließlich auf zertifizierte Mixbetreiber.[4] Diese mĂŒssen sich gegenĂŒber mindestens einer der momentan zwei Zertifizierungsstellen (JonDos, AN.ON)[5] identifizieren und einen Betreibervertrag eingehen. Sinn dieses Vertrages ist sowohl die Sicherstellung der AnonymitĂ€t der Nutzer als auch die UnabhĂ€ngigkeit des Mixbetriebs von JonDos. Auf diese Weise können Kaskaden von unabhĂ€ngigen Mixen aufgebaut werden, ohne dass eine Zentralinstanz wie JonDos oder eine andere der Zertifizierungsstellen VerfĂŒgungsgewalt ĂŒber diese Mixe hat.

Es existiert ein internationales Spektrum an Mixbetreibern, wobei der Schwerpunkt auf Deutschland liegt.[6] Der Betrieb erfolgt sowohl durch Privatpersonen als auch durch Firmen und Organisationen, insbesondere aus dem Bereich des Datenschutzes. Unter den Betreibern befinden sich die ursprĂŒnglichen Projektpartner des AN.ON-Projektes (Technische UniversitĂ€t Dresden, UnabhĂ€ngiges Landeszentrum fĂŒr Datenschutz Schleswig-Holstein), JonDos selbst, der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland u. a.

Da der Verkehr ĂŒber einen Mix erheblich ist, so dass nicht wie z. B. bei Tor bereits ein Breitbandanschluss ausreichend sein kann, stellt sich die Frage der Finanzierung des Mixbetriebs. Auf der einen Seite ermöglichen Sponsoren einige kostenlose Kaskaden. Diese sind aber oftmals stark ausgelastet, so dass dort die Geschwindigkeit dann unter ISDN-Niveau liegt.

Auf der anderen Seite kann man ĂŒber den Kauf eines Volumentarifs kostenpflichtige Kaskaden nutzen, welche in der Regel deutlich höhere Geschwindigkeiten bieten. ZusĂ€tzlich ist hinter den kostenpflichtigen Kaskaden in der Regel ein SOCKS-Proxy (statt nur eines HTTP-Proxys) geschaltet, so dass darĂŒber deutlich mehr Funktionen anonymisiert werden können als nur das Websurfen. Auch vom Standpunkt der AnonymitĂ€t bieten sich dort einige Vorteile, da diese Kaskaden lĂ€nger sind als die kostenlosen und international verteilte Mixe integrieren, so dass z. B. nationale Strafverfolgung dort ins Leere lĂ€uft.[7] Allerdings sind auf diesen Kaskaden deutlich weniger Nutzer aktiv, was den AnonymitĂ€tsgewinn wieder etwas schmĂ€lert, da die AnonymitĂ€tsgruppen klein sind. Die Abrechnung des verbrauchten Volumens geschieht ĂŒber ein pseudonymes Einmalkonto. Der Erwerb des Kontos ist u. a. ĂŒber vollstĂ€ndig anonyme Zahlungsverfahren, wie Paysafecard, möglich, so dass dem Betreiber keine persönlichen Informationen bekannt gegeben werden mĂŒssen.

Im FrĂŒhjahr 2010 kam es auf Grund des Bezahlmodells zu Streitigkeiten zwischen den Mixbetreibern, was dazu fĂŒhrte, dass einige Anbieter kostenloser Kaskaden ausgestiegen sind, unter anderem die German Privacy Foundation.[8][9] Da der mit Abstand grĂ¶ĂŸte Teil des ĂŒber JonDo abgewickelten Verkehrs trotz Bezahlmodells auf die kostenlosen Kaskaden entfĂ€llt, arbeitet das Projekt nicht kostendeckend. Um die Einnahmen zu erhöhen, wurde die Nutzung der kostenlosen Kaskaden u. a. durch Absenkung der dort maximal möglichen Geschwindigkeit von 100 kbit / s auf 30 bis 40 kbit / s weniger attraktiv gegenĂŒber den kostenpflichtigen Kaskaden gemacht. Bei derartig niedrigen Geschwindigkeiten sahen einige Anbieter kostenloser Mixe aber keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr gegeben und haben ihr Engagement fĂŒr JonDo deshalb beendet.

Der Download und die Nutzung der nötigen Software ist in jedem Fall kostenlos.

JonDo wird als Installer-Version fĂŒr Microsoft Windows (98, ME, 200x, XP, Vista, 7), Mac OS X und Debian-basierte Linux-Distributionen zum Download angeboten. FĂŒr andere Betriebssysteme steht eine pure JAR-Datei bereit, so dass dort JonDo ebenfalls lĂ€uft, falls eine passende Java-Laufzeitumgebung vorhanden ist.[10] DarĂŒber hinaus gibt es mit ANONdroid eine App fĂŒr Android, die die Nutzung der Anonymisierungsdienste auch auf mobilen GerĂ€ten ermöglicht.[11][12]

Da auch die Konfiguration des Webbrowsers entscheidend fĂŒr den anonymen Zugriff auf das Internet ist (Cookies, HTTP-Header, Plugins, 
), werden zusĂ€tzlich vorkonfigurierte Profile fĂŒr Mozillas Webbrowser Firefox zum Download angeboten. Diese werden als JonDoFox bezeichnet. FĂŒr Windows kann auf Basis von PortableApps auch eine komplett vorkonfigurierte, transportable Version des Firefox heruntergeladen werden.[13]

Neben dem JonDo-Client steht auch die Serversoftware fĂŒr InfoServices und Mixe (letztere nicht in Java, sondern in C++) quelloffen und kostenlos zur VerfĂŒgung.[14]

Strafverfolgung

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In den öffentlichen Blickpunkt rĂŒckten Strafverfolgungs-Maßnahmen erstmals im Jahr 2003. Am 3. Juli 2003 erwirkte das Bundeskriminalamt einen Beschluss beim Amtsgericht Frankfurt, welcher die Projektpartner des AN.ON-Projektes verpflichtete, auf Grundlage von §§ 100 g, 100 h StPO bestimmte Verbindungsdaten aufzuzeichnen. Dagegen legte AN.ON Widerspruch ein, da §§ 100 g, 100 h StPO sich nur auf Daten bezieht, die der Dienstanbieter ohnehin erhebt. Von sich aus erhob AN.ON jedoch keine solchen Daten. Ein Beschluss hĂ€tte also auf Basis von §§ 100 a, 100 b StPO ergehen mĂŒssen, welcher den Dienstanbieter verpflichtet, auch von ihm nicht erhobene Daten aufzuzeichnen.[15] FĂŒr einen Beschluss auf Basis von §§ 100 a, 100 b StPO gibt es aber höhere Voraussetzungen als fĂŒr einen auf Basis von §§ 100 g, 100 h StPO. Da der Widerspruch allerdings keine aufschiebende Wirkung hatte, begannen die AN.ON-Projektpartner zur Sicherheit mit der Implementierung einer Einzelfallprotokollierung: Sollte vom letzten Mix der Kaskade ein Zugriff auf eine zu ĂŒberwachende Website festgestellt werden, ĂŒbertrĂ€gt er in den Antwortdaten ein Flag, welches die beteiligten Mixe zur Protokollierung der Kanalzuordnung des betroffenen Datenkanals auffordert (der erste Mix entfernt dieses Flag dann wieder, bevor er die Antwortdaten zum Anfragenden weiterreicht). Diese Protokolldaten werden verschlĂŒsselt auf dem jeweiligen Mix abgelegt und können spĂ€ter dann von Strafverfolgungsbehörden angefordert und ausgewertet werden. Da die Quelltexte der Mixe offen liegen, fiel diese Änderung einigen Nutzern auf, was zu einem Medienecho fĂŒhrte.[16][17] Der Widerspruch von AN.ON gegen den Überwachungsbeschluss auf Basis von §§ 100 g, 100 h StPO hatte aber schließlich Erfolg und das Landgericht Frankfurt bestĂ€tigte die Rechtsauffassung von AN.ON, dass derartige Überwachungsmaßnahmen nur auf Basis von §§ 100 a, 100 b StPO erfolgen können. Allerdings war in der Zwischenzeit ein Datensatz angefallen, welchen sich das Bundeskriminalamt mit einem ebenfalls im Nachhinein als rechtsmissbrĂ€uchlich festgestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss sicherte. Neben der gerichtlichen KlĂ€rung, auf welcher rechtlichen Basis in Zukunft ein Anonymisierungsdienst in Deutschland zur Protokollierung von Zugriffen gezwungen werden kann, blieb auch die ProtokollierungsfunktionalitĂ€t als Ergebnis dieser Ereignisse im Quellcode der Mixe erhalten.

Am 6. September 2006 wurde der AN.ON-Server des UnabhĂ€ngigen Landeszentrums fĂŒr Datenschutz Schleswig-Holstein beschlagnahmt. Da auch den Strafverfolgern klar gewesen sein mĂŒsste, dass bei AN.ON standardmĂ€ĂŸig keine Verbindungsdaten gespeichert werden, ist der Sinn dieser Beschlagnahmung unklar.[18]

Um Strafverfolgungsmaßnahmen transparent zu machen, veröffentlichte JonDos jĂ€hrlich einen Bericht, der ĂŒber die Anzahl und den Umfang der gerichtlichen Strafverfolgungsanordnungen Auskunft gibt.[19]

Vorratsdatenspeicherung

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Mit VerkĂŒndung des „Gesetzes zur Neuregelung der TelekommunikationsĂŒberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ zum 31. Dezember 2007 galt in Deutschland ab 1. Januar 2008 die sogenannte Vorratsdatenspeicherung. Anbieter öffentlich zugĂ€nglicher Telekommunikationsdienste waren deshalb verpflichtet, spĂ€testens ab 1. Januar 2009 die bei Diensterbringung anfallenden Verkehrsdaten fĂŒr die Dauer von sechs Monaten zu speichern und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen den zustĂ€ndigen staatlichen Stellen zu ĂŒbermitteln.[20]

GrundsĂ€tzlich waren von diesen Regelungen auch Anbieter von Anonymisierungsdiensten betroffen. Die JonDos GmbH hat den Mix-Betreibern allerdings empfohlen, die Vorratsdatenspeicherung nicht umzusetzen. Die Auswertung der bei der Vorratsdatenspeicherung auf einem einzelnen JonDonym-Mix gewonnenen Daten kann keine sinnvollen Ergebnisse liefern. Nur gemeinsam können alle Mix-Server einer Kaskade die AnonymitĂ€t der Nutzer aufheben. Die internationale Verteilung der Mixbetreiber verhindert in vielen FĂ€llen aber eine Erhebung bzw. Auswertung der Daten der Vorratsdatenspeicherung. Damit ist eine Datenspeicherung nicht zielfĂŒhrend. Die Mehrzahl der 2009 aktiven deutschen Mix-Betreiber sind dieser Empfehlung gefolgt und haben keine Vorratsdaten gespeichert: Surfsky Ltd., Pimenidis IT Consulting, Behrens, dotplex e.K, German Privacy Foundation e. V., PiratenPartei und die SpeedPartner GmbH. Die Mixbetreiber an der Technischen UniversitĂ€t Dresden, der UniversitĂ€t Regensburg und beim UnabhĂ€ngige Landeszentrum fĂŒr Datenschutz Schleswig-Holstein sind der Empfehlung der JonDos GmbH nicht gefolgt und hatten auf ihren Mixen die Speicherung von Vorratsdaten folgendermaßen umgesetzt:[21]

  • Der erste Mix speicherte die IP-Adresse, das Datum und die Uhrzeit der eingehenden Verbindung sowie fĂŒr jede Verbindung die ausgehende Kanalnummer, auf der die Daten an den zweiten Mix weitergegeben werden.
  • Mittlere Mixe speicherten eingehende und ausgehende Kanalnummern der Verbindungen sowie das Datum und die Uhrzeit des jeweiligen Kanalaufbaus.
  • Letzte Mixe speicherten die eingehende Kanalnummer einer Verbindung, das Datum und die Uhrzeit des Kanalauf- und Abbaus, die Quellportnummer des ausgehenden Requests sowie dessen Datum und Uhrzeit.

Aufgrund der erheblichen Eingriffe in die Funktionsweise eines Anonymisierungsdienstes gehörte die JonDos GmbH zu den ErstbeschwerdefĂŒhrern der vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierten Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08).[22] Insbesondere wurden dabei durch JonDos Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gerĂŒgt. Die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung wĂ€re fĂŒr den Anbieter eines Anonymisierungsdienstes mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Kosten verbunden, die einen wirtschaftlichen Betrieb kaum noch ermöglichten. Ebenfalls wĂŒrden die zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden technischen Anlagen, die keine Vorratsdatenspeicherung erlauben, damit nutzlos, was einen unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Eingriff in das Eigentum darstellen wĂŒrde. Obwohl die Verfassungsbeschwerde insgesamt erfolgreich war, da laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. MĂ€rz 2010 zentrale Teile der Vorratsdatenspeicherung gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) verstießen und deshalb nichtig waren, wurden insbesondere die von JonDos genannten Beschwerden gegen weitere Grundrechtseingriffe als zulĂ€ssig aber unbegrĂŒndet zurĂŒckgewiesen.[23]

Da durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Rechtsgrundlage fĂŒr die Vorratsdatenspeicherung entfiel, wird diese seitdem auf keiner Mixkaskade mehr angewendet.

  • Marc Störing: Im Visier der Strafverfolger – Staatlicher Zugriff auf Anonymisierungsserver. In: c’t. 24/2006, S. 208–210.

Einzelnachweise

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  1. 1 2 JAP -- ANONYMITY & PRIVACY #/download_de.
  2. ↑ JonDo-Hilfe: FunktionalitĂ€t.
  3. ↑ Softonic: Anonym Surfen: Tor, JonDo, VPN und Web-Proxies im Vergleich. Artikel vom 31. Juli 2013.
  4. ↑ JonDos: Voraussetzungen fĂŒr den Mixbetrieb. Abgerufen am 21. November 2010.
  5. ↑ JonDos: Liste der Zertifizierungsstellen (Memento vom 7. Februar 2011 im Internet Archive). Abgerufen am 21. November 2010.
  6. ↑ JonDos: Liste der Mixbetreiber (Memento vom 3. April 2011 im Internet Archive). Abgerufen am 3. April 2011.
  7. ↑ JonDos: Preise und Bezahlmethoden (Memento vom 12. April 2011 im Internet Archive). Abgerufen am 3. April 2011.
  8. ↑ JonDonym Mixe der GPF abgeschaltet. German Privacy Foundation, 17. Mai 2010, ehemals im Original (nicht mehr online verfĂŒgbar); abgerufen am 29. August 2010. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)
  9. ↑ User Question from the Shoutbox. Mix Proxy Server Operators of the JonDonym Network, 29. Juni 2010, archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 13. Juli 2010; abgerufen am 29. August 2010 (englisch).
  10. ↑ JonDos: Liste der angebotenen Download-Möglichkeiten (Version 00.14.004 vom 9. MĂ€rz 2011) (Memento vom 2. Juli 2011 im Internet Archive). Abgerufen am 3. April 2011.
  11. ↑ JonDos: ANONdroid Version 00.00.008. Abgerufen am 23. Dezember 2011.
  12. ↑ ANONdroid auf Google Play. Abgerufen am 23. Dezember 2011.
  13. ↑ JonDos: JonDoFox-Informationsseite (Memento vom 24. MĂ€rz 2011 im Internet Archive). Abgerufen am 3. April 2011.
  14. ↑ JonDos: Liste der angebotenen Programm-Quellen. Abgerufen am 21. November 2010.
  15. ↑ Henry Krasemann: Besprechung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2003 (Az.: 5/6 Qs 47/03) und des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2003 (Az.: 5/8 Qs 26/03). In JurPC Web-Dok. 140/2004, Abs. 1–5. Abgerufen am 3. Januar 2010.
  16. ↑ Google Groups: WARNING: JAP now comes with spyware!. Usenet-Eintrag in alt.privacy.anon-server vom 17. August 2003. Abgerufen am 3. Januar 2010.
  17. ↑ Heise-Newsticker: Nicht mehr ganz anonym: Anonymisier-Dienst JAP protokolliert Zugriffe. Meldung vom 18. August 2003. Abgerufen am 3. Januar 2010.
  18. ↑ UnabhĂ€ngiges Landeszentrum fĂŒr Datenschutz Schleswig-Holstein: AN.ON-Server des ULD beschlagnahmt (Memento vom 29. September 2008 im Internet Archive). Pressemitteilung vom 15. September 2006. Abgerufen am 3. Januar 2010.
  19. ↑ JonDos: JonDonym und Strafverfolgung – Überwachungsberichte (Beispiel fĂŒr 2017) (Memento vom 5. September 2017 im Internet Archive)
  20. ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der TelekommunikationsĂŒberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG. (PDF – 2,0 MB) Drucksache 16/5846. Deutscher Bundestag, 27. Juni 2007, abgerufen am 21. September 2012.
  21. ↑ Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung durch AN.ON. Projekt AnonymitĂ€t im Internet (AN.ON), archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 5. Januar 2011; abgerufen am 22. November 2010.
  22. ↑ Beschwerdeschrift „Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung“. (PDF – 1,0 MB) Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, 31. Dezember 2007, abgerufen am 21. September 2012.
  23. ↑ Urteil des Ersten Senats vom 2. MĂ€rz 2010 zu 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08. GrĂŒnde B. I. (Rz 179), C. VII. (Rz 184, 293–304). Bundesverfassungsgericht, 2. MĂ€rz 2010, abgerufen am 21. September 2012.